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Änderung des Schulgesetzes, der Schulwahlordnung und von Schulordnungen

Stellungnahme zur Änderung des Schulgesetzes, der Schulwahlordnung und von Schulordnungen

 

Anhörverfahren im Ausschuss für Bildung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landtagsdrucksache 17/11715

 

Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die nach dem Anhörungsverfahren zum o.g. Gesetz vorgenommenen Änderungen und nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Wir begrüßen, dass die Rechte von Schülerinnen und Schülern in dem vorgelegten Gesetzentwurf gestärkt werden und für Eltern und Schülerinnen und Schüler mehr Partizipationsmöglichkeiten vorgesehen sind.

 

Die Umsetzung einer gendergerechten Sprache wird von uns begrüßt. Besonders erfreulich ist es aus Sicht der GEW, dass in § 1 das Wort „Rasse“ gestrichen wurde.

  • Wir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in § 1 in Absatz 2 Halbsatz 2, weil hierdurch das Bildungsziel „Nachhaltigkeit“ stärker verankert wird.
  • Weiterhin begrüßen wir die Anfügungen in § 1 Absatz 6. Hierdurch wird klar geregelt, dass digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten können. Für eine gelingende Umsetzung bedarf es allerdings entsprechender Richtlinien, die dringend entwickelt werden müssen. Die Schulen benötigen zwingend eine Orientierung, um diesem Aspekt des Schulgesetzes gerecht werden zu können. In diesem Zusammenhang weisen wir erneut auf die Notwendigkeit einer guten digitalen Ausstattung der Schulen hin.
  • Durch die Einfügung eines neuen Satzes in § 25 Abs. 4 wird klargestellt, in welchen besonderen Fällen Lehrkräfte an anderen Schularten, für die sie keine Lehramtsbefähigung besitzen, zeitlich begrenzt oder mit geringerer Stundenzahl eingesetzt werden können. Es müsste jedoch klärend hinzugefügt werden, dass dieser Einsatz im Zusammenhang mit entsprechenden Wechselprüfungen zu sehen ist und an welchen Kriterien sich die Eignungsfeststellung orientiert.
  • Wir bedauern sehr, dass im vorliegenden Entwurf der Gottesbezug in § 1.2. nicht gestrichen wurde und stattdessen ein Bezug zu GG Art. 1-3 hergestellt worden ist.
  • Auch vermissen wir, dass man die Schulgesetzänderung nicht genutzt hat, um jede Schule zu verpflichten, in ihrem Schulprogramm ein Diversitätskonzept zu haben, welches Maßnahmen für eine Willkommenskultur einschließt.
  • Außerdem hätte der Gesetzgeber nach unserer Einschätzung jede Schule gemäß § 13 AGG verpflichten sollen, eine Ansprechperson für Diversität bzw. eine Ombudsstelle Diversität einzurichten, welche für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schülern zuständig ist.

 

Zu den Paragraphen im Einzelnen:

§ 3: Es ist nicht klar, was unter „eigenen Angelegenheiten“ der Schülerinnen und Schüler zu verstehen ist. Dies sollte genauer definiert werden.

§ 6: Die Aufnahme der digitalen Lehr- und Lernmittel als Bestandteil der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings müssen die Voraussetzungen und Ressourcen hierfür erst flächendeckend und ausreichend geschaffen werden. In der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ ist der Bildungsauftrag des Lernens im Kontext der zunehmenden Digitalisierung von Gesellschaft und Arbeitswelt, sowie das kritische Reflektieren darüber definiert. Die GEW begrüßt dies und fordert die Aufnahme dieses umfänglichen Bildungsauftrags in das Schulgesetz und die nachgeordneten Verordnungen. Kompetenzen für den Umgang mit der digitalen Welt, die in einem verbindlichen Kompetenzrahmen von der KMK beschrieben werden, sollen fachspezifisch in allen Fächern umgesetzt werden. Digitale Medien und das Arbeiten mit Lehr- und Lernsystemen sollen pädagogisch fundiert einbezogen werden. Daher sind die Lehrer*innen in geeigneter Weise und umfänglich zu schulen. Die Einschränkung auf die alleinige Nutzung digitaler Systeme für die Unterrichtsarbeit lehnt die GEW ab.

