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Anhörung des Innenausschusses / Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz …tes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 16/4505 

Präambel

Die GEW Rheinland-Pfalz lehnt das mit dem Referentenentwurf vom 11.06.2014 geplante Vorhaben der Landesregierung, die Regelaltersgrenze in der Zeit von 2016 bis 2029 bei Beamtinnen und Beamten von derzeit 65 Jahre schrittweise auf 67 Jahre anzuheben, als eine aus sozialpolitischer Sicht völlig falsche politische Entscheidung ab und fordert die Beibehaltung der gültigen gesetzlichen Regelung.

Dies gilt umso mehr für die geplante Anhebung der Regelaltersgrenze bei verbeamteten Lehrkräften von derzeit Ende des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres um ein Berufsjahr.

Der LehrerInnen-Beruf ist von hoher psychischer und physischer Belastung geprägt, die bedingt, dass Lehrkräfte in den letzten Dienstjahren erhöht der Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. In der Praxis erreichen heute bereits nur ganz wenige Lehrkräfte, insbesondere solche mit voller Stelle und voller Unterrichtsverpflichtung, das Pensionsregelalter zum Ende des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres.

Viele Lehrkräfte sehen sich gezwungen ihre Unterrichtsverpflichtung zu reduzieren unter Inkaufnahme von Besoldungseinbußen und späteren geringeren Versorgungsbezügen, um die hohen Belastungen im LehrerInnenberuf noch bewältigen zu können.

Vor dem Hintergrund eines unzulänglich auszugebauten Arbeits- und Gesundheitsmanagements im Schulbereich mit der Folge einer fehlenden Vorsorge und Strategie zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen wirkt eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit bei Lehrerinnen und Lehrern geradezu kontraproduktiv. Anstatt für altersgerechtes Arbeiten und einen gleitenden Übergang der Lehrkräfte in den Ruhestand zu sorgen, wird die Belastung durch Heraufsetzung der Pensionsgrenze vergrößert.

Wegen der hohen Belastung im Lehrkräftebereich, die auch mehrfach von der Landesregierung bestätigt wurde, lehnt die GEW jegliches Hinausschieben der bisherigen Regelaltersgrenze für Lehrkräfte ab.

Der Referentenentwurf sieht bei den ab 1951 geborenen Beamtinnen und Beamten in der Zeit von 2016 bis 2029 die schritt- und stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor.

Für Lehrkräfte soll die Anhebung um ein Jahr gleich zu Beginn des Anhebungszeitpunktes in zwei Teilschritten innerhalb eines Schuljahres erfolgen. Hiermit würde den Lehrerinnen und Lehrern ein gegenüber den anderen Betroffenen unverhältnismäßiges Sonderopfer auferlegt.

Während den übrigen Beamtinnen und Beamten eine Übergangsfrist von 13 Jahren eingeräumt wird, soll die Umstellung bei Lehrkräften innerhalb nur eines Jahres erfolgen. Dies bedingt, dass den nach dem 31. März 1952 und bis 1957 geborenen Lehrkräften unverhältnismäßig höhere Steigerungsstufen auferlegt werden als den übrigen Beamtinnen und Beamten. Für diese Ungleichbehandlung fehlt jeglicher sachliche Grund! Die frühere Pensionierung von Lehrkräften ist kein Bonus, sondern der besonderen Belastung dieser Berufsgruppe geschuldet.

Grundsätzlich sollte es für den Schulbereich zwei Pensionierungszeitpunkte jährlich geben (01.02. für die Geburtsmonate August bis Januar; 01.08. für die anderen).

Wir halten es im Vergleich der Lehrkräfte untereinander für ungerecht, dass es nur einen Pensionierungszeitpunkt im Schuljahr gibt. Wer zu Anfang des Schuljahres geboren ist muss ein Jahr länger arbeiten, also fast bis zum 66. Lebensjahr. Die fast gleichaltrige Lehrkraft, die z.B. am 31.7. geboren wurde geht exakt mit dem 65. Geburtstag in Pension.

 

Im Einzelnen

 

Zu den Artikeln 1-4: keine Äußerung


Artikel 5: Änderung des Landesbeamtengesetzes

Zu 5. § 37

a) Absatz 1 Satz 1:

Ablehnung von aa) bb)

b) Absatz 3:

Die Ausführungen zu Lehrkräften unter der Tabelle werden abgelehnt (siehe Ausführungen hierzu in der Präambel).

Wir fordern, auch den Lehrkräften eine vergleichbare längere Übergangszeit wie bei den übrigen Beamtinnen und Beamten zu gewähren.

c) Absatz 4:

1.       Ergänzung nach: (... Arbeitszeitverordnung bzw. §§ 75 a, 75 b, 75 c)

Für Lehrkräfte die sich in ATZ befinden, sowie solche die ATZ zum 01.08.2015 oder 01.08.2016 antreten muss klargestellt werden, dass die bisherigen Altersgrenzen gelten.

 

Zu 6. § 38

a) Keine Einwände

b) Absatz 2: Zustimmung

     Absatz 3: keine Einwände

     Absatz 4: Ablehnung, ist für den Schulbereich nicht geeignet. Wir fordern für den Schulbereich die    Fortführung des § 75 a, 75 b, 75 c über den 31.12.2016 hinaus.

 

Zu 7. § 39

a)       Ablehnung: Die Hinausschiebung widerspricht dem Geist des SGB 9. Deshalb ist auch Absatz 3 entbehrlich.

b)      Absatz 3: s.o.

 

Artikel 6-8: keine Äußerungen

 

Artikel 9: Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Wegen der hohen Belastung im Lehrkräftebereich, muss die bisherige Altersermäßigung weiterhin mit Beginn des Schuljahres in dem das 63.Lebensjahr vollendet wird erhalten bleiben.

Darüber hinaus fordert die GEW eine Altersermäßigung um eine Stunde mit Beginn des Schuljahres in dem  das 55. Lebensjahr vollendet wird und um zwei Stunden mit Beginn des Schuljahres in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

 

Artikel 10: keine Äußerung

 

Artikel 11: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Zu 2.

Wie in mehreren Stellungnahmen der GEW bereits angeführt, fordert die GEW das gleiche Eingangsamt mit der Besoldung A13 für alle Lehrämter.

 

Artikel 12: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Zu 2. und 3. § 24:

Die GEW fordert keine Erhöhung der Versorgungsabschläge und der Zeitgrenzen.

 

Artikel 13: Änderung des Landesreisekostengesetztes

Zu 1. § 2: Kenntnisnahme

Zu 2. § 7: Verschlechterungen werden abgelehnt.

 

Artikel 14: Inkrafttreten

Zu 1. und 2.: Zustimmung

Zu 3.: Kenntnisnahme

Zu 4.: keine Äußerung

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15