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Höhergruppierung

Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD § 17 Abs. 4) werden die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

Gemäß der Vorschrift des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) § 78 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Personalrat bei einer Höhergruppierung in der Mitbestimmung.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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