Schreiben des BM vom 03.04.2017, 9212 Az.: 51246/30
Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz“
Stellungnahme zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz“
Die GEW nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:
Grundsätzliches
Im Schulgesetz sind der Auftrag der Schule, die Aufgaben der Lehrkräfte, die besonderen Aufgaben der Schulleitung normiert, desgleichen die Rechte und Pflichten der Schüler*innen und der Eltern. Des Weiteren machen die Abschnitte 3 bis 5 Vorgaben zu Konferenzen, Schüler*innenvertretungen und Elternvertretungen. In den Schulordnungen finden sich z.B. detaillierte Festlegungen zu Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilung. Die Verwaltungsvorschrift, die erarbeitet werden sollte, sollte sich auf das beschränken, was im Innenverhältnis Lehrkräfte und Schulleitung über die Vorgaben des Gesetzes und der Schulordnungen hinaus noch zu regeln für notwendig erachtet wird.
Dass nach vielen Jahrzehnten ein Entwurf einer Dienstordnung erarbeitet wurde, begrüßt die GEW. Doch auch die Dienstordnung für Fachleiterinnen und Fachleiter, die Konferenzordnung und die Lehrkräftearbeitszeitverordnung bedürfen aus unserer Sicht dringend einer Aktualisierung.
Insbesondere ist es unabdingbar, dass die Lehrkräftearbeitszeitverordnung weitere Anrechnungstatbestände neu aufnimmt und/oder die allgemeine Unterrichtsverpflichtung reduziert, was durch die Ausweitung der - unter anderem - in 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 beschriebenen Aufgaben von Lehrkräften begründet ist.
Das Primat des Unterrichts als Hauptaufgabe der Lehrkräfte wird zwar betont, dies jedoch durch die stark ausgeweiteten Arbeitsfelder vor allem im außerunterrichtlichen Bereich zugleich konterkariert. Obwohl eine wesentliche Ausweitung der außerunterrichtlichen Aufgaben sichtbar und durch die neue Dienstordnung festgelegt wird, gibt es keinerlei Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung für die Lehrkräfte. Dies führt zu einer erheblichen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von Lehrkräften.
Im Vorwort fordern wir bei den rechtlichen Regelungen im letzten Abschnitt die konkrete Nennung des LPersVG.
Nach der Rechtsauffassung der GEW unterliegt der Entwurf der Verwaltungsvorschrift der Mitbestimmung der Hauptpersonalräte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 11 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPersVG. Da § 98 LBG wegen der Nichtzuständigkeit der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nicht anwendbar ist, bitten wir um Einleitung der Mitbestimmung bei den Hauptpersonalräten.
Die GEW lehnt den Entwurf der VV in der vorliegenden Form ab und fordert die im folgenden Text dargestellten Änderungen aufzunehmen.
Zur Vorbemerkung:
Änderung 1. Absatz, 1. Satz: „Zur Erfüllung ihres Auftrages organisieren Schulen Unterricht und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung, die Schulbehörde leistet dabei die erforderliche Unterstützung.“
Streichung 1. Absatz, 2. Satz: Für den ORS gibt es, entgegen anderer Regelungen in der Dienstordnung, keine Rechtsgrundlage.
Streichung 3. Satz, letzter Halbsatz: Begründung siehe 2. Satz
Änderung 2. Absatz, 1. Satz: statt „eine gute“ neue Formulierung „...wesentliche Grundlage für die Zusammenarbeit...“
3. Absatz: Nach dem 1. Satz beantragen wir, mit Komma folgenden Halbsatz anzuschließen: „…insbesondere den Umfang des Weisungsrechts...ihrer Aufgaben auf Lehrkräfte.“ und „zu klären“ zu streichen.
Änderung 3. Absatz, letzter Satz: „Die Dienstordnung konkretisiert wesentliche Rechte und Pflichten der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter.“
Einfügung 4. Absatz nach „Bestimmungen“: „...dem Landespersonalvertretungsgesetz...“
Zu 1 Lehrkräfte:
Zu 1.1 Definition
Satz 2 Streichung
Satz 3 Änderung: „Pädagogische Fachkräfte gelten als Lehrkräfte...“
Zu 1.2 Beachtung rechtlicher Grundlagen
Änderung Überschrift in „ Rechtliche Grundlagen“
Zu Abs. 1 Satz 1: Änderung: statt „schulinterne“ „...schuleigene Arbeitspläne...“ sowie Streichung „...Teambeschlüsse...“; Begründung: Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Zu Abs. 1 Satz 2: neue Formulierung: „In diesem Rahmen erfüllt sie ihre Aufgaben frei und in eigener pädagogischer Verantwortung.“
Zu Abs. 2 Ergänzung: „...zu informieren; diese werden von der Schulleitung bereitgestellt.“
Zu 1.3 Verantwortung für den Qualitätsentwicklungsprozess
Satz 1: Streichung
Satz 2: neue Formulierung: „Die Lehrkraft leistet und verantwortet durch ihre Arbeit Beiträge zur kontinuierlichen Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität und zur Schulentwicklung ... der Fach- und Erziehungswissenschaften.“
Satz 3: Streichung „intern und extern“, da die Begrifflichkeit „externe Kooperation“ unklar ist
Letzter Satz: Streichung
Zu 1.4 Förderung der Schülerinnen und Schüler
Zu Absatz 4: Grundsätzlich beantragen wir den Begriff „Eltern“ mit einer Fußnote zu klären, denn nach §37 (2) Schulgesetz sind unter „Eltern“ die „Sorgeberechtigten“ zu verstehen.
