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Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften hier: Anhörung gemäß § 28 GGO

Stellungnahme zum Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften hier: Anhörung gemäß § 28 GGO

Schreiben des MWG vom 10.07.2024, Az.: 9217 – 7210-0001#2023/0002-1501 15321

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:


Vorbemerkung


Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher
Vorschriften und viele im Entwurf niedergeschriebenen Änderungen ausdrücklich. Etwa die lang geforderte
Abschaffung der Zweitstudiengebühren oder die Einführung des Promotionsrechts der Hochschulen für
angewandte Wissenschaft sind wichtige Maßnahmen, die unter anderem zum Konzept des lebenslangen
Lernens oder zur Steigerung der Attraktivität des Hochschulstandorts Rheinland-Pfalz beitragen. Allerdings
vermisst die GEW Rheinland-Pfalz einige Aspekte im Entwurf, auf die im Folgenden eingegangen wird und
durch die wir Nachbesserungen im Entwurf fordern. Ab Seite 3 wird dann auf einzelne Regelungen Bezug
genommen.


Allgemeine Forderungen


1. Mehr Mitbestimmung und Demokratie wagen
Mit einer Änderung des Hochschulgesetzes ist die Möglichkeit eröffnet, hochschulische
Mitbestimmungsrechte von Studierenden, Doktorand:innen ohne Beschäftigungsverhältnisse, sowie von
wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften und Mitarbeiter:innen, Lehrkräften für besondere
Aufgaben und Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung auszubauen. Nicht hinnehmbar ist, dass
hochschulische Gremien insbesondere der Senat weiterhin undemokratisch besetzt sein sollen.
Studierende als größte universitäre Gruppe und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind in
Entscheidungsgremien unterrepräsentiert, vielmehr noch wird Hochschullehrer:innen eine Mehrheit
rechtlich zugesichert, wie es im vorliegenden Gesetzesentwurf unter § 77 Satz 5 sogar betont wird. Dies
widerstrebt jedem demokratischen Ideal von Mitbestimmung und muss dringend dahingehend
überarbeitet werden, dass alle universitären Statusgruppen (nach § 37 (2) HochSchG) viertelparitätisch in
hochschulischen Entscheidungsgremien vertreten sind. Darüber hinaus vermisst die GEW Rheinland-Pfalz
im vorliegenden Entwurf etwa eine Rechtsgrundlage für die grundsätzliche Möglichkeit, auch studentische
Mitglieder in ein Präsidium wählen zu können.


2. Ein zeitgemäßes Personalkonzept der wissenschaftlich Beschäftigten
Die GEW vermisst im vorliegenden Entwurf ein Personalkonzept, das den Anforderungen an eine
zeitgemäße Personalstruktur gewachsen ist. Einführungen neuer unbefristeter Personalkategorien werden
nicht angegangen, zur Befristungsproblematik erfolgt keinerlei Regelung. Welche Personalkategorien stellt
sich die Landesregierung für den unbefristeten Post-Doc Bereich vor? Wie will sie die Hochschulen zu einer
höheren Quote von unbefristeten Stellenquote verpflichten? Hier könnte der §54 des Brandenburger
Hochschulgesetz eine Anregung geben. Die GEW ist darüber hinaus gerne bereit, sich konstruktiv mit
Vorschlägen einzubringen.
Dringend notwendige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen des wissenschaftlichen Personals wären
möglich gewesen. Doch wie schon in den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder 2023 und
der noch laufenden Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes zeigt sich, dass die
Landesregierung die strukturelle Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Mitbestimmungsrechten an
Hochschulen nicht in den Vordergrund rückt.


3. Der schuldrechtlichen Vereinbarung im Tarifabschluss 2023 Rechnung tragen
Im Rahmen der Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder 2023 konnte trotz der Blockadehaltung
insbesondere der rheinland-pfälzischen Landesregierung und der zuständigen Ministerien eine
schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und TdL erzielt werden. Diese definiert erstmals
studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte/Assistent:innen und Tutor:innen bundesweit einheitlich als
studentische Beschäftigte und legt Mindestvertragslaufzeiten von einem Jahr fest. Die Landesregierung
steht als Arbeitgeber in der Pflicht, die Umsetzung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung landesweit
abzusichern. Sie hat mit der Novellierung des HochSchG die einmalige Möglichkeit eine bundesweite
Vorbildrolle zu übernehmen und umfassende Verbesserungen der Arbeitsbedingungen von studentischen
Beschäftigten im Gesetzestext festzuschreiben. Hierfür ist es notwendig § 64 HochSchG RLP grundsätzlich
zu überarbeiten.


