Schreiben des BM vom 20.03.2019: Aktenzeichen: 9215 Tgb.-Nr. 6324/19
Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO)
Schreiben des BM vom 20.03.2019: Aktenzeichen: 9215 Tgb.-Nr. 6324/19
Grundsätzliches:
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt den vorgelegten Entwurf als nicht hinreichend zur Kenntnis. Dies gilt insbesondere für folgende § § 3, 4, 5, 9, 10 und die Anlagen 1 und 2.
Die Lehrer*innenarbeit bedarf der zeitlichen Neujustierung im Rahmen der durchschnittlichen 40-Stundenwoche.
Die GEW fordert das Bildungsministerium auf mit ihr in Verhandlungen einzutreten.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Artikel 1:
Zu § 1 (1) 2.: Geltungsbereich
Die hier vorgenommene Klarstellung, dass auch die Seminarleiterinnen und Seminarleiter den Sabbatjahrregelungen unterfallen, wird begrüßt.
Wir mahnen allerdings an, dass im Sinne einer darüberhinausgehenden Präzisierung auch die Gruppe der Studiendirektor*innen zur fachlichen Koordinierung und die Schulberater*innen hier aufgenommen werden.
Zu § 3 (3) 3.: Regelstundenmaße
§3 Abs. 3 Satz 3:
Kenntnisnahme
Zu § 4 (2) 1.: Unterrichtsstundenausgleich
Kenntnisnahme
Zu § 6a (1) 1.: Besondere Form der Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung
„Auf Antrag der Lehrkraft und soweit dienstliche Gründe, insbesondere bei Schulleitungen im Sinne einer adäquaten, funktionsausfüllenden Vertretung, nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung [...] bewilligt werden […].
Auch wenn diese Regelung einer Klarstellung gemäß einem Urteil des OVG RLP dient, nach dem, in der bisherigen Fassung, die Besorgnis, dass die für die Einzelfallprüfung bedeutsame Frage einer adäquaten, funktionsausfüllenden Vertretung unzureichend zum Ausdruck käme, sieht die GEW hiermit nun die Gefahr, dass die Genehmigungen von Teilzeitbeschäftigungen nun stark eingeschränkt werden könnten. Im Sinne eines Arbeits- und Gesundheitsschutzes, sowie einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sehen wir dies als bedenklich an.
Zu § 9 (1) 1.: Altersermäßigung
Kenntnisnahme
Zu §10 (1) 2.: Schwerbehindertenermäßigung
Kenntnisnahme
Zu §10 (3):
Kenntnisnahme
Zu § 12 (1): Mindestunterrichtsverpflichtung
Kenntnisnahme
Zu § 14 (2): Staatliche Studienseminare
Kenntnisnahme
Zu § 14 (3):
Kenntnisnahme
Zu Anlage 1 (§8)
Zu Nr. 1.1: Schulbezogene Anrechnungen
Kenntnisnahme
Zu Nr. 1.1.1: bei Grundschulen
Ablehnung
Begründung: Es handelt sich weiterhin um zwei getrennte Schulen mit allen Verpflichtungen und Rechten. Dies bedeutet ein erheblicher Mehraufwand für eine Dienststelle.
Zu Nr. 1.1.2: bei Realschulen plus
Die Anzahl der Anrechnungsstunden für die didaktische Koordination sollte nicht von der Anzahl der Parallelklassen abhängig gemacht werden, sondern immer 3 Stunden betragen.
Begründung:
Die mit der Funktion vergebenen Aufgaben sind weitgehend unabhängig von der Anzahl der Parallelklassen. Eine Differenzierung für Schulleitungsaufgaben nach Schulgröße erfolgt schon bei der allgemeinen Schulleitungsentlastung. Die Besoldung /Bezahlung der Funktionsstelle wird nach Aussage des Ministeriums ebenfalls einheitlich sein.
Zu 1.1.6: bei Abendgymnasien, bei Kollegs
Kenntnisnahme
Zu 1.1.7: bei berufsbildenden Schulen
Kenntnisnahme
Zu Nr. 1.3: Weitere Anrechnungen
1.3.6:
„Lehrkräfte an Realschulen plus, die mit einer Fachoberschule verbunden sind, erhalten für die Praktikumsbetreuung […] 2 - 4 Anrechnungsstunden.“
Bei dieser Regelung erwarten wir eine Gleichbehandlung innerhalb der gleichen Schulart bei gleichen Rahmenbedingungen und fordern daher die gleiche Regelung für alle BBS-Schulformen.
1.3.7:
Kenntnisnahme
Zu Nr. 2: Schulübergreifende Anrechnungen
Ablehnung
Begründung: Die Begründung der DS ist nicht sachgerecht. Durch die Digitalisierungsprozesse besteht sogar ein erhöhter Arbeits- und Beratungsaufwand der Bildungsarbeit.
Zu Nr. 3: Anrechnungen für die Wahrnehmung überregionaler Aufgaben
Kenntnisnahme
Anlage 2 (Zu § 14):
Zu Nr. 1.2: Unterrichtsverpflichtung
Kenntnisnahme
Zu Nr. 1.3: Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter
Kenntnisnahme
Mainz, 16.04.2019