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Personalratswahlen 2021 bei den Kommunen

Im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai finden bei den rheinland-pfälzischen Kommunen regelmäßige Personalratswahlen statt. Die GEW begleitet die Wahlen in ihrem Organisationsbereich und macht ihren Mitgliedern verschiedene Angebote. Dazu zählen neben schriftlichen Informationen auch Onlineveranstaltungen für Wahlvorstände. Sina Fabian, Gewerkschaftssekretärin der GEW, koordiniert die Angebote und ist Ihre erste Ansprechpartnerin.

Schulungen für Mitglieder in Wahlvorständen

Häufig gestellte Fragen

Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amts­zeit bestellt der amtierende Personalrat drei wahlberech­tigte Beschäftigte als Wahlvorstand und be­stimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. Außerdem sind Ersatzmitglieder zu bestellen (Quelle: § 16 (1) LPersVG).

Wenn es bisher noch keinen Personalrat gibt, hat der Arbeitgeber auf Antrag von drei Beschäftigten zu einer Personalversammlung ein­zula­den (§ 16 (2) LPersVG). Auf der Versammlung wird zunächst ein/e Ver­sammlungsleiter/in gewählt. Anschließend wird in derselben Versammlung der Wahlvorstand gewählt. Es sind zu wählen: Vorsitz, Vertretung, evtl. Beisitzer/in sowie nach Möglichkeit Ersatzmitglieder (§ 16 (1) LPersVG).

Der Wahlvorstand gibt seine Ernennung unter Beifügung von Kontaktdaten unverzüglich bekannt und führt die Wahl eines Personalrats durch.

Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Vorbereitung der Wahl haben keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge (§ 18 LPersVg). Werden Mitglieder in Wahlvorständen außerhalb ihrer Arbeitszeit beansprucht, so ist Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren (§ 39 Abs. 4 LPersVG).

Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Wahl des Personalrats. In manchen Fällen muss das bei der Einleitung der Wahl gültige Wählerverzeichnis bis zum Wahltag aktualisiert werden, z.B. wenn KollegInnen neu eingestellt werden. (§ 2 WOLPersVG)

Wahlberechtigt für die Wahl des Personalrats sind alle Beschäftigten unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (§ 10 LPersVG).

Zu den Beschäftigten zählen beispiels­weise:

Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen,
Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit,
Beschäftigte in Sonderurlaub,
Beschäftigte in Teilzeitausbildung,
Aushilfskräfte,
Befristete Beschäftigte und
Leiter*innen von Einrichtungen oder Abtei­lungen
.

 

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit sechs Monaten in der Dienststelle beschäftigt sind.

Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Das Wahlausschreiben muss gemäß § 6 Absatz 2 der Wahlordnung enthalten:

1. den Ort und den Tag seines Erlasses,

2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Gruppen,

3. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, insgesamt und getrennt nach Gruppen,

4 . Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen

5. die Angabe, wo und wann das Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung eingesehen werden können,

6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind,

7. den Hinweis, dass sich der Personalrat aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen soll,

8. den Hinweis, dass die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,

9. den Hinweis, dass Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen,

10. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

11. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede und jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,

12. den Hinweis, dass jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen kann und dass der Wahlvorschlag von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss,

13. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand einzureichen; der erste und letzte Tag, i

14. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

15. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

16. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

17. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,

18. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung

19. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

 

Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten Wahlvorschläge machen.

Ein Wahlvorschlag muss innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach Erlass eines Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie zu wählen sind.

Ein Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist diesem beizufügen.

Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und gibt sie bekannt.

Es wird entweder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder Mehrheitswahl (Personenwahl gewählt.

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge (mehrere Vorschlagslisten) abgegeben werden. Auf dem Stimmzettel kann nur eine Vorschlagsliste angekreuzt werden.

Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag (eine „Vorschlagsliste“) vorliegt. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die die Stimme gegeben wird. Die Wählerin oder der Wähler darf nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

Ingo Klein
Gewerkschaftssekretär
AdresseRegionalbüro Süd, Mainz
Privat: 06131 28988-19
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Lena Schmoranzer
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