Die GEW RLP fordert hierzu das zuständige Ministerium zur Umsetzung folgender Punkte auf:

1. Die aktuell als "wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte" definierte Beschäftigtengruppe wird
in "studentische Beschäftigte" umbenannt.

2. Im HochSchG wird festgelegt, dass studentische Beschäftigte ausschließlich für wissenschaftliche und
künstlerische Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen.
Begründung: Die aktuelle Fassung des § 64 (2), (3) HochSchG definiert keineswegs, dass wissenschaftliche
Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre den Kern des Beschäftigungsverhältnisses ausmachen.
Damit wird Tarifflucht begünstigt, da durch die schwammige Definition des Tätigkeitsbereichs von
wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften diese in vielen Fällen zur Ausübung von administrativen
Aufgaben beschäftigt werden. Aufgaben, die dabei keineswegs ihrer "Aus- und Weiterbildung dienen", wie
in § 64 (2) beschrieben. § 64 (3) sieht sogar explizit vor, dass Hilfskräfte "mit Aufgaben im
wissenschaftsstützenden Bereich, insbesondere in Verwaltung, technischem Betriebsdienst,
Rechenzentren, Bibliotheken oder der Krankenversorgung beschäftigt werden" können - Tätigkeitsbereiche
bei denen der TV-L angewendet werden muss. Um Tarifflucht zu verhindern, ist eine grundlegende
Überarbeitung notwendig.

3. Für studentische Beschäftigte werden Mindestvertragslaufzeiten von 24 Monaten festgelegt.
Begründung: Die Erfahrungen seit April 2024 in der Umsetzung der schuldrechtlichen Vereinbarung zeigen
bereits, dass in vielen Fällen von den vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten von 12 Monaten nach unten
abgewichen wird. Mindestvertragslaufzeiten sind unablässig, um Arbeitnehmer:innenrechte zu stärken
und Beschäftigten soziale und wirtschaftliche Sicherheit zu bieten. Die aktuell praktizierten
Kettenbefristungen führen jedoch zu einer strukturellen Prekarisierung der Beschäftigten und Abhängigkeit
gegenüber den Vorgesetzten, die die Unterwanderung von Arbeitnehmer:innenrechten begünstigt. Es ist
daher zwingend erforderlich die Mindestvertragslaufzeiten an die reale Beschäftigungsdauer von
wissenschaftlichen/künstlerischen Hilfskräfte anzupassen – diese liegen im Bundesdurchschnitt bei 20,2
Monaten (vgl. Hopp et al., Jung, Akademisch, Prekär 2023, S. 59). Als Beispiel kann der TVStud III aus Berlin
angeführt werden. Hier werden Regelvertragslaufzeiten von 4 Semestern (24 Monate) über § 121 des
Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) geregelt.

4. Eine Zivilklausel verankern
Hochschulen müssen ein Ort des offenen Austauschs, der Bildung und Wissenschaft sein, an dem Gewalt
keinen Platz haben darf. Auch der vorliegende Entwurf unterstützt dies durch die in §2 niedergeschriebene
Änderung. Dies darf jedoch kein reines Lippenbekenntnis bleiben und muss ebenfalls für Forschung und
Lehre gelten. Forschung und Lehre dürfen ausschließlich zivilen und friedlichen Zwecken dienen. Im Sinne
Art. 5 (3) GG muss Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sein. Forschung im militärischen Auftrag (sei es
durch öffentliche oder private Gelder) widerspricht diesem Grundsatz. Die stete Unterfinanzierung der
Hochschulen kann – gepaart mit den Bestrebungen im Entwurf zu einem “KI”- und Biotechnologie-Standort
auszubauen (es ist auf das Dual-Use-Potential beider Technologien hinzuweisen) und die Hochschulen
privatwirtschaftlich zu öffnen, beispielsweise indem im Gesetzesentwurf „Gründungen” als ein Teil des
Aufgabenbereichs definiert werden – zu einer militärischen Verschärfung der bereits bestehenden
Drittmittelabhängigkeit führen. Neben einer Ausfinanzierung der Hochschulen fordern wir daher zur
Verankerung einer landesweiten Zivil- und Transparenzklausel im Hochschulgesetz auf, die Hochschulen
dazu verpflichtet, Fördergelder zu veröffentlichen und zu ziviler und gewaltfreier Forschung und Lehre
verpflichtet. Dass das zuständige Ministerium bereit ist, in Finanzangelegenheiten für Transparenz zu
sorgen, beweist sie schließlich mit ihrem Gesetzesvorhaben die Bezüge der Präsidiumsmitglieder künftig
zu veröffentlichen.


