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Arbeitsrecht

Folgen von Arbeitsausfällen wegen Sturmtief "Sabine"

Am 10. Februar hatten einige Träger von Kindertagesstätten aufgrund eines vorhergesagten Sturms ihre Einrichtungen aus Sicherheitsgründen geschlossen gelassen. Eltern und Beschäftigte wurden teilweise erst sehr kurzfristig darüber informiert. An diesem Tag ist es auch vorgekommen, dass Beschäftigte von geöffneten Kindertagesstätten ihren Arbeitsplatz aufgrund von wetterbedingten Auswirkungen nicht erreichen konnten. Die GEW haben an diesem und den folgenden Tagen zahlreiche Mitgliederanfragen wegen möglicher arbeitsrechtlicher Auswirkungen erreicht. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Die Entscheidung eines Trägers, seine Kindertagesstätte kurzfristig wegen einer Wetterlage zu schließen, führt nicht dazu, dass er den Beschäftigten Urlaub oder Stundenausgleich anordnen kann. Vielmehr hat der Träger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsbereit sind und ihren Dienstplanverpflichtungen nachkommen wollen, in einem solchen Fall auch zu beschäftigen. Eine Beschäftigung hätte dabei auch unabhängig von der Anwesenheit von Kindern stattfinden können. Bietet der Träger keine Beschäftigung an, hat er arbeitsbereite Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Arbeitszeit zu vergüten, die dienstplanmäßig an diesem Tag zu leisten gewesen wäre. Falls es zu unrechtmäßigem Abzug von Urlaub oder Arbeitszeit kommen sollte, wird die GEW ihre Mitglieder dabei unterstützen, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Für Beschäftigte, die ihre Arbeitsstelle aufgrund von Sturmschäden nicht erreichen konnten, gilt Folgendes: Das Wegerisiko bezogen auf die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt bei den Beschäftigten. Auch wenn diese ihr Fehlen nicht verschuldet haben, ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Ausgleich für die versäumte Arbeitszeit zu verlangen. Dieser Ausgleich muss aber nicht dadurch stattfinden, dass ein Urlaubstag angerechnet wird. Es gäbe auch die Möglichkeit, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder, wenn vorhanden, Mehrarbeits- oder Überstunden auszugleichen. Da das Fehlen auf der Arbeit nicht selbst verschuldet gewesen ist, gibt es in einem derartigen Fall keinen Grund für arbeitsrechtliche Konsequenzen.