Entwurf einer …ten Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung; Beteiligung gem. § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
Stellungnahme zum Entwurf einer …ten Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung; Beteiligung gem. § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
Schreiben des MdI vom 28.01.2021, Aktenzeichen: 0302-0003#2021/0009-0301 311
Die GEW nimmt wie folgt Stellung:
Die GEW unterstützt die befristete Übertragung vom 05.01.2021 bis zum 31.12.2021 auf das Beamtenrecht im Sinne einer Vorgriffsregelung.
Zu D. Kosten:
Zu der in der Verordnung aufgeführten Aussage
Die zeitlich befristete Ausweitung der Freistellungsmöglichkeiten zur Kinderbetreuung können in der Regel durch bestehende Vertretungsregelungen aufgefangen werden, sodass die Änderungen im Wesentlichen kostenneutral sind.
gibt es aus Sicht der GEW folgende Einwände:
Falls die Kostenneutralität aufgrund vorhandener Vertretungsregelungen auch für den schulischen Bereich gelten soll, so stimmt das nicht. In der Schule kann Arbeit nicht "auf später" verschoben werden, da die Schüler*innen faktisch vor Ort sind. Somit muss die Aufstockung des Vertretungsbudgets im schulischen Bereich stattfinden, da für die Vertretung weiteres Personal eingestellt werden muss.
Deswegen muss die Prüfung des Mehrbedarfs schnell und unkompliziert erfolgen und die zusätzlichen Haushaltsmittel hierfür müssen ausreichend sein.
Gerade in Corona-Zeiten kann einem Mehr- oder Vertretungsbedarf auf keinen Fall durch Aufteilen von Lerngruppen entgegengetreten werden, da eine Durchmischung der Kohorten nicht erfolgen darf.
Zu einer weiteren Belastung durch unbezahlte Mehrarbeit und Mehrleistung darf es nicht kommen.
Gleichzeitig stellt die GEW fest, dass weitere coronabedingte Mehrbedarfe (z.B. zusätzliche Gruppen durch Größenbeschränkungen, Mehrleistung durch Unterricht in der Schule UND zu Hause, insbesondere bei Teilzeitkräften) unbedingt durch eine zusätzliche Personalversorgung abgesichert sein muss.
Mainz, 11.02.2021
55116 Mainz