Außerhalb regelmäßiger Wahlen ist demnach unter anderem auch zu wählen, wenn
- mit Ablauf von zwei Jahren, von dem Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, ausgenommen der Stufenvertretungen, oder
- die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder in der Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 und 3 um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
- der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
Die GEW ist bei der Organistaion einer Personalratswahl gerne behilflich und erteilt weitere Auskünfte.