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Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz“

Stellungnahme zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz“

Schreiben des BM vom 03.04.2017, 9212 Az.: 51246/30

Die GEW nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Grundsätzliches

Im Schulgesetz sind der Auftrag der Schule, die Aufgaben der Lehrkräfte, die besonderen Aufgaben der Schulleitung normiert, desgleichen die Rechte und Pflichten der Schüler*innen und der Eltern. Des Wei­teren machen die Abschnitte 3 bis 5 Vorgaben zu Konferenzen, Schüler*innenvertretungen und Eltern­vertretungen. In den Schulordnungen finden sich z.B. detaillierte Festlegungen zu Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilung. Die Verwaltungsvorschrift, die erarbeitet werden sollte, sollte sich auf das beschränken, was im Innenverhältnis Lehrkräfte und Schulleitung über die Vorgaben des Gesetzes und der Schulordnungen hinaus noch zu regeln für notwendig erachtet wird.

Dass nach vielen Jahrzehnten ein Entwurf einer Dienstordnung erarbeitet wurde, begrüßt die GEW. Doch auch die Dienstordnung für Fachleiterinnen und Fachleiter, die Konferenzordnung und die Lehrkräftear­beitszeitverordnung bedürfen aus unserer Sicht dringend einer Aktualisierung.

Insbesondere ist es unabdingbar, dass die Lehrkräftearbeitszeitverordnung weitere Anrechnungstatbe­stände neu aufnimmt und/oder die allgemeine Unterrichtsverpflichtung reduziert, was durch die Auswei­tung der - unter anderem - in 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 beschriebenen Aufgaben von Lehrkräften begründet ist.

Das Primat des Unterrichts als Hauptaufgabe der Lehrkräfte wird zwar betont, dies jedoch durch die stark ausgeweiteten Arbeitsfelder vor allem im außerunterrichtlichen Bereich zugleich konterkariert. Obwohl eine wesentliche Ausweitung der außerunterrichtlichen Aufgaben sichtbar und durch die neue Dienst­ordnung  festgelegt wird, gibt es keinerlei Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung für die Lehrkräfte. Dies führt zu  einer erheblichen  Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von Lehrkräften.

Im Vorwort fordern wir bei den rechtlichen Regelungen im letzten Abschnitt  die konkrete Nennung des LPersVG.

Nach der Rechtsauffassung der GEW unterliegt der Entwurf der Verwaltungsvorschrift der Mitbestim­mung der Hauptpersonalräte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 11 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPersVG. Da § 98 LBG wegen der Nichtzuständigkeit der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk­schaften nicht anwendbar ist, bitten wir um Einleitung der Mitbestimmung bei den Hauptpersonalräten.

Die GEW lehnt den Entwurf der VV in der vorliegenden Form ab und fordert die im folgenden Text darge­stellten Änderungen aufzunehmen.

 

Zur Vorbemerkung:

Änderung 1. Absatz, 1. Satz: „Zur Erfüllung ihres Auftrages organisieren Schulen Unterricht und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung, die Schulbehörde leistet dabei die erforderliche Unterstützung.“

Streichung 1. Absatz, 2. Satz: Für den ORS gibt es, entgegen anderer Regelungen in der Dienstordnung, keine Rechtsgrundlage.

Streichung 3. Satz, letzter Halbsatz: Begründung siehe 2. Satz

Änderung 2. Absatz, 1. Satz: statt „eine gute“ neue Formulierung „...wesentliche Grundlage für die Zu­sammenarbeit...“

3. Absatz: Nach dem 1. Satz beantragen wir, mit Komma folgenden Halbsatz anzuschließen: „…insbesondere den Umfang des Weisungsrechts...ihrer Aufgaben auf Lehrkräfte.“ und „zu klären“ zu streichen.

Änderung 3. Absatz,  letzter Satz: „Die Dienstordnung konkretisiert wesentliche Rechte und Pflichten der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter.“

Einfügung 4. Absatz nach „Bestimmungen“: „...dem Landespersonalvertretungsgesetz...“

 

Zu 1 Lehrkräfte:

Zu 1.1 Definition

Satz 2 Streichung

Satz 3 Änderung: „Pädagogische Fachkräfte gelten als Lehrkräfte...“

 

Zu 1.2 Beachtung rechtlicher Grundlagen

Änderung Überschrift in „ Rechtliche Grundlagen“

Zu Abs. 1 Satz 1: Änderung: statt „schulinterne“ „...schuleigene Arbeitspläne...“ sowie Streichung „...Teambeschlüsse...“; Begründung: Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Zu Abs. 1 Satz 2: neue Formulierung: „In diesem Rahmen erfüllt sie ihre Aufgaben frei und in eigener pädagogischer Verantwortung.“

Zu Abs. 2 Ergänzung: „...zu informieren; diese werden von der Schulleitung bereitgestellt.“

