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Kommunale Umsatzsteuerpflicht ab 2023

GEW fordert Steuerbefreiung in der Weiterbildung

Ab dem 1. Januar 2023 kommt die kommunale Umsatzsteuerpflicht. Die GEW fordert, Angebote der gemeinwohlorientierten Weiterbildung auch weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien: „Lebenslanges Lernen muss weiterhin gefördert werden.“

Die Kursangebote der Volkshochschulen (VHS) sind noch von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Foto: GEW)

Hinweis: Am 2.12.2022 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Dieses sieht auch eine Verlängerung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 vor. Städte, Kommunen und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts können damit potentiell noch bis einschließlich des Jahres 2024 auf die Anwendung des in 2015 neu geregelten Umsatzsteuergesetzes verzichten. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Verabschiedung zugestimmt. Damit ist die Entscheidung, wie mit der Besteuerung von Kursen der Volksschulen umgegangen wird, wieder um zwei Jahre verschoben. Die GEW wird sich auch in zwei Jahren für eine rechtssichere Lösung einsetzen.

Ab 01.01.2023 müssen Kommunen auf Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten, Umsatzsteuer abführen und Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben. Zu den Leistungen, die auf den Prüfstand gestellt werden, zählen auch z. B. die Kursangebote der Volkshochschulen (VHS). Die GEW fordert den Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit für alle Angebote der gemeinwohlorientierten Weiterbildung.

„Deutschland kann sich eine sinkende Beteiligung an Weiterbildung nicht leisten.“ (Ralf Becker)

„Deutschland kann sich eine sinkende Beteiligung an Weiterbildung nicht leisten. Doch gerade einkommensschwächere Menschen könnten die gestiegenen Kosten davon abhalten, sich weiterzubilden“, so Ralf Becker, GEW Vorstandsmitglied für Berufliche Bildung und Weiterbildung. „Lebenslanges Lernen muss weiterhin gefördert werden – die Volkshochschulen und weitere gemeinwohlorientierte Weiterbildungseinrichtungen und deren bezahlbaren Angebote sind unverzichtbar für mehr Bildung und Teilhabe in einer sich verändernden Gesellschaft“.

Kurse können massiv teurer werden

Bei Einführung einer Umsatzsteuerpflicht drohen, nicht nur berufliche (Anpassungs-)Qualifizierungen, sondern auch Familienbildung, Sprachenbildung, kulturelle, politische, und gesundheitsorientierte Bildung, Alphabetisierung und Grundbildung sowie Weiterbildung für ein ehrenamtliches Engagement oder Senior*innenbildung massiv teurer zu werden.

Flickenteppich in den Kommunen

In den Kommunen wird die Frage, wie die Kurse in umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige Angebote gemäß § 4 Nr. 22a UStG eingeteilt werden, sehr unterschiedlich gehandhabt: Die VHS in Bonn etwa erhielt nach Angaben des Deutschen Volkshochschulverbands (DVV) zunächst „massive Besteuerungsankündigungen“. Diese wurden aber nach Gesprächen zurückgenommen. Volkshochschulen in anderen Städten, etwa Hamburg, hätten signalisiert bekommen, dass auf keine Kurse Umsatzsteuer zu zahlen sei.

„Die gemeinwohlorientierten Weiterbildungseinrichtungen brauchen rechtliche Sicherheit.“ (Ralf Becker)

Die GEW kritisiert, dass das unterschiedliche Vorgehen einem Flickenteppich gleicht und unweigerlich zu Ungleichbehandlungen führe. Darüber hinaus sei die Diskussion über eine mögliche Unterscheidung in „allgemeine“, „berufliche“ oder vermeintlich „freizeitorientierte“ Weiterbildung weder sachgerecht noch wäre dies in der Praxis rechtssicher umsetzbar. „Die Bundesregierung muss hier Klarheit schaffen. Die gemeinwohlorientierten Weiterbildungseinrichtungen brauchen rechtliche Sicherheit, um ihre Kurse weiterhin für alle zugänglich und bezahlbar zu machen“, so Becker abschließend.