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Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift „Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen“

Stellungnahme zum Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift „Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen“

Schreiben des BM vom 17.07.2017, Aktenzeichen: 9307-51 106/20

Die GEW nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

I. Vorbemerkungen

In Anbetracht rechtlicher Neuregelungen, insbesondere der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften (IKFWBLehrG) im November 2015 hält die GEW die Neufassung der Verwaltungsvorschrift für dringend erforderlich. Wir begrüßen deshalb die Vorlage des Entwurfs der neuen Verwaltungsvorschrift.

Allerdings sind die Regelungen des IKFWBLehrG aus Sicht der GEW nicht hinreichend aufgenommen bzw. berücksichtigt. Die Verwaltungsvorschrift sollte sich – auch in der Gliederung – stärker an den Paragraphen des Gesetzes orientieren und dazu Konkretisierungen vornehmen.

Zudem kritisiert die GEW eine Reihe geplanter inhaltlicher Abänderungen gegenüber der derzeitigen Verwaltungsvorschrift, die für uns nicht nachvollziehbar sind.

Wachsende pädagogische Herausforderungen an allen Schulen, zu denen – im Sinne eines umfassenden Begriffs von Inklusion – neben dem Ausbau der Schwerpunktschulen mit der pädagogischen Aufgabe der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im zieldifferenten Unterricht insbesondere das Eingliedern einer nicht unerheblichen Zahl von geflüchteten Kindern und Jugendlichen und das Begleiten von Kindern und Jugendlichen im zielgleichen Unterricht aufgrund einer Autismusspektrumsstörung, einer Teilleistungsschwäche, einer Hochbegabung oder einer Behinderung gehört, machen es erforderlich, dass Schulen sich stärker als jemals zuvor zu teamorientierten und multiprofessionellen Systemen weiterentwickeln. Diese Anforderungen an qualitätsvolle Schulentwicklung erfordert eine intensivierte Fortbildungstätigkeit der Kollegien. Die GEW fordert deshalb, dass sämtliche Schulen einen Anspruch auf mindestens 2 Studientage pro Schuljahr haben. Neben der Verpflichtung zur Fortbildung ist auch das Recht auf Fortbildung in die Verwaltungsvorschrift aufzunehmen.

 

II. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu 1 Allgemeines

Die Rechtsgrundlagen, insbesondere aus den §§ 7 bis 14 IKFWBLehrG, sind angemessen zu berücksichtigen. Lediglich der Verweis auf § 7 IKFWBLehrG berücksichtigt die Gesetzesregelungen völlig unzureichend. Auch der Zweck der Vorbereitung auf inklusiven Unterricht ist aufzunehmen.

Die Ziffer 1 Allgemeines sollte tatsächlich lediglich allgemeine Ausführungen enthalten. Die weiteren Inhalte sollten in gesonderten Ziffern aufgeführt werden (z.B. Zweck, Ziele, Fortbildungsplanung).

 

Im ersten Absatz ist nach unserer Auffassung das Verb „sollen“ zu streichen und durch den Indikativ zu ersetzen. Erst dadurch wird eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erzielt („Lehrkräfte halten (…) Fachpraxis aufrecht, (…) erhalten ihre berufliche (…) und entwickeln sie weiter (…)“).

Wir halten es für wesentlich, die Zielgruppe der Lehrkräfte gemäß § 25 Abs. 1, 8 und 9 Schulgesetz konkret zu definieren. Gemäß § 25 Abs. 8 gelten pädagogische Fachkräfte, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen, als Lehrkräfte gemäß Abs. 1. Nach Abs. 9 ist Fortbildung für Lehr- und Fachkräfte gleichermaßen verbindlich.

 

Zu 2 Veranstalter

Im ersten Satz beantragen wir die Formulierung „Die Veranstaltungen der Lehrkräftefort- und weiterbildung (...)“, da anderenfalls auch die Lehrerinnen mit aufgeführt werden müssten.

Die GEW hält es insgesamt für problematisch, dass Teile der Fort- und Weiterbildung inhaltlich ausschließlich von den kirchlichen Trägern angeboten werden.

In Ziffer 2.6 beantragen wir die gesonderte Aufnahme der „Gewerkschaften“, da diese zunehmend Fort- und Weiterbildungsangebote insbesondere auch für Beschäftigte im Sinne der Fachkräftesicherung anbieten. Die verbleibenden sonstigen Träger sind in die neue Ziffer 2.7 aufzunehmen. Die Formulierung lautet dann: „sonstige Träger, insbesondere Verbände und Vereine“.

Außerdem beantragen wir in Ziffer 2.6 der Entwurfsvorlage die Streichung des Satzes nach der Aufzählung. Wie in der derzeitigen Verwaltungsvorschrift (Ziffer 4.2) beantragen wir stattdessen die Aufnahme des Antragsverfahrens unter einem gesonderten Passus, der die Regelungen zum dienstlichen Interesse enthält.

 

Zu 3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Hier sind auch – wie in der jetzigen Verwaltungsvorschrift – die Weiterbildungsregelungen und -möglichkeiten für pädagogische Fachkräfte mit aufzunehmen.

