Schreiben des FM vom 04.12.2017 Az.: P 1820 A - 416
Entwurf einer Dritten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO)
Stellungnahme zum Entwurf einer Dritten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO)
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt den Entwurf einer Dritten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO) zur Kenntnis.
- Allgemeine Stellungnahme:
Wir begrüßen, dass u.a.
- die Leistungsveränderungen insbesondere durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in die Verordnung aufgenommen werden.
- die Rechtsprechung zur BVO eingearbeitet wird.
Wir weisen bei der Gelegenheit jedoch darauf hin, dass folgende Forderungen der GEW noch nicht erfüllt sind:
§ 16: Behandlungen, die zur Sicherung des Behandlungs- und/oder Heilerfolges dienen (z.B. der Ein-satz von Kunststoffbrackets zur Verhinderung von Verletzungen oder zusätzliche Innenbrackets) sollen beihilfefähig sein.
§ 43: Die GEW fordert, dass Präventionskurse zur Ernährungsberatung wie bei den GKV erstattet werden. Zur Begründung führen wir an, dass solche Kurse sich langfristig positiv auf die generelle Gesundheit auswirken und damit ein erhebliches Potenzial zur Kostenersparnis im Gesundheitswesen besitzen.
§ 47: Die GEW fordert, dass Heilkuren auch für Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gewährt werden können. Auch hier verweisen wir zur Begründung auf die langfristigen Einsparpotentiale.
Zudem fordert die GEW, dass in die BVO Regelungen für Kurzkuren aufzunehmen sind. Die langfristige Sicherstellung eines vorangegangenen Behandlungserfolges (z.B. 5 Jahre nach einer Hüft-OP mit Krankengymnastik und Gangkontrolle) durch entsprechende Maßnahmen entlastet evident ebenfalls die Haushalte.
- Stellungnahme im Einzelnen:
Artikel 1:
Nr. 1- Nr. 8 :
§ 35 - § 63: Zustimmung mit folgenden Anmerkungen:
§ 39a: Der Höchstsatz von 2.952 € wird gutgeheißen.
Artikel 2:
Nr. 1- Nr. 19:
§ 8 - § 66: Zustimmung mit folgenden Anmerkungen:
§ 8: Wir lehnen die vorgesehene Regelung strikt ab, da dies zu einer großen Mehrbelastung für die Beihilfeempfänger*innen führen kann, sollten die Leistungserbringer die Tagespauschale für PKV-Versicherte abrechnen und die Beihilfe nur die für GKV-Versicherte gültigen Tarife erstatten.
§ 29: Hier wird insbesondere gelobt, dass die Aufwendungen nach § 11 des Mindestlohngesetzes angehoben und die Tätigkeit auf täglich bis zu acht Stunden erweitert werden.
§ 43: Die Herabsetzung des Anspruchs auf das vollendete 18. Lebensjahr wird besonders hervorgehoben.
Artikel 4
§ 3: Die Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge begrüßen wir ausdrücklich.
Zu den Anlagen und Tabellen wird keine Stellungnahme abgegeben.
Mainz, den 17.01.2018
55116 Mainz