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Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift „Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln“, Anhörung

Stellungnahme zum Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift „Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln“, Anhörung

 

Schreiben des BM vom 02.09.2024, Az.: 7034-0001#2023/0001-0901 9312

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Zu 1.4 

Wir begrüßen die Erweiterung der genehmigungsfreien Lehrmittel auf Lernmittel für freiwillige Angebote der Schulen, wie zum Beispiel den Herkunftssprachen. Die deutliche Benennung löst bisherige Missverständnisse bezüglich der Materialien für den HSU auf, da HSU im eigentlichen Sinn kein Unterrichtsfach ist.

Zu 2.5 + 2.9

Die klare Vorgabe, dass alle Teile eines mehrbändigen Lehrwerkes oder einer Lehrwerksreihe in den Schulbuchkatalog aufgenommen werden, halten wir für die kontinuierliche Arbeit in der Praxis als sinnvoll und notwendig.

Zu 2.8, 3.2 und andere

Die Vereinfachung von Prozessschritten und Abläufen ist begrüßenswert und notwendig, z.B. die erneute Prüfung eines Lehrwerks durch eine Kommission ist nur bei Änderung der ISBN notwendig oder die Bereitstellung von Formularen.

Zu 3.1.5 

Die Umbenennung „Schulbuchausschuss“ in „Lernmittelausschuss“ ist zeitgemäß und richtig. Ebenso wie die Möglichkeit, dass neben Schulbüchern, auch Lernmittel aufgenommen werden können, die nicht unmittelbar mit dem Schulbuch zusammenhängen.

Zu 4.1 

Die Veränderung diskriminierender und unzeitgemäßer Begriffe begrüßen wir ausdrücklich: Ersetzung von „ideologischer“ durch „weltanschaulicher“ und der wertende Begriff der „Unterentwicklung“ wird nicht mehr verwendet, ebenso wird auf den Begriff der „Geschlechter“ als Synonym für die binäre Codierung männlich-weiblich gestrichen.

Zu 4.1.

Die Konkretisierung der Begriffe Inklusion und Integration wird durch die UN-BRK konkretisiert.

Zu 4.1.

Die Ergänzung „eine multiperspektivische, diskriminierungsfreie Darstellung religiöser Gemeinschaften und ihrer Beziehungen zueinander“ ist vor dem Hintergrund politischer und gesellschaftlicher Veränderung ein wichtiger Aspekt, um Antisemitismus oder antimuslimischen Tendenzen entgegenzuwirken.

Zu 4.4

Wir begrüßen, dass jetzt regelhaft festgelegt ist, dass für den inklusiven Unterricht auch Lehrwerke eingesetzt werden können, die nicht die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erfüllen.

Zu 4.4 b

Die Genehmigung von Verbrauchsmaterialien für Schulbücher die im inklusiven Unterricht eingesetzt werden, halten wir für unbedingt notwendig und längst überfällig.

Zu 4.6 

Die GEW begrüßt die klare Vorgabe, dass digitale Lernmittel den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen müssen.

Zu 6.1 

Wir begrüßen die Konkretisierung für die Integrierten Gesamtschulen unter 6.1., die sicherstellen, dass nur Lernmittel verwendet werden, die entweder für Gymnasien und Realschulen Plus zugelassen sind oder Lernmittel, die explizit für den Einsatz an Integrierten Gesamtschulen konzipiert sind, verwenden werden. Wir halten es an dieser Stelle für zielführend, wenn die Erläuterungen aus der dritten Spalte der VV angehängt werden, damit die Zusammenhänge für alle Beteiligten deutlich sind.

Zu 6.3 

Begrüßenswert ist der Zusatz „oder abweichende Jahrgangsstufen“ in Bezug auf Lehrmittel für die sonderpädagogischen Bildungsangebote.

Kritisch anzumerken sind folgende Punkte:

Für Schüler:innen im inklusiven Unterricht sollten auch nicht gelistete Lehrwerke bestellbar sein, wenn dies pädagogisch begründet werden kann, vor allem im zieldifferenten Unterricht. Eine fristgerechte Änderung der Liste ist oft nicht möglich, da erst zum Schuljahresbeginn der Bedarf der Schüler:innen diagnostiziert werden kann.

Zu 7.2 

Wir begrüßen die im Entwurf vorgesehenen Zusammensetzung des Lehrmittelausschusses.

Zu 7.3 

Die Regelung, dass Schulen mit weniger als fünf Lehrkräften von der zuständigen Schulaufsicht zur Bildung eines Lernmittelausschusses einer benachbarten Schule derselben Schulart zugeteilt werden, kann zu Konflikten führen, falls die Schulen sich auf ein gemeinsames Lehrwerk einigen müssen, bzw. Eltern und Schülervertreter:innen einer anderen Schule über das Lehrwerk der kleineren Schule entscheiden sollen.

Die unterschiedliche Regelung für Regel- und Förderschulen mit weniger als 5 Lehrkräften ist nicht nachvollziehbar.

 

Mainz, den 01.10.2024 

 

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15