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Entwurf der dritten Landesverordnung zur Änderung der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen (Fachschulverordnung Sozialwesen)

Stellungnahme zum Entwurf der dritten Landesverordnung zur Änderung der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen (Fachschulverordnung Sozialwesen)

 

Schreiben des BM vom 08.01.2020, Aktenzeichen: 9406 A -Schreiben des BM vom 08.01.2020, Aktenzeichen: 9406 A

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

 

  1. Vorbemerkungen:

Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Ziel verfolgt, eine berufsbegleitende Variante der Ausbildung für angehende Erzieherinnen und Erzieher und damit eine Verkürzung der gesamten Ausbildungszeit in Teilzeitform von vier auf drei Jahre, einzuführen. Im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung wird es nun möglich sein, die Arbeitszeit aus dem hauptberuflichen, sozialpädagogischen Beschäftigungsverhältnis vollständig auf die Dauer des Berufspraktikums anzurechnen. Der seit dem Schuljahr 2012/2013 laufende Schulversuch zur Erprobung der berufsbegleitenden Ausbildung wird demzufolge in die Regelform überführt.

Die GEW begrüßt in diesem Kontext die Stärkung der berufsbegleitenden Dimension in der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher. Die unmittelbaren beruflichen Erfahrungen im sozialpädagogischen Arbeitsbereich, ermöglichen hierbei einen besonders guten Zugang zu den nötigen Kompetenzen, welche für diesen Beruf notwendig sind.

In Bezug auf den Aspekt des Gender Mainstreaming, wirkt sich die Möglichkeit diese berufsbegleitende Ausbildung, nun bereits innerhalb der Dauer von drei Jahren abzuschließen, besonders positiv aus, da die berufliche Tätigkeit i.d.R. entsprechend entlohnt wird und hierbei nicht zwei Schuljahre, wie in der Vollzeitform, mit Nebenjobs oder sonstigen finanziellen Konstrukten zu überbrücken sind. Da immer noch deutlich mehr Frauen als Männer in diesem Beruf arbeiten möchten, ermöglicht dies eben gerade Frauen, ihren beruflichen Wunsch zu erfüllen und macht ihn überdies auch für Männer attraktiver. Es ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass der Beruf der Erzieherin bzw. des Erziehers, historisch gesehen, ein überwiegend von Frauen ausgeübter Beruf aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege war und gerade deshalb entsprechend schlecht bezahlt wurde. Zudem war auch die Ausbildung ohne Entlohnung und sogar nicht selten mit Schulgeld verbunden, welches heute noch oftmals von Schulen in freier Trägerschaft erhoben wird.

Die GEW bewertet es äußerst kritisch, dass die Evaluation des Schulversuches bisher in keinem Gremium der Kinder- und Jugendhilfe besprochen werden konnte, weshalb es bisher auch noch keine fachlichen Bewertungen von dieser Seite geben kann. Die statistische Auswertung der Befragungen deuten jedoch darauf hin, dass einige Baustellen des Schulversuches noch nachbearbeitet werden müssen. So wird zurückgemeldet, dass z.B. die Praxisaufgaben sehr selten zwischen Fachschule und Einrichtungen abgestimmt sind.

Daneben sollen nun einheitliche Regelungen für einen entsprechend einheitlichen Standard zur Vergleichbarkeit der sprachlichen Anforderungen bei ausländischen Bildungsabschlüssen eingeführt werden. Hierbei werden diese sprachlichen Anforderungen in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) insofern präzisiert, dass der Nachweis der Niveaustufe B 2 gefordert wird, um vorzeitigen Ausbildungsabbrüchen wegen mangelnder Sprachkompetenz weitestgehend vorzubeugen.

