Schreiben des MBWWK vom 02.04.2015, Az.: 9216 – Tgb.Nr. 1036/15
Änderung der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung
Stellungnahme zum Entwurf der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 ( BVerwG 2 C 51.53 ) entschieden, dass für die Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund-und Hauptschulen , die unbeanstandet z. T. schon seit Jahrzehnten an Realschulen Plus oder Integrierten Gesamtschulen auf dem höherwertigen Dienstposten arbeiten und das Statusamt des Realschullehramtes anstreben, die Hürden der bestehenden Wechselprüfung I. unzumutbar hoch sind. Insbesondere könne eine wissenschaftliche Nachqualifizierung (Hausarbeit, fachwissenschaftliche Prüfungsanteile) nicht von diesen Lehrkräften bei laufendem Unterrichtseinsatz verlangt werden. Das Land als Verordnungsgeber wurde aufgefordert, zeitnah eine modifizierte Rechtsverordnung zum nächsten Schuljahr vorzulegen. Das MBWWK ist in der vorliegenden Verordnung der Aufforderung nachgekommen.
Die Gruppe der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen wurde aus der Wechselprüfung I. verlagert in die bestehende Wechselprüfung II. Diese war und ist bisher gültig für Lehrkräfte mit dem Lehramt für Gymnasien oder Berufsschulen, die das Lehramt für Realschulen Plus anstreben.
Die GEW Rheinland-Pfalz lehnt den vorgelegten Entwurf des MBWWK ab!
Begründung:
Die Anforderungen an die wechselwilligen Lehrkräfte haben sich nur teilweise verringert. Die Wechsel-prüfung II. beinhaltet zwar keine Hausarbeit und keine fachwissenschaftlichen Prüfungsanteile. Zusätzlich müssen sich die Lehrkräfte aber einem Gutachten stellen, einer besonderen Teilprüfung in einem Fach (Präsentation eines Unterrichtsvorhabens) und einer Teilprüfung in Bildungswissenschaften und Schulrecht.
1. Voraussetzungen
- Das Gutachten, das von der Schulleiterin, vom Schulleiter erstellt wird, und in einer (Vor-) Note mündet, soll als Eingangsvoraussetzung die Eignung der Lehrkraft für das Realschullehramt feststellen, also die Eignung für eine Tätigkeit, die die Lehrkraft unbeanstandet oder gar erfolgreich z.T. schon seit Jahrzehnten ausübt!
- Ein solches Gutachten erscheint überflüssig, es erhöht nur den Verwaltungsaufwand und den Prüfungsstress!
- Bei den GHS-Lehrkräfte wird eine 3-jährige Tätigkeitsdauer an einer RS+ oder IGS vorausgesetzt- doppelt so lang wie bei den Lehrkräften aus GYM/ BBS. Diese Benachteiligung ist nicht nachzuvollziehen.
- Lehrkräfte, die in ihrer Ausbildung den Schwerpunkt „Grundschule“ gewählt hatten, haben in der Regel das Fach Grundschulpädagogik plus ein weiteres Fach studiert. Wenn sie nur mit diesem Fach in der RS+ oder IGS eingesetzt sind, erfüllen sie nicht die Zulassungsvoraussetzungen für die Wechselprüfung.
2. Praktische und mündliche Prüfungen
Die Prüfungsanforderungen der praktischen und der mündlichen Prüfungen wurden verändert, eine Erleichterung ist nicht erkennbar. Insbesondere die mündlichen Teilprüfungen zu den Bildungswissenschaften/zum Schulrecht und die Präsentationsprüfung einer Unterrichtsreihe erscheinen unverhältnismäßig im Hinblick auf die Erfahrung der Lehrkräfte und dem Ziel, ihre Befähigung für das Lehramt an RS+ zu dokumentieren!
Die GEW Rheinland-Pfalz fordert das MBWWK auf, den Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes durch ein eigenes, nur auf die Gruppe der Lehrkräfte mit dem Lehramt für Grund- und Hauptschulen und deren besondere Situation bezogenes Verfahren gerecht zu werden. Dieses Verfahren sollte der praktischen Tätigkeit und damit der Berufserfahrung der GHS- Lehrkräfte ausreichend Rechnung tragen und keine unangemessenen neuen Hürden aufbauen.
Durch den vorliegenden Entwurf wird die vom Bundesverwaltungsgericht kritisierte Ungleichbehandlung der Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht beendet, sondern zementiert. Statt einer Wechselprüfung fordert die GEW Rheinland-Pfalz eine politische Entscheidung, diese Lehrkräfte den Realschullehrkräften gleichzustellen und auch entsprechend zu vergüten.
Denn natürlich muss es auch darum gehen, das bisherige Verfahren zu beenden, bei dem die „gewechselte“ Lehrkraft erst auf die Zuweisung auf eine entsprechende Planstelle, u.U. an einer anderen Schule, warten muss, um das entsprechende Gehalt beziehen zu können. Denn damit konkurrieren diese Kolleginnen und Kollegen immer mit Neu-Bewerberinnen und –bewerbern, was ihnen nicht zugemutet werden sollte.
Die GEW Rheinland-Pfalz fordert mit Nachdruck eine politische Lösung in dieser zentralen Frage, damit das Anliegen der gleichen Bezahlung bei gleicher Arbeit angemessen umgesetzt werden kann.
55116 Mainz