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Zweite Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung

Stellungnahme zum Entwurf der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung

Schreiben des Finanzministerium vom 10.12.2015

Die GEW bedankt sich für die Vorlage des Verordnungsentwurfes und die Gelegenheit zur Stellung-nahme.

Wir nehmen wie folgt Stellung:

Die vorgesehenen Änderungen beruhen im Wesentlichen auf Gerichtsurteilen, setzen diese ange-messen um und sind insofern nicht zu beanstanden.

§ 30: Absatz 2:

Änderung: 3. Regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch des Kindes notwendig ist.

Ergänzung: 5. die Benutzung eines Taxis bei Notfallversorgung

Ergänzung: 6. die Kosten für die Gepäckbeförderung

 

§ 33: Absatz 1:

Punkt 1.: Streichung des letzten Satzes.

Begründung: Es ist nicht nur aus moralischen Gründen nicht hinnehmbar, dass Aufwendungen für Behandlungen von Folgeerkrankungen der Spenderin oder des Spenders nicht beihilfefähig sind. Dies hätte mit zur Folge, dass die für Betroffenen so wichtigen Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspendenbereitschaft in unserer Gesellschaft dadurch weiter verringert würde.

 

§ 50: Absatz 1:

Punkt 3.: Streichung

Begründung: Eine Eheschließung darf keine Voraussetzung für eine beihilfefähige künstliche Be-fruchtung sein. Eine Diskriminierung von nicht verheirateten bzw. nicht verpartnerten Paaren lehnen wir ab.

 

§ 62: Absatz 4:

Streichung 5. Satz: "Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Originalbelege vorzulegen."

Begründung: Die privaten Kassen verlangen grundsätzlich Originalbelege. Die im Entwurf vorge-sehene Möglichkeit der Echtheitsprüfung ist hinreichend.

 

Wir weisen bei der Gelegenheit jedoch darauf hin, dass alte Forderungen der GEW noch nicht erfüllt sind:

§ 16: Behandlungen, die zur Sicherung des Behandlungs- und/oder Heilerfolges dienen (z.B. der Ein-satz von Kunststoffbrackets zur Verhinderung von Verletzungen oder zusätzliche Innenbrackets) sollen beihilfefähig sein.

§ 43: Die GEW fordert, dass Präventionskurse zur Ernährungsberatung wie bei den GKV erstattet werden. Zur Begründung führen wir an, dass solche Kurse sich langfristig positiv auf die generelle Gesundheit auswirken und damit ein erhebliches Potenzial zur Kostenersparnis im Gesundheits-wesen besitzen.

§ 47: Die GEW fordert, dass Heilkuren auch für Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gewährt werden können. Auch hier verweisen wir zur Begründung auf die langfristigen Einsparpotentiale.

Zudem fordert die GEW, dass in die BVO Regelungen für Kurzkuren aufzunehmen sind. Die lang-fristige Sicherstellung eines vorangegangenen Behandlungserfolges (z.B. 5 Jahre nach einer Hüft-OP mit Krankengymnastik und Gangkontrolle) durch entsprechende Maßnahmen entlastet evident ebenfalls die Haushalte.

 

Mainz, 12.02.2016

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15