Die GEW begrüßt hierbei, dass nun endlich eine einheitliche Regelung und damit Klarheit für die Schulen geschaffen wird. Die Niveaustufe B 2 ist als Mindeststandard gerade noch ausreichend und gleichzeitig nicht zu hoch angesetzt, um nicht unüberbrückbare Barrieren für Interessierte zu manifestieren. Erzieherinnen und Erzieher sind jedoch besonders als Sprachvorbilder gefordert und müssen gegenüber den Kindern, den Eltern und der Gesellschaft in Sprache und Schrift Deutsch sicher beherrschen. Es ist daher unabdingbar für die angehenden Erzieherinnen und Erzieher, welche die Niveaustufe B 2 besitzen, fachspezifische Weiterbildungsmöglichkeiten in Wort und Schrift anzubieten, um bereits zu Ausbildungsbeginn die vorhandenen Sprachkompetenzen weiter auszubauen und ihnen dadurch perspektivisch Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen. Damit dies gelingen kann, erwartet die GEW daher die Bereitstellung dementsprechender Ressourcen für die Schulen, wie beispielsweise einen durchgehenden und fachspezifischen Deutsch-Förderunterricht! Darüber hinaus fordert die GEW, dass bis zum Ende der Ausbildung ein Nachweis über das Erreichen der Niveaustufe C 1 vorgelegt werden muss. Wir betonen, dass an den Fachschulen, neben mehr Lehrkräften für die sozialpädagogische Fachrichtung, gerade auch Lehrkräfte mit dem Fach Deutsch, beziehungsweise mit zusätzlichen Weiterqualifikationen in DaZ (Deutsch als Zweitsprache) oder DaF (Deutsch als Fremdsprache), benötigt werden. Die GEW regt hierbei an, dass im Falle von drohendem Unterrichtsausfall an den Fachschulen, dieser, wenn nicht vertreten werden kann, durch Sprachförderkräfte ausgeglichen wird. Grundsätzlich werden dazu mehr Lehrkräfte mit dem Fach Deutsch, also mit einer Versorgung von deutlich über 100 % des entsprechenden Deutschlehrkräftebedarfs, benötigt.

Dem Mangel an Lehrkräften für die sozialpädagogische Fachrichtung, sollte durch die Schaffung eines entsprechenden Studiengangs in Rheinland-Pfalz, für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen, entgegengewirkt werden.

Des Weiteren werden zudem, im Rahmen einer Öffnungsklausel des § 5 Abs. 3, erweiterte Zugangsmöglichkeiten im Einzelfall für besonders geeignete Bewerberinnen oder Bewerber i.d.R. ohne Sekundarabschluss I, geschaffen. Hierbei sollen die Aufnahmevoraussetzungen geöffnet werden, um den Zugang auch für persönlich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu erleichtern, sowie die Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher auch für lebens- und berufserfahrende Personen attraktiv zu machen.

Die GEW nimmt hierbei die Möglichkeit auf Einzelfälle eingehen zu können, in denen es pädagogisch sinnvoll erscheint, zur Kenntnis. Wir mahnen jedoch dringend an, dass dies auch tatsächlich nur begründete Einzelfälle bleiben dürfen, um nicht die Standards der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher zu untergraben. Dem Fachkräftemangel darf nicht mit einer Absenkung der Zugangsvoraussetzungen begegnet werden!

Vielmehr sieht die GEW in diesem Kontext unter § 5 (1) d) aufgeführte Aufnahmevoraussetzung „[...] das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushaltes […]“ kritisch und fordert, dies bei der Änderung der Fachschulverordnung zu streichen.

Die in der Vorlage geplanten Änderungen führen weiterhin nicht zu einer deutlichen Klärung des Status der Schülerinnen und Schüler der nach § 4 (6) genannten Ausbildungsform. Hier muss deutlicher hervorgehoben werden, dass sie zwar in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stehen, sie aber zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung sind. Ebenso muss geklärt werden, wie die Finanzierung der Entgelte ausgestaltet wird, wenn das sechswöchige Praktikum (§ 4 (6) Satz 4 der Vorlage) abgeleistet wird.

 

  1. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu § 4: Zielsetzung und Dauer

In (6) heißt es:

Abweichend von Absatz 3 kann der Bildungsgang berufsbegleitend absolviert werden, wenn ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im sozialpädagogischen Bereich besteht. Der Bildungsgang dauert insgesamt drei Schuljahre. Der schulische Ausbildungsabschnitt und das Berufspraktikum erfolgen integriert. Arbeitszeiten aus dem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 werden vollständig auf das Berufspraktikum angerechnet. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist ein Praktikum von mindestens sechs Wochen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten nach Absatz 1 und § 9 Abs. 1 abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausbildungsverbund erfolgen.

 

Wie bereits in den Vorbemerkungen geäußert, begrüßt die GEW hierbei die Stärkung der berufsbegleitenden Dimension in der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher. Die unmittelbaren beruflichen Erfahrungen im sozialpädagogischen Arbeitsbereich ermöglichen hierbei einen besonders guten Zugang zu den nötigen Kompetenzen, welche für diesen Beruf notwendig sind.

