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Leistungsentgelt

Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst bei den Kommunen, die gemäß § 18 des Tarifvertrags Öffentlicher Dienst (TVöD) zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt wird. Die leistungsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

Das Gesamtvolumen für ein Leistungsentgelt beträgt pro Dienststelle zurzeit 2% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Dieses Geld ist zweckentsprechend zu verwenden. Es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Leistungsentgelt kann auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.

Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. Die Ausgestaltung geschieht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung (Dienstvereinbarung § 76 Landespersonalvertretungsgesetz). Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat, hat der Dienststellenleiter die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte sicherzustellen.

Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.

Das Budget für ein Leistungsentgelt kann aufgrund einer Dienstvereinbarung auch ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize verwendet werden. Es kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit eingesetzt werden, z.B. für Zuschüsse für Fitnessstudias, Sonderzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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