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Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes, des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und des Verwaltungsfachhochschulgesetzes

Stellungnahme zum Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und des Verwaltungsfachhochschulgesetzes

Schreiben des MWWK vom 22.09.2016, Az.: 15507 – Tgb.-Nr. 1676/16

Die GEW nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Die GEW begrüßt ausdrücklich die Klarstellung zur Erfassung der Doktorand_innen, insbesondere mit klar definiertem Beginn der Promotionszeit. Die Notwendigkeit der Betreuungsvereinbarung wird ebenfalls positiv gesehen. Problematisch sieht die GEW, dass die Promotionszeit generell mit der Annahme als Doktorand_in wirksam wird. Für wissenschaftliche Mitarbeiter_innen, in deren Arbeitsvertrag explizit die Promotion als Qualifizierungsziel enthalten ist, sollte dies das Einstellungsdatum sein. Dies entspricht dann auch den Vorgaben des WissZeitVG.

Nach dem Entwurf können auch wissenschaftliche Mitarbeiter_innen als Doktorand_in eingeschrieben sein. Aus dem Entwurf ist nicht ersichtlich, zu welcher Statusgruppe wissenschaftliche Mitarbeiter_innen mit einem Arbeitsvertrag der explizit der Qualifizierung dient, gehören. Hier befürwortet die GEW, dass sämtliche wissenschaftliche Mitarbeiter_innen grundsätzlich zur Gruppe nach § 37 Abs. 2 Punkt 3 zählen. Doktorand_innen, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen an der Hochschule sind, an der sie promovieren, sollten eine eigene Gruppe nach § 37 Abs. 2 bilden oder nur dann zu der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Punkt 1 gehören, wenn sie keiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen: 1) Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ist an einem juristischen Lehrgebiet einer Hochschule ohne rechtswissenschaftliche Promotionsordnung beschäftigt, promoviert jedoch an einer anderen Hochschule mit juristischer Promotionsordnung. 2) Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer (Fach-) Hochschule promoviert an einer Universität.

Frage: Die wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen sind an ihrem Arbeitsplatz in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen, an der Promotionshochschule in der Statusgruppe der Studierenden. In beiden Hochschulen können Sie in den Gremien ihrer Statusgruppe vertreten sein?

Die GEW befürworten es, dass das Ende der Promotion ebenfalls in das Hochschulgesetz aufgenommen wird, und zwar mit dem Tag der letzten Prüfung. Begründung: Promovierende, die die letzte Prüfung absolviert haben, könnten nach sechs Jahren nicht nahtlos auf eine Post-Doc-Stelle wechseln, weil einige Personalabteilungen auf die Promotionsurkunde zum Dienstantritt bestehen. Diese wird jedoch erst nach Verlagsvertragsvorlage ausgehändigt, was oft mehrere Monate beanspruchen kann, währenddessen kein Anschlussarbeitsvertrag zustande kommen kann und sich der_die Mitarbeiter_in arbeitssuchend melden muss.

Zu den Kosten:

Durch die Erfassung und Verwaltung der Doktorand_innendaten entsteht den Hochschulen ein Mehraufwand an Verwaltungstätigkeiten, der insbesondere von den Fachbereichen zu tragen sein wird. Die GEW erwartet, dass dies durch zusätzliche Personalmittel seitens der Landesregierung kompensiert wird.

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15