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Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezo-gener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter

Stellungnahme zum Entwurf der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter

 

Schreiben des BM vom 16.05.2019, Aktenzeichen: 9216 – Tgb.Nr. 1290/19

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Die GEW begrüßt die Planungen, den bislang im Lehramtsstudium der romanischen Sprachen spätestens vor Aufnahme des lehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasien geforderten Nachweis des Latinums durch in das Studium integrierte, passgenaue Module mit Lateininhalten zu ersetzen.

Durch die Neuerungen wird gewährleistet, dass die Studierenden die tatsächlich für das Studienfach notwendigen Kenntnisse erlangen. Zeitaufwändige Lateinkurse können entfallen und die Studierenden werden in die Lage versetzt, flexibler sowie gewinnbringender internationale Studienangebote zu nutzen. Positiv zu bewerten ist ebenfalls, dass die rheinland-pfälzischen Hochschulen, durch den Wegfall der Konkurrenzsituation zu anderen Bundesländern, keine Abwanderungen von Französisch-, Spanisch- und Italienischstudent*innen mehr befürchten müssen. Dies sichert langfristig auch die Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz mit Lehrkräften dieser Fächer.

Die geplanten Änderungen ermöglichen es, in diesem Punkt den Ansprüchen des Studiums in der heutigen Zeit zu entsprechen.

Allerdings sollte der Verordnungsgeber als einer der Akteure im Bologna-Prozess in Artikel 2 Abs. 2, Satz 2 das Wort „Lehrveranstaltung“ durch das Wort „Module“ ersetzen.

Darüber hinaus möge der Gesetzgeber sicherstellen, dass

  1. die im Gesetz geforderten „integrierte(n) Lateininhalte“ in den Modulen 3, 4 und 7“ gelehrt und in den Modulbeschreibungen (zwecks internationaler Anerkennung) als solche zwingend aufgeführt werden,
  2. die Universitäten zeitnah ihren Prüfungsämtern die „entsprechenden Module (nicht (!) „Lehrveranstaltung“) zwecks Nachweis zur Ausstellung dieser Bescheinigung zur Kenntnis geben.

 

 

Mainz, 13.06.2019

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15