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Endet das Arbeitsverhältnis besteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es gibt das einfache Arbeitszeugnis (enthält nur eine Tätigkeitsbeschreibung) und das qualifizierte Arbeitszeugnis (enthält auch eine Leistungsbeschreibung etc.). Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Arbeitstages und ist von geeigneter Stelle (Vorgesetzte:r/Abteilungsleitung…) zu unterzeichnen. TIP: Das qualifizierte Arbeitszeugnis immer von geeigneter Stelle (bspw. deiner Gewerkschaft) prüfen lassen, da es ein Dokument ist, das für die weitere berufliche Laufbahn wichtig sein kann.

Der Arbeitgeber darf einige Dinge die die Arbeit betreffen allein entscheiden. So entscheidet er beispielsweise darüber wie, wo und wann gearbeitet wird. Also hier beispielsweise, ob zuhause gearbeitet werden kann oder ob die Arbeit in der Einrichtung erbracht wird. Damit ist er auch dafür verantwortlich, dass zum vereinbarten Zeitpunkt auch Arbeit vorhanden ist. Natürlich kann man sich verständigen, wenn es mal erforderlich ist, die Arbeitszeiten zu verschieben oder Rücksicht auf besondere Bedarfe zu nehmen ist. Grundsätzlich gilt aber: wenn die Arbeitskraft gemäß der Absprachen angeboten wurde und keine Arbeit zu erledigen ist, wird diese Arbeitsleistung nicht aufgespart bzw. muss diese Zeit nicht nachgearbeitet werden.

 

Zuerst das Wichtigste: bei Erkrankung ist der Arbeitgeber umgehend zu informieren.

Alle Beschäftigten fallen unter das Entgeltfortzahlungsgesetz. Daher besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (bis zu sechs Wochen) wenn ihr erkrankt. Fehlstunden, die aufgrund von Krankheit entstehen, müssen nicht nachgearbeitet werden. Dringender Rat: Krankschreibung durch den Arzt um den Anspruch geltend zu machen

Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift unter der Voraussetzung das ihr bereits mehr als einen Monat beschäftigt seid. Ein ärztliches Attest muss dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag vorliegen (andere Regelungen durch die einzelnen Hochschulen sind möglich, hier bitte informieren).

Immatrikulierte Person, die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft angestellt ist und noch keinen oder den ersten akademischen Abschluss hat.

Studentische Beschäftigte sollen Tarifberschäftigte sein. Derzeit existiert nur in Berlin ein Tarifvertrag für Studierende. Die Initiative zum TV Stud will dies ändern. In Rheinland-Pfalz gibt es bspw. in Mainz eine aktive TV Stud-Gruppe [Link]. Die GEW unterstützt die Initiative seit Beginn.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Beschäftigten (also auch studentische Beschäftigte) Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Gesetz geht von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche vor. Das entspricht vier Wochen Urlaub pro Jahr. Ist der Vertrag kürzer als ein Jahr, stehen 1/12 pro Monat zu. Urlaub wird auf Antrag gewährt. Entsprechende Anträge könnt ihr bei der Personalabteilung eurer Hochschule erfragen.

Bei Erkrankung während des Urlaubs können diese Tage später nachgeholt werden, da der sogenannte Erholungsurlaub ja nicht verbracht werden konnte. Diese Tage müssen später aber entsprechend beantragt werden.

Das WissZeitVG regelt die Besonderen Bedingungen von Arbeitsverhältnissen in der Wissenschaft. Hier ist beispielsweise festgelegt, dass eine studentische Beschäftigung maximal für sechs Jahre erfolgen darf oder wie die Anstellungsbedingungen für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen und Universitäten sind. Es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz.

Arbeit als studentische:r Beschäftigte:r werden nicht auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz angerechnet. Die maximale Beschäftigungszeit für eine studentische Beschäftigung beträgt sechs Jahre.

Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu schließen. Grundsätzlich kann zwar ein mündlicher Vertrag geschlossen werden, aber es gibt das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, insbesondere, da die Verträge in der Regel befristet sind.