Dieser erweiterte Bildungsauftrag sollte formal dem erweiterten Auftrag der Schule, und damit dem § 1 des Schulgesetzes zugeordnet werden.

§ 25 Abs. 6 bzw. Abs. 4 neu: Es ist zu befürchten, dass durch diese Maßnahme „Löcher gestopft“ werden sollen, die durch nicht genutzte Ausbildungskapazitäten und fehlende Planstellenangebote entstehen. Es sollte klargestellt werden, dass nur im Rahmen von angestrebten Wechselprüfungen dieser Einsatz möglich sein soll.

Es wird nicht konkretisiert, was einen besonderen Fall darstellt, wie lange die zeitliche Begrenzung dauern soll und wie die Eignung der Lehrkraft festgestellt werden kann. Es ist unabdingbar, dass die Kriterien, nach denen eine Eignung festgestellt werden soll, offengelegt werden müssen.

Es ergibt sich die Forderung, dass bei der späteren Eingruppierung von Kolleg*innen alle förderlichen Zeiten, die an einer Schulart erworben wurden, auch als einschlägige Zeiten bei der Eingruppierung an einer anderen Schulart anzurechnen sind.

§ 28: Die Möglichkeit, sachkundige Personen durch die Schulleitung zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz hinzuzuziehen, ist zu begrüßen. Die GEW fordert zudem aber die Einrichtung von Teilkonferenzen, zu denen die jeweilige Vorsitzende sachkundige Personen einladen kann.

§ 31: wird in der vorgelegten Form ausdrücklich begrüßt. Allerdings muss den Schulen in einer Übergangsphase ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Umsetzung dieser Strukturen zu etablieren.

§ 33 Abs. 1: Die Anhörung der Klassensprecher*innenversammlung bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen ist zu begrüßen.

§ 33 Abs. 2: Grundsätzlich ist positiv zu bewerten, dass mit der Klassensprecher*innenversammlung, auch im Sinne der Demokratieförderung, in entscheidenden Punkten das Benehmen herzustellen ist.

§ 44 Abs. 3: Bei der Errichtung der Regionalelternbeiräte soll nur noch die Anzahl der Vertreter*innen genannt und nicht mehr die Verteilung auf die Schularten festgelegt werden. Dies soll laut § 50 zukünftig vom Ministerium geregelt werden. Bisher gab es mehr Vertreter*innen aus der Grundschule, welche die größte Zahl von Schüler*innen aufweist. Es besteht die Gefahr, dass durch eine andere Verteilung den grundschulrelevanten Themen weniger Beachtung geschenkt wird. Die GEW spricht sich dafür aus, dass weiterhin je Schulart eine feste Anzahl von Vertreter*innen benannt werden sollte.

§ 46 Abs. 2: Die Forderung nach einem „Bemühen“ um eine „repräsentative Verteilung von Männern und Frauen“ im Landeselternbeirat ist zu unkonkret. Es sollte eine paritätische Verteilung angestrebt werden.

§ 46 Abs. 3: Die Landeselternsprecherin oder der Landeselternsprecher soll den LEB gegenüber der Öffentlichkeit vertreten. Es stellt sich die Frage, ob dies als Einschränkung gemeint ist, dass also nur der/die Sprecher*in öffentlich auftreten darf oder hier die Möglichkeit eröffnet wird, interne Inhalte über die Presse zu veröffentlichen. Das würde die GEW ablehnen.

§ 49 Abs. 1 wird positiv bewertet.

§ 56: Die Einfügung des neuen Satz 2 wird begrüßt.

§ 67 Abs. 2: Die Verpflichtung der Schulen, das landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm zu nutzen, wird zur Kenntnis genommen. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass weder benötigte Software noch Updates für die Schulen zukünftig kostenpflichtig sein dürfen.

§ 91: Die Möglichkeit der Kooperation benachbarter Gebietskörperschaften bei der Aufstellung von Schulentwicklungsplänen (und konkrete Angaben zu diesen) wird begrüßt.

 

Mainz, 27.05.2020

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15