Entwurf der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Übergreifenden Schulordnung
Stellungnahme zum Entwurf der Zweiten LAndesverordnung zur Änderung der Übergreifenden Schulordnung
Schreiben des BM vom 20.05.2019, Aktenzeichen: 9211-51 002/30
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die vorgesehenen Änderungen, möchte aber an dieser Stelle auf einen dringenden Regelungsbedarf hinweisen, der die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in die weiterführenden Schulen als Schwerpunktschulen betrifft.
Schwerpunktschulen der Sekundarstufe I müssen prinzipiell bis zu einer Quote von 10 % der Gesamtschülerschaft Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in ihre Schule aufnehmen. Das gilt auch für die Aufnahmekapazitäten der Jahrgangsstufe 5.
Die derzeitige Praxis aber zeigt, dass sich insbesondere die Integrierten Gesamtschulen darauf berufen, dass sie alle Schulplätze im Rahmen des Anmeldeverfahrens vergeben müssen und nach Anmelde-schluss keine Schulplätze mehr offen sein dürfen. Haben sich also im Rahmen der Anmeldefrist weniger als 10 % der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf angemeldet, so werden diese Schulplätze mit Kindern ohne einen zugewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarf aufgefüllt. Es verbleiben somit keine weiteren Schulplätze mehr für Kinder, deren Gutachtenprozess noch nicht abschließend bearbeitet ist. Gerade aber in Jahrgangsstufe 4 werden zunehmend mehr Gutachten durch die Grundschulen beauftragt, wenn absehbar ist, dass ein Grundschulabschluss nicht erreicht werden kann.
Aus Sicht der GEW Rheinland-Pfalz muss im Sinne der Inklusion eine Regelung gefunden werden, dass Schulplätze über die Anmeldefrist hinaus auch an Integrierten Gesamtschulen offen bleiben für Schülerinnen und Schüler, die erst im Laufe des 2. Schulhalbjahres einen sonderpädagogischen Förderbedarf zugewiesen bekommen. Am besten wäre eine Reservierung dieser Schulplätze (bis zur Erfüllung der Quote von 10 %) bis zum Schuljahresende.
Zudem gibt es aktuell KEIN einheitliches landesweites Verfahren, das den Übergang von Schülerinnen und Schülern aus der Schwerpunktschule der Primarstufe an die Schwerpunktschule der Sekundarstufe regelt. Dies führte in den letzten Jahren gemäß unserer Beobachtung zunehmend zu großen Konflikten und wachsender Unzufriedenheit bei den Eltern und den aufnehmenden Schulen.
Die GEW Rheinland-Pfalz schlägt deshalb vor, folgende inhaltlichen Regelungen aufzunehmen:
- Die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern dieser über die Jahrgangsstufe 4 hinweg weiterhin Gültigkeit besitzt, erhalten durch Übergabegespräche zwischen der aktuell besuchten Grundschule und der vorgesehenen weiterführenden Schule der Sekundarstufe I als Schwerpunktschule ein Anmeldeformular für die fest-gelegte Schule und melden ihr Kind an dieser Schule bis zum … an.
- Darüber hinaus halten sämtliche Schwerpunktschulen der Sekundarstufe I 10 % der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 5 für Schülerinnen und Schüler mit einem zugewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarf frei, bis über sämtliche Gutachten des Schuleinzugsbereichs entschieden wurde.
Mainz, 25.06.2019