Schreiben des BM vom 11.12.2017 Aktenzeichen 9215 - 51003
Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Privatschulgesetzes und der Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz
Schreiben des BM vom 11.12.2017 Aktenzeichen 9215 - 51003
Die GEW Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Anpassungen durch die Veränderungen beim Pensionsfonds notwendig werden und kann diese prinzipiell nachvollziehen.
Grundsätzlich wird die Aufnahme geschlechtsgerechter Formulierungen begrüßt.
Privatschulgesetz
Zu § 23 Abs. 3
Die GEW begrüßt die die Möglichkeit der Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus und damit die Angleichung an die gesetzlichen Möglichkeiten des Hinausschiebens der Altersgrenze.
Zu § 26 Abs. 1
Die GEW begrüßt die Stärkung der Rechte der Lehrkräfte zur Aufhebung der Zuweisung, wenn ein Arbeiten an der Privatschule als nicht mehr zumutbar erscheint.
Die GEW ist dagegen, dass eine „Aufhebung einer Zuweisung“ ohne Angabe von Gründen erfolgen kann (siehe Begründung). In der Begründung muss außerdem klar gestellt werden, dass die „Aufhebung“ während des laufenden Schuljahres eine absolute Ausnahme darstellt.
Zu § 30
Die GEW begrüßt im Rahmen der Gleichstellung, dass eine Versorgungsangleichung wie für Beschäftigte an öffentlichen Schulen erfolgt.
Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz
Zu § 6 Abs. 2a
Die GEW begrüßt die Erleichterung durch die Möglichkeit, anstelle eines amtsärztlichen Zeugnisses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Zu § 28 Abs. 2
Die GEW begrüßt, dass Lehrkräfte, sofern sie unter den TV-L fallen, grundsätzlich als hauptberuflich Beschäftigte gelten. Somit entfällt bei Lehrkräften die nebenberufliche Beschäftigung an Privatschulen.
Redaktionelle Änderungsvorschläge (Behebung von Trennungsfehlern)
Privatschulgesetz § 6 Abs. 3: Voraussetzungen
Durchführungsverordnung § 21: Unterrichtsbedarf
§ 30,3: Einrichtungsgegenstände
§ 31, 1 und 2: bereitgestellt
Mainz, 08.02.2018