Zwar wurde im bisherigen Teilzeitmodell die hohe Orientierung an und die vielen Erfahrungen in der beruflichen Praxis bei den Absolventinnen und Absolventen sehr geschätzt, jedoch verbrachten die meisten Schülerinnen bzw. Schüler i.d.R. die gesamte Ausbildungszeit lediglich in einer sozialpädagogischen Einrichtung. Dies steht im Gegensatz zu den verschiedenen Praktika in der Vollzeitform der Ausbildung und bildet somit einen deutlich schmaleren Bereich des beruflichen Wirkungsgebietes ab. Zudem bildet dies das breite berufliche Tätigkeitsgebiet von Erzieherinnen und Erziehern nur ungenügend ab, weshalb dies auch in der Ausbildung mit entsprechenden praktischen Anteilen abzubilden ist. Durch die Einführung eines sechswöchigen Praktikums in unterschiedlichen Arbeitsfeldern, wird diesem Manko nun entgegengewirkt. Die GEW begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich und sieht auch den zeitlichen Rahmen als ausgewogen an. Sechs Wochen werden noch recht gut mit dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis zu vereinbaren sein, wobei von der hinzugewonnenen Erfahrung natürlich auch der Arbeitgeber profitieren wird. Das breite berufliche Tätigkeitsgebiet von Erzieherinnen und Erziehern erfordert aber eben dies auch in der Ausbildung mit entsprechenden praktischen Anteilen abzubilden. Wie eingangs bereits aufgeführt, muss hier deutlich hervorgehoben werden, dass sie zwar in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stehen, sie aber zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung sind. Ebenso muss nach Ansicht der GEW geklärt werden, wie die Finanzierung der Entgelte ausgestaltet wird, wenn das sechswöchige Praktikum abgeleistet wird.

 

Zu § 5: Aufnahmevoraussetzungen

In (1) heißt es:

[...]

  1. Bei ausländischen Bildungsabschlüssen sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen.
  2. Im Bildungsgang nach § 4 Absatz 6 ist für dessen Dauer zusätzlich ein bestehendes hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis in einer anerkannten Ausbildungsstätte der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 9 Absatz 1 im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachzuweisen.

 

Wie bereits in den Vorbemerkungen geäußert, begrüßt die GEW hierbei, dass nun endlich eine einheitliche Regelung und damit Klarheit für die Schulen geschaffen wird. Die Niveaustufe B 2 ist als Mindeststandard gerade noch ausreichend und gleichzeitig nicht zu hoch angesetzt, um nicht unüberbrückbare Barrieren für Interessierte zu manifestieren. Es ist daher unabdingbar für die angehenden Erzieherinnen und Erzieher, welche die Niveaustufe B 2 besitzen, fachspezifische Weiterbildungsmöglichkeiten in Wort und Schrift anzubieten, um bereits zu Ausbildungsbeginn die vorhandenen Sprachkompetenzen weiter auszubauen und ihnen dadurch perspektivisch Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die GEW fordert daher entsprechende Ressourcen für die Schulen, wie durch beispielsweise einen Deutsch-Förderunterricht, damit dies gelingen kann!

Die verbindliche Koppelung des berufsbegleitenden Bildungsgangs an ein entsprechend bestehendes hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im sozialpädagogischen Bereich wird von der GEW selbstredend unterstützt.

 

In (3) heißt es:

Die Schulbehörde kann die Aufnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen dieses Bildungsgangs gleichwertig sind. Die Schulbehörde kann abweichend von den Voraussetzungen nach Absätzen 1 und 2 und Satz 1 im Einzelfall und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule die Aufnahme auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers genehmigen, wenn in deren oder dessen Person Gründe vorliegen, die die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs bestätigen.

 

Wie bereits in den Vorbemerkungen geäußert, nimmt die GEW hierbei die Möglichkeit auf Einzelfälle eingehen zu können, in denen es pädagogisch sinnvoll erscheint, zur Kenntnis. Wir mahnen jedoch dringend an, dass dies auch tatsächlich nur begründete Einzelfälle bleiben dürfen, um nicht die Standards der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher zu untergraben. Dem Fachkräftemangel darf nicht mit einer Absenkung der Zugangsvoraussetzungen begegnet werden! Da die Lebens- und Lernwirklichkeit aber einem stetigen Wandel unterliegt, sehen wir diese Einzelfalllösung, sofern sie eben pädagogisch sehr maßvoll angewendet wird, als eine sinnvolle Flexibilisierung an.