Zu 1.6 Weitere Aufgaben von Lehrkräften
In einer Fußnote ist auf die Rechte volljähriger Schüler*innen hinzuweisen (statt Eltern)
Zu Absatz 1 Satz 2: neue Formulierung: „Dies gilt auch außerhalb der Unterrichtzeit und während der Ferien, soweit der nach Beamten- bzw. Tarifrecht zustehende Urlaubsanspruch nicht gekürzt und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.“
Zum 2. Spiegelstrich: Änderung in „...schulinterne Aufgaben“
3. Spiegelstrich: Ergänzung: „... Teilnahme von Schulveranstaltungen gemäß der Beschlüsse der Gesamtkonferenz...“
4. Spiegelstrich: Streichung der Klammer
7. Spiegelstrich: „Erstellung von Gutachten“ ersetzen durch „Erstellung von sonderpädagogischen Gutachten und pädagogischen Berichten“
9. Spiegelstrich: „ Bereitschaften“ streichen, da keine Verankerung in der Lehrkräftearbeitszeitverordnung
11. Spiegelstrich: Da Teamabsprachen unter Lehrkräften eine andere Qualität haben als Konferenzen und Dienstbesprechungen, sollten sie getrennt in zwei Spiegelstrichen aufgeführt werden. 1. Spiegelstrich neue Formulierung „Mitwirkung an Konferenzen und Teilnahme an Dienstbesprechungen“; 2. Spiegelstrich: „Teamsitzungen“ sollten durch „Teambesprechungen“ ersetzt werden.
16. Spiegelstrich: Streichung: „...und der Betreuung von Vertretungslehrkräften“
17. Spiegelstrich: Streichung, da nicht alle Lehrkräfte geschult und kompetent sind
19. Spiegelstrich: Streichung
Zu Absatz 2:
Bereits die mangelhafte Umsetzung der VV „Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften” vom 11.11. 2009 belegt, dass an den Schulen großer Handlungs- und Beratungsbedarf besteht, wenn es um die Belange der Teilzeitlehrkräfte und der schwerbehinderten Lehrkräfte geht. Auf die Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Lehrkräfte ist explizit hinzuweisen (ggf. durch Fußnote).
Zu 1.7 Aufgaben und Befugnisse der Klassenleitung
Als problematisch erachten wir, dass die unter 1.7 aufgeführten „Aufgaben der Klassenleitung“ vor dem Hintergrund von häufig 10 – 15 Lehrkräften, die in einer Klasse unterrichten, nicht umfänglich leistbar sind.
Absatz 1 dritter Spiegelstrich: ergänzen durch „z.B. mittels Teambesprechungen“
Absatz 1 letzter Satz: Streichung
Zu 1.8 Leistungsfeststellung, Rückmeldung und -beurteilung
Absatz 1: Streichung: „... sorgfältige...“
Absatz 2: Streichung letzter Satz
Zu 1.10 Einsatz der Lehrkräfte
Absatz 1: Die GEW erachtet fachfremden Einsatz grundsätzlich für problematisch.
Absatz 2: Streichung
Absatz 3: Auch hier sollte ein Verweis auf Fußnote 6 erfolgen
Absatz 4: Ergänzen: „Hierbei sind die Rechte der Personalvertretung zu beachten.“
Absatz 5: Grundsätzlich fordern wir die Streichung ab Satz 2. Bei kurzfristigen Vertretungen und fachfremdem Unterricht, ist es der Lehrkraft nicht möglich, sich angemessen vorzubereiten. Bei Dienst-/Arbeitsunfähigkeit kann niemand zu dienstlicher Tätigkeit verpflichtet werden. Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung dürfen nicht in Vertretung eingesetzt werden.
Zu 1.12 Erreichbarkeit
Streichung: E-Mail; die Lehrkraft ist dazu nicht verpflichtet.