 

Zu 1.3 Verantwortung für den Qualitätsentwicklungsprozess

Satz 1: Streichung 

Satz 2: neue Formulierung: „Die Lehrkraft leistet und verantwortet durch ihre Arbeit Beiträge zur konti­nuierlichen Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität und zur Schulentwicklung ... der Fach- und Erziehungswissenschaften.“

Satz 3: Streichung „intern und extern“, da die Begrifflichkeit „externe Kooperation“ unklar ist

Letzter Satz: Streichung

 

Zu 1.4 Förderung der Schülerinnen und Schüler

Zu Absatz 4: Grundsätzlich beantragen  wir den Begriff „Eltern“ mit einer Fußnote zu klären, denn nach §37 (2) Schulgesetz sind unter „Eltern“ die „Sorgeberechtigten“ zu verstehen.

 

Zu 1.6 Weitere Aufgaben von Lehrkräften

In einer Fußnote ist  auf die Rechte volljähriger Schüler*innen hinzuweisen (statt Eltern)

 

Zu Absatz 1 Satz 2: neue Formulierung: „Dies gilt auch außerhalb der Unterrichtzeit und während der Ferien, soweit der nach Beamten- bzw. Tarifrecht zustehende Urlaubsanspruch nicht gekürzt und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.“

Zum 2. Spiegelstrich: Änderung in „...schulinterne Aufgaben“

3. Spiegelstrich: Ergänzung: „... Teilnahme von Schulveranstaltungen gemäß der Beschlüsse der Gesamt­konferenz...“

4. Spiegelstrich: Streichung der Klammer

7. Spiegelstrich: „Erstellung von Gutachten“ ersetzen durch „Erstellung von sonderpädagogischen Gut­achten und pädagogischen Berichten“

9. Spiegelstrich: „ Bereitschaften“ streichen, da keine Verankerung in der Lehrkräftearbeitszeit­verord­nung

11. Spiegelstrich:  Da Teamabsprachen unter Lehrkräften eine andere Qualität haben als Konferenzen und Dienstbesprechungen, sollten sie getrennt in zwei Spiegelstrichen aufgeführt werden. 1. Spiegel­strich neue Formulierung „Mitwirkung an Konferenzen und Teilnahme an Dienstbesprechungen“; 2. Spiegelstrich: „Teamsitzungen“ sollten durch „Teambesprechungen“ ersetzt werden.

16. Spiegelstrich: Streichung: „...und der Betreuung von Vertretungslehrkräften“

17. Spiegelstrich: Streichung, da nicht alle Lehrkräfte geschult und kompetent sind

19. Spiegelstrich: Streichung

 

Zu Absatz 2:

Bereits die mangelhafte Umsetzung der VV „Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehr­kräften” vom 11.11. 2009 belegt, dass an den Schulen großer Handlungs- und Beratungsbedarf besteht, wenn es um die Belange der Teilzeitlehrkräfte und der schwerbehinderten Lehrkräfte geht. Auf die Integ­rationsvereinbarung für schwerbehinderte Lehrkräfte ist explizit hinzuweisen (ggf. durch Fußnote).

 

Zu 1.7 Aufgaben und Befugnisse der Klassenleitung

Als problematisch erachten wir, dass die unter 1.7 aufgeführten „Aufgaben der Klassenleitung“ vor dem Hintergrund von häufig 10 – 15 Lehrkräften, die in einer Klasse unterrichten, nicht umfänglich leistbar sind.

Absatz 1 dritter Spiegelstrich: ergänzen  durch „z.B. mittels Teambesprechungen“

Absatz 1 letzter Satz: Streichung

 

Zu 1.8 Leistungsfeststellung, Rückmeldung und -beurteilung

Absatz 1:  Streichung: „... sorgfältige...“

Absatz 2: Streichung letzter Satz

 

Zu 1.10 Einsatz der Lehrkräfte

Absatz 1: Die GEW erachtet  fachfremden Einsatz grundsätzlich für problematisch.

Absatz 2: Streichung

Absatz 3: Auch hier sollte ein Verweis auf Fußnote 6 erfolgen

Absatz 4: Ergänzen: „Hierbei sind die Rechte der Personalvertretung zu beachten.“

Absatz 5: Grundsätzlich fordern wir die Streichung ab Satz 2. Bei kurzfristigen Vertretungen und fach­fremdem Unterricht, ist es der  Lehrkraft nicht möglich, sich angemessen vorzubereiten. Bei Dienst-/Arbeitsunfähigkeit kann niemand zu dienstlicher Tätigkeit verpflichtet werden. Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung dürfen nicht in Vertretung eingesetzt werden.

 

Zu 1.12 Erreichbarkeit

Streichung: E-Mail; die Lehrkraft ist dazu nicht verpflichtet.

