Krank und trotzdem ins Ausland verreisen?
Krankgeschrieben und trotzdem in den Auslandsurlaub fahren - ist das erlaubt? Und welche Auswirkungen hat das auf ein Krankengeld?
Nach § 16 SGB V ruht der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld bei dessen Aufenthalt im Ausland, wenn die Reise ohne Zustimmung der Krankenkasse angetreten wird. In der Regel verweigern die Krankenkassen jedoch ihre Zustimmung. Was aber, wenn die Krankenkasse die Zustimmung zu Unrecht verweigert?
Nach der gültigen Rechtsprechung ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn die Krankenkasse die Zustimmung hätte erteilen müssen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts (S 4 KR 2398/17) übt die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft aus, wenn sie die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubes für den erkrankten Arbeitnehmer nicht genügend berücksichtigt. Von Bedeutung ist auch, ob der Urlaub schon vor Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war. Die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub sollen nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden, liegt sie unstreitig auch während des Urlaubes vor und hat der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub verbleibt für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der EU, so die Richter.
Verweigert die Krankenkasse die Krankengeldzahlung trotz Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, können die GEW-Mitglieder mit Hilfe des Rechtsschutzes Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.
Yulia Denkevich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
GEW- RLP Rechtsschutzstelle