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Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Übergreifenden Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen und der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Stellungnahme zum Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Übergreifenden Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen und der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

 

Schreiben des BM vom 12.12.2017 Aktenzeichen: 9211-51 002/30

 

  1. Die GEW spricht sich gegen die vorgesehenen Änderungen der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2013 aus.

    Die vorgesehenen Änderungen des § 20, Abs. 5 Satz 1, sowie des § 36, Abs. 8 lehnen wir aus folgen­den Gründen ab:

    Durch die Vorgabe des Ministeriums an die Schulleitungen, den Unterricht am letzten Schultag vor den Ferien nicht mehr vorzeitig beenden zu können, wird die Selbstständigkeit der Schulen einge­schränkt.

    In § 1, Abs. 3 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen heißt es: „… Sie (Anm.: die Grundschule) fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben…“. Mehr als in anderen Schularten legen Grund­schulen diese vielfältigen Vorhaben, oft als gemeinsamen Abschluss, auf den letzten Schultag vor den Ferien, um einen ritualisierten Übergang von der Arbeitszeit in die Ferienzeit zu gestalten. Oft geschieht dies im Zusammenwirken mit den Eltern.

    Weiter heißt es in § 33, Abs. 2: „…Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Lernabschnitte ha­ben…“. Diese bewertungsfreien Lernabschnitte fallen in der Grundschule vorrangig in die Zeit vor Fe­rienbeginn. Die Grundschule droht ihre Bedeutung als Lern- und Lebensstätte zu verlieren, wenn selbst am letzten Schultag vor den Ferien noch Leistungsnachweise eingefordert werden können.

     
  2. Weiterhin spricht sich die GEW gegen die vorgesehenen Änderungen der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver­ordnung vom 27. Oktober 2015 aus.

    Da es auch an den berufsbildenden Schulen Klassen gibt, welche Halbjahreszeugnisse bekommen, fordert die GEW die Änderung in Artikel 4 wie folgt vorzunehmen:

    In § 20 Abs. 8 Satz 1 werden die Worte „Am letzten Unterrichtstag vor einem Ferienabschnitt im Sinne der Ferienordnung“ durch die Worte „Vor den Sommerferien und am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse“ ersetzt.

    Da es in vielen Schulformen der berufsbildenden Schulen (z.B. BF 1 und BF 2, HBF, BOS 1 und BOS 2) auch Halbjahreszeugnisse gibt, muss dem auch in der Landesverordnung Rechnung getragen wer­den. Zwar war es bisher so, dass hier die Berufsbildenden Schulen von dieser Regelung ausgenom­men waren, jedoch hat sich auch nun das Verhältnis dieser Sonderbehandlung der Berufsbildenden Schulen zu den Allgemeinbildenden Schulen prozentual verändert.

    So wird bisher der Unterricht an den vier Terminen vor den Ferien, zuzüglich des Termins bei der Herausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Allgemeinbildenden Schulen früher beendet, zukünftig soll aber nun an den Allgemeinbildenden Schulen an zwei Tagen und an den Berufsbildenden Schu­len an lediglich einem Tag der Unterricht früher beendet werden.

    Auch in den Berufsbildenden Schulen sind die Schülerinnen und Schüler an den Tagen der Heraus­gabe der Halbjahreszeugnisse nur wenig konzentriert, was einen Unterricht pädagogisch nur sehr schwer gestalten lässt. Somit muss diese Begründung des Bildungsministeriums auch für die Berufs­bildenden Schulen gelten!

    Darüber hinaus stellt besonders in den ländlichen Regionen die Beförderung der Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen eine Herausforderung dar. Es müssen häufig gesondert Schulbusse geordert und bezahlt werden um zu den unterschiedlichen Terminen die Schülerinnen und Schüler befördern zu können. Mit einer allgemeinen Regelung am Tag der Herausgabe der Halbjahreszeugnisse für die Allgemeinbildenden Schulen und Berufsbildenden Schulen würde man dieses schwierige und kos­tenintensive Verfahren umgehen können.

    Das Argument, die Eltern bräuchten eine gesicherte Betreuung der Kinder, ist im Bereich der BBS zu vernachlässigen und somit als Begründung einer Ablehnung des verkürzten Unterrichts vor den Schulferien nicht geeignet, da die Schülerinnen und Schüler mindestens 15 Jahre alt und häufig auch schon volljährig sind.

 

 

Mainz, 30.01.2018

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15