Personalakte
Die Einzelheiten zum Personalaktenrecht für Beamtinnen und Beamte sind im § 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), in den §§ 87 – 96 Landesbeamtengesetz (LBG) und in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 31.08.2012 Ministerialblatt (MinBl.2012, 390) festgelegt. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 6 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).Über jede Lehrkraft wird bei der ADD eine Personalakte geführt. In diese gehören alle Unterlagen, die mit dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Sie ist nach sachlichen Gesichtspunkten in die Grundakte und in Teilakten gegliedert. Teilakten sind beispielsweise die Prüfungsakte, die Besoldungsakte, die Kindergeldakte und die Beihilfeakte. In der Schule wird eine Nebenakte geführt. Sie darf nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Personalakte vorhanden und zur Aufgabenerledigung an der Dienststelle notwendig sind (Ausnahmen: Abwesenheitsblätter und Nachweis über Ansparstunden). Jede Lehrkraft hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Im Hinblick auf Offenheit und Vertrauen zwischen Schulleitung und Beamtinnen und Beamten gilt dieser Grundsatz auch für die Nebenakte an der Schule. Jeder Lehrkraft ist ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
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