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Entwurf einer Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Rheinland-Pfalz hier: Anhörung gemäß §§ 31, 28 GGO

Stellungnahme zum Entwurf einer Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Rheinland-Pfalz hier: Anhörung gemäß §§ 31, 28 GGO

 

Schreiben des MWWK vom 08.12.2020, Aktenzeichen: 7210-0007#2020/0003-1501 15325

 

Die GEW-Rheinland-Pfalz begrüßt ausdrücklich elektronische Fernprüfungen zusätzlich zu Take-Home-Exams oder Open-Book-Prüfungen zu ermöglichen. Angesichts der anstehenden Prüfungen sollte die Landesverordnung unverzüglich in Kraft treten.

Zu den einzelnen Aspekten hat die GEW Rheinland-Pfalz folgende Anmerkungen und bietet konkrete Formulierungsalternativen an.

 

Kosten

Technische Lösungen sind gegeben, allerdings muss beachtet werden, dass zur Umgestaltung, Organisation und Durchführung des elektronischen Prüfungsbetriebs personelle Ressourcen erforderlich sind, die als Kosten unbedingt eingerechnet werden müssen. Zumal z. T. Workflows für die Nutzung der derzeit vorhandenen Tools, die nicht alle originär für den Einsatz im Prüfungsbetrieb vorgesehen sind, erarbeitet werden müssen.

Die nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Evaluierung: „Hochschulen, die elektronische Fernprüfungen durchführen, sind verpflichtet, den Modellversuch wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich seiner Wirkung zu überprüfen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 HochSchG“ erfordert in jedem Fall an vielen Hochschulstandorten zusätzliche personelle Ressourcen, die aktuell nicht notwendigerweise gegeben sind.

 

§1 Absatz 2:

Die elektronische Fernprüfung soll als zeitgemäße Prüfungsform erprobt erden. Sie kann auch als Alternative zu einer Präsenzprüfung angeboten werden, wenn und soweit diese als Folge von Einschränkungen und Hindernissen aufgrund einer Pandemie, Epidemie oder eines anderen erheblichen Infektionsgeschehens nicht oder nicht für alle Studierenden durchgeführt werden kann.

Die Beschränkung auf eine Pandemie ist zu eng gefasst. Der Rahmen zur Durchführung von elektronischen Fernprüfungen sollte unabhängig von Pandemien gegeben sein (z. B. um verschiedene Situationen abzudecken, in denen die Durchführung von Präsenzen nicht möglich ist oder der elektronische Fernprüfungsmodus eine konsequente Weiterführung des Studienmodus darstellt, wie z.B. in der wissenschaftlichen Weiterbildung).

 

§3 Absatz 3

Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.

Statt „soll“, ist ein „muss“ erforderlich, d.h. eine Erprobung muss zwingend gegeben sein.

§6 Absatz 2

Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. Die Video-aufsicht soll soweit möglich auf dienstlichen Geräten der Hochschulen, die sich in den Räumlichkeiten der Hochschulen befinden, erfolgen. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.

Die Geräte müssen dienstliche Geräte sein (Datenschutzgründe). Ist es in dem Fall dann wirklich noch relevant, ob die Geräte an der Hochschule oder im HomeOffice stehen?


Formulierungsvorschlag:

„Die Videoaufsicht soll auf dienstlichen Geräten der Hochschulen erfolgen.“

 

§8 Absatz 1

Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich auch dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit stattfinden.

Insbesondere ist eine TERMINGLEICHE Gewährleistung von Präsenzprüfungen organisatorisch schwer leistbar, wenn entsprechenden Aufsicht zu führen ist. Die Möglichkeit der elektronischen Erbringung in Räumen der Hochschule sollte jedoch möglich sein.


Formulierungsvorschlag:

„Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen muss auch als termingleich als elektronische Präsenzprüfung in Räumlichkeiten der Hochschule ermöglicht werden.“

 

 

Mainz, 22.01.2021

 

 

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15