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Beschwerde / Mittel der Gegenwehr / Remonstration

Eine Remonstration ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die eine verbeamtete Person gegen eine Weisung erhebt, die sie von einer ihr vorgesetzten Person erhalten hat.

Rechtsgrundlage
§ 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns
“1. Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßikeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. 2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamten unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. 3. Wird von den Beamtinnen und Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“

Beamtinnen und Beamte sind zur Remonstration verpflichtet, da sie für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. Sie haben aber auch rechtswidrige Anweisungen zu befolgen, sofern nach der Remonstration die Anweisung bestehen bleibt. Sie sind dann jedoch von der persönlichen Verantwortung befreit. Auf keinen Fall muss Anweisungen Folge geleistet werden, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zum Inhalt haben oder die Würde des Menschen verletzen.

 

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