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Dienstbefreiung/Urlaub

Mein Kind ist krank, ich habe niemanden, der es versorgt. Kann ich eine Unterrichtsbefreiung bekommen? Ein Todesfall in der Familie. Habe ich Anspruch auf Dienstbefreiung? Ich möchte an einer Tagung der Gewerkschaft, der Partei , der Kirche teilnehmen. Habe ich Anspruch auf Urlaub? Für wie lange? Wie muss ich ihn beantragen? Ich habe einen Termin beim Zahnarzt. Muss der immer außerhalb meiner Unterrichtsverpflichtung liegen? Meine pflegebedürftigen Eltern brauchen meine Unterstützung. Kann ich kurzfristig freigestellt werden?

Rechtsgrundlagen

Urlaub muss nach § 20 Urlaubsverordnung (UrlVO) und § 29 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden:

  • für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen
  • zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht
  • zur Wahrnehmung amtlicher Termine (z.B. Tätigkeit als Schöff*in)
  • zur Ausübung eines Amtes als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Ver- bände sowie der Bundesanstalt für Arbeit

Urlaub für Beamt*innen  soll entsprechend der UrlVO gewährt werden:

  • für gewerkschaftliche Zwecke unter Fortzahlung der Dienstbezüge/Vergütung i.d.R. bis zu fünf Arbeitstage (§ 25 UrlVO)
  • für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen (§ 24 UrlVO)
  • zur Wahrnehmung für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke und von Aufgaben der Entwicklungshilfe (§ 28 UrlVO)
  • für eine fremdsprachliche Aus- und Fortbildung (§ 29 UrlVO)

Urlaub für Tarifbeschäftigte (§ 29 Abs. 4 TV-L) soll gewährt werden für gewerkschaftliche Zwecke in der Regel unter Fortzahlung des Entgelts bis zu acht Arbeitstagen. Dies gilt u.a. nur für gewählte Vertreter*innen der Landesbezirksvorstände, Landes- oder Bundesfachbereichsvorstände.

Urlaub kann nach § 26 der UrlVO gewährt werden:

  • für Fortbildungsveranstaltungen des Pädagogischen Landesinstituts (PL), des Instituts für Lehrerfort- und weiterbildung der katholischen Kirche (ILF) und des Erziehungswissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungsinstituts der evangelischen Kirche (EFWI) sowie für anerkannte Fortbildungsveranstaltungen, z.B. der GEW, für fünf Arbeitstage bzw. bis zu zehn Arbeitstage
  • für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke
  • Beamt*innen können aus persönlichen Anlässen nach § 31 UrlVO vom Dienst beurlaubt werden
  • Tarifbeschäftigte erhalten Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 TV-L

Zuständigkeit

Für die Erteilung von Urlaub ist grundsätzlich die Schulleitung zuständig. Die Beurlaubung erfolgt nach 1.14 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (DO-Schulen) bis zu acht Arbeitstage im Urlaubsjahr, nicht jedoch unmittelbar vor oder nach den Ferien. Ein Antrag auf Beurlaubung von mehr als acht Arbeitstagen muss auf dem Dienstweg an das Bildungsministerium gerichtet werden.

Ausnahme

Bei Urlaubstatbeständen der §§ 24 und 26 Abs. 1 UrlVO (militärische und zivile Verteidigung , fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke) sind Schulleiter*innen berechtigt, bis zu acht Arbeitstage im Urlaubsjahr – sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – zu gewähren. Wenn die Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien notwendig ist, ist der Antrag auf dem Dienstweg an die ADD zu richten.

Tipps für die Praxis

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden.

Durch Unterrichtsverlegung kann die Teilnahme z.B. für Eheschließungen oder Beisetzungen im Familien- und Freundeskreis ermöglicht werden.

Es ist ratsam, sich an den Personalrat zu wenden,

  • wenn Urlaub aus Gründen beantragt werden soll, die in der UrlVO nicht genannt sind,
  • wenn Urlaub nicht genehmigt werden soll.

Die GEW-Personalratsmitglieder beraten fachkundig.