Zu 1.13 Abwesenheit vom Dienst
Absatz 3, 2. Satz Änderung: „Im begründeten Ausnahmefall kann die ADD...“ (siehe die Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte, die von der ADD veröffentlicht werden)
Absatz 2: Einfügung „... unter Angabe des Verhinderungsgrundes”, damit klar ist, dass nicht der gesundheitliche Anlass gemeldet werden muss
Zu 1.14 Ferien und Urlaubsanspruch
Absatz 1: Ergänzung: „... des Landes Rheinland-Pfalz bzw. über das Tarifrecht für Beschäftigte...“
Absatz 2: Streichung
Absatz 3: Einfügen im vorletzten Satz: … und „rechtzeitig“ vorher angekündigt wurde… Ergänzung letzter Satz: „...Schulleiter unter Beachtung der Mitbestimmung des Personalrats.“
Zu 1.16 Eingaben und Beschwerden
Absatz 3: Ergänzen: „ Die Regelungen des LPersVG bleiben unberührt.“
Zu 2 Schulleiterinnen und Schuleiter; Schulleitung
Zu 2.1 Allgemeine Leitungsaufgaben
Absatz 4: Einfügen: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt zusammen mit der Gesamtkonferenz insbesondere Sorge für …“
Die GEW beantragt die Einfügung weiterer Spiegelstriche mit den Inhalten: „betriebliches Gesundheitsmanagement“ und „Finanzkonzept“.
In Fußnote 13 einfügen: „...oder der pädagogische und der didaktische Koordinator*in an RS plus...“
Zu 2.2 Koordination schulischer Gremien
Absatz 3: Streichen: Teams
Absatz 5, 1. Satz: Ergänzung: „... Schulleiter führt bei Bedarf Dienstbesprechungen...“
Absatz 5, 1. Satz: Änderung: „Es dürfen keine inhaltlichen Beratungen und Entscheidungen...“
Absatz 6: Ergänzung: „… arbeitet mit dem ÖPR, den Elternbeiräten...”
Zu 2.3 Personalplanung und –einsatz
Es sollte vorangestellt werden, dass Personalplanung und -einsatz gemäß LPersVG unter Beteiligung des Personalrates zu erfolgen hat.
Absatz 1: Einfügen: „unter Beteiligung des Personalrats"
Absatz 4, 2. Satz: neue Formulierung: „Die Einsetzung eines gleichberechtigten Klassenleiterteams ist nach Beschluss der Gesamtkonferenz möglich.“
Zu 2.4 Schulleiterin oder Schulleiter als Vorgesetzte oder Vorgesetzter
Absatz 2: Streichung der 2. Satzhälfte: Mitarbeitergespräche sind ein Instrument der Unternehmenskultur mit klarer Zielsetzung und nicht übertragbar auf die Schulen
Absatz 3: Ergänzung nach Satz 1: Die Lehrkraft hat das Recht, eine eigene Darstellung abzugeben, sowie das Recht auf Einsichtnahme in eine etwaige Dokumentation. Weiterer Hinweis in einer Fußnote, dass die Lehrkraft auch einen Personalrat hinzuziehen kann. Streichung von „detaillierte Zielvereinbarungen“.
Absatz 4: Ergänzung nach dem ersten Satz: „Das Arbeitsschutzgesetz ist zu beachten, insbesondere die Pflicht zu Gefährdungsbeurteilungen.“ Satz 2: Ändern: „innerhalb der letzten zwölf Monate...“
Absatz 5: Ersetzen von „weitere Zeugnisse“ durch „... Gutachten und Arbeitszeugnisse“
Zu 2.8 Vertretung der Schule nach außen
Absatz 1, 2.: Satz streichen
Zu 2.9 Schulträger
Vor der Beantragung zur Bereitstellung von Mitteln sind die Fachkonferenzen und die Gesamtkonferenz zu beteiligen.
Zu 2.10 Organisation
Absatz 3, Satz 1: „werden“ statt „ dürfen“
Absatz 4, 2. Satz: Ergänzen: „und das Recht zur Einsichtnahme...“
Zu 2.11 Anwesenheits- und Vertretungsregelungen
Absatz 3, 3. Satz: ergänzen: „…ist im Krisenfall auch...“
Zu 2.13 Sicherheit und Gesundheit
1. Satz: Ergänzung: „unter Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes“
Zu 2.15 Dienstsiegel; Aushänge an der Schule
Absatz 2: Ergänzung der Fußnote 28: „und der Gewerkschaften und Verbände“
Zu 2.16 Übertragung von Aufgaben
Absatz 3, weiterer Spiegelstrich: „Zusammenarbeit mit der Personalvertretung gem. LPersVG“