Zum Inhalt springen

Entwurf der „Ersten Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO –)

Stellungnahme zum Entwurf der „Ersten Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO)

 

Schreiben des BM vom 19.09.2024, Az.: 0311-0001#2024/0003-0901 9105 

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Die GEW begrüßt die Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis zur dienstlichen Beurteilung von Beamt:innen im Schuldienst. Im Unterschied zu anderen Beamt:innengruppen soll hier weiterhin die Praxis der anlassbezogenen Beurteilung; im Gegensatz zur Regelbeurteilung; angewendet werden.

Die Begründung, dass ausschließlich eine anlassbezogene Beurteilung für die Beamt:innen im Schuldienst praktiziert wird, ist nachvollziehbar. Einerseits stellt diese Verordnung sicher, dass ein einheitliches Beurteilungssystem im Einklang mit der bisherigen Verwaltungspraxis besteht. Andererseits macht eine Regelbeurteilung für Lehrkräfte an Grundschulen, Realschulen plus und Förderschulen keinen Sinn, da hier nur dann Beurteilungsanlässe bestehen, wenn Personalentscheidungen anstehen. Regelmäßige dienstliche Beurteilungen würden keine Auswirkung auf die Tätigkeit dieser Lehrkräfte besitzen. Für Beurteilungen im Rahmen des Beförderungsverfahrens zum Oberstudienrat/zur Oberstudienrätin im Bereich der Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen wird hinreichend sichergestellt, dass diese als anlassbezogene Beurteilung im Rahmen der funktionslosen Beförderung unter die Vorschriften dieser Verordnung subsumiert werden kann.

Mit dem Blick auf den Schulalltag machen wir auf folgende Aspekte in den Abschnitten der SchulLbVO aufmerksam:

§ 3b definiert die möglichen Anlässe von Beurteilungen. Diese decken sich mit der bisherigen Verwaltungspraxis. Die beschriebenen Anlässe bilden den tatsächlichen Arbeitsalltag an Schulen hinreichend ab.

Entsprechendes gilt für den Paragraphen 3c. Hier wird die aktuelle Praxis festgeschrieben.

Insgesamt begrüßen wir die Festschreibung der gängigen Verwaltungspraxis. Dadurch kann sichergestellt werden, dass es seitens der Lehrkräfte nicht zu einer wiederkehrenden nichtbegründbaren Belastung durch regelmäßig erfolgende Beurteilungen kommt. Andererseits entlastet dies das Arbeitspensum der Schulleitungen, das ebenso durch die Einführung einer Regelbeurteilung unbegründet und nichtnachvollziehbar erhöht würde.

Die GEW Rheinland-Pfalz plädiert allerdings dafür, dass unter dem § 3d „Beurteilungsverfahren“ im Absatz 2 prominent neu aufgenommen wird, dass bei abgeordneten Lehrkräften die Dienststellenleitung des Einsatzortes unbedingt in das Verfahren angemessen einzubeziehen ist. Gerade für die Einsatzgebiete von Förderschullehrkräften ist diese Ausschärfung dringend geboten, weil die unmittelbaren Vorgesetzten der Stammschulen, die stets Förderschulen sind, nicht selten die zu Beurteilenden aus keinerlei Arbeitskontexten kennen. Hunderte von Förderschullehrkräften arbeiten an den Schwerpunktschulen des Landes und haben wenige bis gar keine Kontakte zu den Leitungen der Stammschulen, die stets Förderschulen sind. Insoweit trifft hier der Satz 3 unter § 3d (1) in der Regel nicht zu. Eine mögliche Formulierung unter Absatz 2 als Satz 2 könnte lauten: „Bei abgeordneten Lehrkräften ist die Dienststellenleitung der Einsatzschule gleichberechtigt einzubeziehen.“

 

Mainz, den 17.10.2024 

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15