In Ziffer 3.1 beantragen wir die Aufnahme der nebenberuflichen Lehrkräfte, die auch in der noch gültigen Verwaltungsvorschrift aufgenommen sind, und die Definition des Status der pädagogischen Fachkräfte. Wir schlagen folgende Neuformulierung vor: „(...) Ersatzschulen, sowie nebenberufliche Lehrkräfte (bspw. an Berufsbildenden Schulen) zugelassen werden. Pädagogische Fachkräfte an Schulen sind Lehrkräfte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift (vgl. § 25 Abs. 8 SchulG).“

In Ziffer 3.2 wünschen wir die Teilnahmemöglichkeit auch für befristet Beschäftigte und nebenberufliche Lehrkräfte, zumal die vorgesehenen Entscheidungsprozesse aus unserer Sicht nicht transparent sind.

In Ziffer 3.4 sind von der bisherigen Verwaltungsvorschrift abweichende Berufsbezeichnungen aufgeführt. Bei einigen Berufsgruppen sind diese Änderungen nicht nachvollziehbar. Statt Schulassistentinnen sollten wie bisher technische Schulassistentinnen aufgeführt werden. Beim Personal aus Kindertagesstätten sind die Erzieherinnen und Erzieher zu streichen, da in Kita auch andere Berufsgruppen tätig sind. Gänzlich fehlen auch in dieser Aufzählung die nebenberuflichen und nebenamtlichen Lehrkräfte.

 

Zu 4 Pflicht zur Fortbildung

Die GEW wünscht an dieser Stelle in Analogie zum Gesetz sowie in Konkretisierung dieses Gesetzes eine Umbenennung der Ziffer in „Verpflichtung zur/Recht auf Fortbildung“. Im dritten Satz sollte am Ende eingefügt werden: „(...) unter Berücksichtigung der Fortbildungsplanung der Schule, welche den einzelnen Lehrkräften adäquate Fortbildungen ermöglichen soll.“

In Ziffer 4.1 beantragen wir die Aufnahme des Beteiligungsrechts der Personalvertretung gemäß LPersVG.

Die Ziffern 4.2ff mit den Regelungen zur Schulleitungsfortbildung werden von der GEW ausdrücklich begrüßt. Unter Ziffer 4.2 sollte allerdings „Schulleiterinnen und Schulleiter“ durch „Schulleitungsmitglieder“ ersetzt werden. Aus Sicht der GEW ist es erforderlich, auch Konrektorinnen und Konrektoren in die verpflichtende Schulleitungsfortbildung einzubeziehen und somit Teambildungsprozesse in der Schulleitung zu unterstützen.

 

Zu 5 Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

Das vorgesehene veränderte Anmeldeverfahren wird von uns kritisiert. Die Genehmigung der Veranstaltung durch die Schulleitung ist aus Sicht der GEW Voraussetzung zur Anmeldung (bei der Anmeldung ist im Anmeldeformblatt ein entsprechendes Häkchen zu setzen). Die GEW fordert, dass dieses Verfahren beibehalten wird.

Die GEW beantragt weiterhin – wie bisher – die Aufnahme von Regelungen zum Unfallschutz, zur Beurlaubung und zum Dienst am anderen Ort in die neue Verwaltungsvorschrift.

Auch in Ziffer 5.3 beantragen wir die Aufnahme des Beteiligungsrechts der Personalvertretung gemäß LPersVG.

Unter Ziffer 5.4 beantragen wir, dass auch Messen und Ausstellungen (insbesondere die didacta) als Fortbildung anerkannt werden.

Ziffer 5.5 ist zu streichen, da die Genehmigung durch Häkchensetzung bei der Anmeldung gesichert ist.

 

Zu 6 Fortbildungsportfolio

Die GEW beantragt die Streichung der Regelungen ab Satz 2. Die Form der Dokumentation soll - entsprechend der gesetzlichen Regelung - den Lehrkräften überlassen werden, zumal die Software des PL dies nach unserem Kenntnisstand zurzeit nicht ermöglicht.

 

Zu 7 Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen (Weiterbildung)

In Ziffer 7.2.7 sollte das protokollierende Mitglied vom Prüfungsausschuss benannt werden.

In Ziffer 7.2.11 ist die GEW mit der vorgesehenen Ausstellung einer Teilnahmebestätigung nicht einverstanden. Stattdessen beantragen wir in Satz 2 die Bescheinigung des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung.

 

Zu 9 Schulinterne Fortbildungen

Beim zweiten und dritten Satz sollten die Bezüge korrekt hergestellt werden; das „sie“ bezieht sich auf Schulen, gemeint sind jedoch die Fortbildungsveranstaltungen.

Zu Ziffer 9.2.5 beantragen wir die grundsätzliche Gewährung von 2 Studientagen pro Schuljahr. Die Formulierung sollte lauten: „Für Studientage können grundsätzlich mindestens 2 Tage pro Schuljahr eingesetzt werden.“ Die Sätze 2 und 3 sollen gestrichen werden.

Unter Ziffer 9.2.7 beantragen wir folgende Neuformulierung: „Messen und Ausstellungen sowie vergleichbare Anlässe können auch für Studientage genutzt werden.“

 

 

Mainz, den 08.09.2017

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15