Entwurf der Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung II/2023 für die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zum 1. August 2023
Stellungnahme zum Entwurf der Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung II/2023 für die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zum 1. August 2023
Schreiben des BM vom 18.04.2023, Aktenzeichen: 7008-0045#2021/0001-0901 9216
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:
Die GEW lehnt eine Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung grundsätzlich ab. Es muss selbstverständlich sein, dass alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Ausbildung nach dem Studium ohne zeitliche Verzögerung in der zweiten Phase fortführen können.
Dass junge Menschen zwar auf ein Lehramt studieren dürfen, aber den zweiten Teil ihrer Ausbildung nicht absolvieren können, ist nicht nur ungerecht, sondern auch eine volkswirtschaftliche Verschwendung von Ressourcen. Das Land Rheinland-Pfalz hat, zusammen mit den anderen Bundesländern, das Ausbildungsmonopol im Bereich der Lehrkräfte und trägt somit als öffentlicher Arbeitgeber diese Verantwortung für die angehenden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.
Nicht der Erlass einer Höchstzahlverordnung, sondern die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ist die zwingende Antwort auf den derzeitigen sowie zukünftigen Bedarf an den Schulen. Dies gilt ebenfalls für die vom Landesprüfungsamt anerkannten Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. Die entsprechenden Ressourcen sind dafür bereit zu stellen.
Mainz, 11.05.2023