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Verwaltungsvorschrift "Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund"

Stellungnahme zur Verwaltungsvorschrift "Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund"

Schreiben des BM vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 7007 – 0081#2019/007 – 0901 9426B.002

 

 

Die GEW begrüßt die längst überfällige Aufnahme der Berufsoberschule II in den Geltungsbereich der VV „Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund“.

Darüber hinaus möchten wir zu bedenken geben, ob nicht auch die Fachschule Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik, ebenfalls mit in diesen Geltungsbereich der VV aufgenommen werden könnte. Hier stellt besonders das Lernmodul 3 "berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache" eine große Herausforderung für die angehenden Erzieherinnen und Erzieher mit Migrationshintergrund dar. Beispielsweise beherrschen manche fließend arabisch und französisch, haben aber Probleme mit der deutschen Sprache und scheitern nicht selten völlig im Lernmodul 3, welches i.d.R. Englisch ist, wenn sie diese Sprache noch nie zuvor als Unterrichtsfach hatten. Für die berufsbezogene Kommunikation sind die Herkunftssprachen hier zudem häufig in der beruflichen Praxis von größerer Bedeutung, als die im Lernmodul 3 unterrichtete Fremdsprache.

Zu Punkt 4.1:

Die GEW spricht sich dafür aus, dass grundsätzlich weiterhin eine mündliche und eine schriftliche Prüfung stattfinden. Es kann und darf keinen Vorrang für eine schriftliche Überprüfung geben.

Begründung: In jeder Leistungsüberprüfung in einer Fremdsprache gibt es schriftliche und mündliche Leistungsanteile. Ebenso werden auch beim Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz schriftliche und mündliche Teile abgeprüft. Da oftmals bei Schülerinnen und Schülern der betroffenen Gruppe im Mündlichen eine bessere Sprachkompetenz anzutreffen ist als im Schriftlichen, wäre es für diese ein gravierender Nachteil, wenn der mündliche Prüfungsteil entfallen würde.

Zu Punkt 5:

Die GEW schlägt folgende Formulierung vor (vorausgesetzt die mündliche Prüfung wird entgegen unserer Empfehlung gestrichen):

Die Sprachprüfung kann bei nicht ausreichender Gesamtnote im Falle einer nur schriftlichen Prüfung als ganze oder – bei zusammengesetzter Sprachprüfung – der nicht bestandene Teil einmal wiederholt werden, …

Zu Punkt 6:

In der neuen Fassung ist weiterhin vom „Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur“ die Rede. Dieses müsste durch die korrekte Bezeichnung „Ministerium für Bildung“ ersetzt werden.

Zu Punkt 7:

Die GEW schlägt folgende Ergänzung bei der Formulierung vor:

… , die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache für das Lehramt an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen besitzt, …

 

Mainz, 14.01.2020