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Verwaltungsvorschrift „Krankenhaus- und Hausunterricht“

Stellungnahme zur Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Krankenhaus- und Hausunterricht“

Schreiben des MBWWK vom 22.01.2015, Az.: 9414 B - Tgb.-Nr.: 2030/14 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt den Entwurf der VV zustimmend zur Kenntnis.

Er formuliert in einem Bereich, in dem sehr unterschiedliche Herausforderungen bestehen, einen gesicherten rechtlichen Rahmen und ermöglicht weitgehend individuelle Lösungen im Sinne der betroffenen erkrankten Schülerinnen und Schüler.

Allerdings regen wir eine Ergänzung in Punkt 2.1.8 an. Dort heißt es: "Der Träger des Krankenhauses stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten und gemäß dem Bedarf die notwendigen Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie deren Einrichtung und Ausstattung kostenlos zur Verfügung."

Hier sollte ergänzt werden: "Der Träger des Krankenhauses stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und im Rahmen seiner Möglichkeiten und gemäß dem Bedarf die notwendigen Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie deren Einrichtung und Ausstattung kostenlos zur Verfügung."

Damit wäre gesichert, dass sich ein Träger nicht vorschnell seiner Verpflichtung entziehen könnte.

Bei der Auswahl der Lehrkraft hat zudem eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren stattzufinden.

Unklar erscheinen zudem die Regelungen für volljährige Schüler_innen:

Unter 1.1 heißt es in der VV, dass die Voraussetzung für den Krankenhaus- und Hausunterricht ist, dass die Kinder und Jugendlichen gem. § 56 i. V. m. § 60 und § 7 des Schulgesetztes schulbesuchspflichtig sind oder noch eine Schule besuchen. In § 56 Abs. 1 SchulG ist jedoch auch von Heranwachsenden die Rede, welche nun allerdings beim Krankenhaus- und Hausunterricht nicht explizit aufgeführt werden.

Die GEW fordert daher in der neuen Verwaltungsvorschrift an den entsprechenden Stellen die Heranwachsenden bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler zu erwähnen (z.B. bei 1.3, 2.3.5, 2.4.6, 3.1.2), um Unklarheiten zu vermeiden.

In den Punkten 2.3.10, 2.3.11 und 2.4.6 müsste das Einverständnis der volljährigen Schüler_innen mit aufgeführt werden.

Auch beim Hausunterricht müssten unter 3.4.3 die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit aufgenommen werden.

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15