Anlässe und Umfang der Arbeits-/Dienstbefreiung (keine abschließende Aufzählung)

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin =     1 Arbeitstag

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
eines Kindes oder Elternteils =     2 Arbeitstage

Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort =     1 Arbeitstag

25-, 40-jähriges Arbeits-/Dienstjubiläum          Tarifbeschäftigte = 1 Arbeitstag             Beamt*innen = 2 Arbeitstage

Schwere Erkrankung Tarifbeschäftigte

einer/eines A n g e h ö r i g e n, soweit er/sie in demselben Haushalt lebt =     1 Arbeitstag

eines K i n d e s, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) besteht oder bestanden hat =     bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

Gemäß § 45 SGB V haben Beschäftigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage pro Elternteil und Kalenderjahr – für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Tage. Insgesamt besteht Anspruch auf höchstens 25 bzw. für Alleinerziehende 50 Tage im Kalenderjahr.

einer B e t r e u u n g s p e r s o n, wenn Beschäftige deshalb die Betreuung eines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen =      bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den o.g. Fällen die Notwendigkeit der Abwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit wird gemäß § 22 Abs. 2 und 3 TV-L als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoentgelt durch den Arbeitgeber gewährt. Im Gegensatz dazu erhalten die Beschäftigten während der Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes lediglich Krankengeld in Höhe von 70 % des Arbeitseinkommens. Dies gilt auch für Zeiten von Heilkuren.

Schwere Erkrankung Beamt*innen

eines im Haushalt lebenden A n g e h ö r i g e n =     1 Arbeitstag

eines K i n d e s unter 12 Jahren oder eines behinderten, auf Hilfe angewiesenen Kindes =     bis zu 7, nicht mehr als 18 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden = bis zu 14, nicht mehr als 36 Tage

Die Freistellungsregelungen nach § 45 SGB V sind nicht auf Beamt*innen übertragbar. Die ADD weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass bei der Ermessenausübung im Rahmen der Gewährung von Urlaub gemäß § 31 Abs. 2 UrlVO auch die oben festgelegte Freistellungsdauer berücksichtigt werden kann, wenn dies im Einzelfall von Härten gerechtfertigt ist.

der B e t r e u u n g s p e r s o n eines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger
T a r i f b e s c h ä f t i g t e =     bis zu 10 Arbeitstagen 
(Sie erhalten auf Antrag für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld nach Pflegezeitgesetz in Höhe des Kinderkrankengeldes)
B e a m t * i n n e n = bis zu 9 Arbeitstage

Ärztliche Behandlung der Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Beurlaubung für die Dauer der erforderlichen, nachgewiesenen Abwesenheitszeit. Die Lehrkraft muss sich darum bemühen, eine ärztliche Behandlung möglichst außerhalb der für sie geltenden Arbeitszeit durchführen zu lassen (z.B. in der unterrichtsfreien Zeit oder an einem unterrichtsfreien Tag). Nur wenn dies nicht möglich ist, hat die Lehrkraft Anspruch auf Arbeits-/Dienstbefreiung. Auf den im TV-L erforderlichen Abwesenheitszeitnachweis durch den Arzt wird von der ADD grundsätzlich verzichtet. In begründeten Einzelfällen kann dieser Nachweis jedoch von der ADD verlangt werden.

Stundenweise Dienstbefreiung – soweit kein dienstlicher Grund entgegensteht. Diese kann bei unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten, auf welche die Lehrkraft Einfluss nehmen kann, gewährt werden, und zwar ohne Verpflichtung zum Ausgleich durch Vor- oder Nacharbeit.

Fundstellen

Urlaubsverordnung (UrlVO), GEW-Hand- buch Nr. 920 | Urlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes, GEW-Handbuch Nr. 910
| Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) | Pflegezeitgesetz (PflegeZtG)
|  Jubiläumszuwendungsverordnung (JubVO)
| Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleite- rinnen und Schulleiter an öffentlichen Schu- len (DO-Schulen), GEW-Handbuch Nr. 120, GEW-Infodienst A 9 | Landespersonalver- tretungsgesetz (LPersVG) | Organisatorische und personalrechtliche Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte, ADD vom 26.11.2019 bzw. aktuelle Fassung

Der Text ist der GEW-Publikation Arbeitsplatz Schule 2020 entnommen.

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