 

Zu 1.13 Abwesenheit vom Dienst

Absatz 3, 2. Satz Änderung: „Im begründeten Ausnahmefall kann die ADD...“ (siehe die Organisatori­schen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte, die von der ADD ver­öffentlicht werden)

Absatz 2: Einfügung „... unter Angabe des Verhinderungsgrundes”, damit klar ist, dass nicht der gesund­heitliche Anlass gemeldet werden muss

 

Zu 1.14 Ferien und Urlaubsanspruch

Absatz 1: Ergänzung: „... des Landes Rheinland-Pfalz  bzw. über das Tarifrecht für Beschäftigte...“

Absatz 2: Streichung

Absatz 3: Einfügen im vorletzten Satz: … und „rechtzeitig“ vorher angekündigt wurde… Ergänzung letzter Satz: „...Schulleiter unter Beachtung der Mitbestimmung des Personalrats.“

 

Zu 1.16 Eingaben und Beschwerden

Absatz 3: Ergänzen: „ Die Regelungen des LPersVG bleiben unberührt.“

 

Zu 2 Schulleiterinnen und Schuleiter;  Schulleitung

 

Zu 2.1  Allgemeine Leitungsaufgaben

Absatz 4: Einfügen: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt zusammen mit der Gesamtkonferenz insbesondere Sorge für …“

Die GEW beantragt die Einfügung weiterer Spiegelstriche mit den Inhalten: „betriebliches Gesundheits­management“ und  „Finanzkonzept“.

In Fußnote 13 einfügen: „...oder der pädagogische und der didaktische Koordinator*in an RS plus...“

 

Zu 2.2  Koordination schulischer Gremien

Absatz 3: Streichen: Teams

Absatz 5, 1. Satz: Ergänzung: „... Schulleiter führt bei Bedarf Dienstbesprechungen...“

Absatz 5, 1. Satz: Änderung: „Es dürfen keine inhaltlichen Beratungen und Entscheidungen...“

Absatz 6: Ergänzung: „… arbeitet mit dem ÖPR, den Elternbeiräten...”

 

Zu 2.3  Personalplanung und –einsatz

Es sollte vorangestellt werden, dass Personalplanung und -einsatz gemäß LPersVG unter Beteiligung des Personalrates zu erfolgen hat.

Absatz 1: Einfügen: „unter Beteiligung des Personalrats"

Absatz 4, 2. Satz: neue Formulierung: „Die Einsetzung eines gleichberechtigten Klassenleiterteams ist nach Beschluss der Gesamtkonferenz möglich.“

 

Zu 2.4 Schulleiterin oder Schulleiter als Vorgesetzte oder Vorgesetzter

Absatz 2: Streichung der 2. Satzhälfte: Mitarbeitergespräche sind ein Instrument der Unternehmens­kultur mit klarer Zielsetzung und nicht übertragbar auf die Schulen

Absatz 3: Ergänzung nach Satz 1: Die Lehrkraft hat das Recht, eine eigene Darstellung abzugeben, sowie das Recht auf Einsichtnahme in eine etwaige Dokumentation. Weiterer Hinweis in einer Fußnote, dass die Lehrkraft auch einen Personalrat hinzuziehen kann. Streichung von „detaillierte Zielvereinbarungen“.

Absatz 4: Ergänzung nach dem ersten Satz: „Das Arbeitsschutzgesetz ist zu beachten, insbesondere die Pflicht zu Gefährdungsbeurteilungen.“ Satz 2: Ändern: „innerhalb der letzten  zwölf Monate...“

Absatz 5: Ersetzen von „weitere Zeugnisse“ durch „... Gutachten und Arbeitszeugnisse“

 

Zu 2.8 Vertretung der Schule nach außen

Absatz 1, 2.: Satz streichen

 

Zu 2.9 Schulträger

Vor der Beantragung zur Bereitstellung von Mitteln sind die Fachkonferenzen und die Gesamtkonferenz zu beteiligen.

 

Zu 2.10 Organisation

Absatz 3, Satz 1: „werden“ statt „ dürfen“

Absatz 4, 2. Satz: Ergänzen: „und das Recht zur Einsichtnahme...“

 

Zu 2.11 Anwesenheits- und Vertretungsregelungen

Absatz 3, 3. Satz: ergänzen: „…ist im Krisenfall auch...“

 

Zu 2.13 Sicherheit und Gesundheit

1. Satz: Ergänzung: „unter Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes“

 

Zu 2.15 Dienstsiegel; Aushänge an der Schule

Absatz 2: Ergänzung der Fußnote 28: „und der Gewerkschaften und Verbände“

 

Zu 2.16 Übertragung von Aufgaben

Absatz 3, weiterer Spiegelstrich: „Zusammenarbeit mit der Personalvertretung gem. LPersVG“

 

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15