Vielmehr sieht die GEW in diesem Kontext unter § 5 (1) d) aufgeführte Aufnahmevoraussetzung „[...] das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushaltes […]“ kritisch und fordert, dies bei der Änderung der Fachschulverordnung zu streichen.

 

Zu § 6: Lernmodule, Kooperation der Fachschulen, Unterrichtsdauer

In (3) heißt es:

[...] Die beiden Lernmodule, in denen die Prüfung nach § 8 Abs. 1 erfolgt, sind an das Ende des schulischen Ausbildungsabschnitts zu legen. Im Bildungsgang nach § 4 Abs. 6 ist eines der beiden Module nach § 8 Abs. 1 in das erste Schuljahr zu legen.

 

Die GEW begrüßt, dass nun Rechtssicherheit für die zeitliche Organisation der Prüfungen für die neue Ausbildungsform hergestellt wird, da es beim Schulversuch hierbei einige Unsicherheiten gab.

 

Zu § 7: Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung, Wiederholung

Zu (6):

Die GEW begrüßt die Übernahme der Regelungen aus § 18 (4) der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen (BBSchulPrO) zur Bildung der Abschlussnote bei Bruchwerten, da diese mehr pädagogischen Freiraum ermöglicht. Wir befürworten zudem die Anpassung, dass eine zusätzliche mündliche Nachprüfung nur noch für die Fälle zulässig ist, in denen die entsprechende Endnote schlechter als „ausreichend“ ist, da die Lehrkräfte in der Vergangenheit teilweise mit einer Vielzahl an zusätzlichen mündlichen Nachprüfungen sehr belastet wurden.

 

In (9) heißt es:

Im Lernmodul „Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache“ soll grundsätzlich das Zielniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erreicht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund Ihrer Vorkenntnisse dieses Niveau nicht erreichen können, ist das Zielniveau B1 des GER anzustreben. Die erreichte Niveaustufe ist im Zertifikat nach § 12 Abs. 1 und im Zeugnis nach § 12 Abs. 2 anzugeben.

 

Die GEW begrüßt ausdrücklich diese von uns bereits seit langem geforderte Neuregelung, da sie der Lebenswirklichkeit einiger Schülerinnen und Schülern entspricht! Manche von ihnen haben in ihrer Bildungsbiografie andere Sprachen gelernt als Englisch. Sie besitzen nicht selten eine hohe Fremdsprachenkompetenz in anderen Sprachen, was für die berufliche Tätigkeit oft sehr bereichernd ist. Die Klärung und Möglichkeit zur Differenzierung erleichtert nicht zuletzt den Lehrkräften das Unterrichten der Lerngruppen und vermindert die teilweise hohe Frustration bei manchen Schülerinnen und Schülern, ohne jedoch ggf. den Anspruch (zu) weit zu senken. Die GEW mahnt jedoch an, auch in diesen Fällen niederschwellige Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten, um der Empfehlung der Europäischen Kommission „Muttersprache plus zwei“ gerecht zu werden.

 

Zu § 9: Berufspraktikum

In (5) heißt es:

Im Bildungsgang nach § 4 Abs. 6 beginnt das Berufspraktikum mit dem zweiten Schuljahr und dauert und abhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (§ 11) 24 Monate. Die Arbeitszeit aus dem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis wird vollständig auf das Berufspraktikum angerechnet. Betragen Ausfallzeiten infolge Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, mehr als 40 Arbeitstage, so verlängert sich das Berufspraktikum um die darüberhinausgehende Zeit.

 

Im Gegensatz zur Ableistung des Berufspraktikums innerhalb von 12 Monaten im Rahmen einer vollen Stelle, bei dem 20 Arbeitstage aus entsprechenden Gründen maximal gefehlt werden dürfen, sind es hier mit 40 Arbeitstagen genau doppelt so viele, obwohl ja nur einer Beschäftigung im Umfang von einer halben Stelle nachgegangen werden muss. Wäre es daher nicht logischer, wenn hier ebenfalls nur maximal 40 halbe Arbeitstage bzw. eben maximal 20 volle Arbeitstage gefehlt werden dürften?

 

Zu (11):

Die GEW begrüßt die Möglichkeit zu einer Zulassung zum Berufspraktikum, auch nach mehr als fünf Jahren, im Falle, dass ein Kolloquium erfolgreich absolviert wurde, ausdrücklich. Dies dient u.a. der Geschlechtergerechtigkeit, denn es sind gerade junge Frauen, die beispielsweise nach Erziehungszeiten ihre Ausbildung abschließen möchten.

 

 

Mainz, 11.02.2020

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15