Die GEW Rheinland-Pfalz fordert insbesondere bei den Mitbestimmungsrechten
verschiedener Statusgruppen in den hochschulischen Mitbestimmungsgremien und bei den
hochschulgesetzlichen Rahmenbedingungen, die Arbeitsbedingungen gestalten,
nachzubessern.


Zu ausgewählten, einzelnen Regelungen nimmt die GEW Rheinland-Pfalz wie folgt Stellung:

§ 2 Aufgaben
Das in Absatz drei des Paragraphen formulierte Bekenntnis der Hochschulen zur Gewaltfreiheit begrüßt die
GEW Rheinland-Pfalz explizit.

§ 4 Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt ausdrücklich, dass durch die in Absatz 2 dieses Paragraphen
beschriebene Änderung der Vielfalt der Geschlechter Rechnung getragen wird und Gleichstellungspolitik
sich nicht mehr nur auf die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern, sondern allen Geschlechtern
beziehen soll.
Im Absatz 4 wird diese Perspektive aber nicht verfolgt, wenn das Geschlecht der Gleichstellungsbeauftragten
ausdrücklich weiblich sein muss.

§ 5 Qualitätssicherung
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt ausdrücklich, dass Qualitätsanforderungen an Zertifikatsangeboten der
Hochschulen zu stellen sind, die sichergestellt sein müssen.

§ 8 Hochschulentwicklung
Die Ergänzung um die in Absatz 4 genannte Nachhaltigkeit wird ausdrücklich begrüßt. Die GEW sieht das
Wissenschaftsministerium und die Landesregierung jedoch ebenso in der Verantwortung, für nachhaltige
bauliche Strukturen und ein auf erneuerbare Energien ausgerichtetes Energiekonzept zu sorgen. Auf diese
Weise sollte sie die Hochschulen darin fördern, was auch gesetzlich festgehalten werden kann.

§ 9 Selbstverwaltungsangelegenheiten, Auftragsangelegenheiten
Die explizite Aufnahme von „Gründungen“ in den Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Hochschulen, wie
unter § 9, § 26 und § 53 geplant, lehnt die GEW insbesondere zugunsten der Hochschulautonomie ab.
Hochschulen haben zuvorderst die Aufgabe Ort zur Entwicklung einer freien und kritischen Wissenschaft
zu sein und Studierende in ihrer persönlichen Entwicklung zu fördern, sowie zu kritischer Reflexion zu
befähigen. Einige rheinland-pfälzische Hochschulen fördern Gründungen bereits aktiv, in dem sie zum
Beispiel „Gründungsbüros“ einrichten. Die GEW Rheinland-Pfalz vertritt die Haltung, es den Hochschulen
freizustellen, ob sie die Förderung von Gründungen als ihre Kernaufgabe verstehen möchten.
Durch das Vorhaben besteht außerdem die Gefahr besteht, dass die bereits bestehende Abhängigkeit in
der Hochschulfinanzierung von Drittmitteln nur noch verschärft würde. Die im Grundgesetz verbriefte
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 (3) GG) steht in dem Moment in Gefahr, wenn Forschung an öffentlichen
Bildungseinrichtungen von privaten Fördergeldern abhängig ist.
Wenn die Kernaufgaben der Hochschulen aber um Gründungen erweitert würden, fordert die GEW
Rheinland-Pfalz zumindest die Ausstattung der Hochschulen mit zusätzlichen finanziellen und personellen
Mitteln für die neue Aufgabe.

§ 12 Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die in Absatz 3 und 4 genannte Open-Access- und Open-Science-
Initiative ausdrücklich.

§ 16 Ziel des Studiums
Die Aufnahme der nachhaltigen Entwicklung als Studienziels wird ausdrücklich begrüßt.

§ 17 Studienreform
Die GEW fordert, die Prüfungsformen kompetenzorientierter zu gestalten. Die reine Reproduktion von
Wissen, sei es in Form einer Präsenzprüfung oder einer elektronischen, ortsungebundenen Prüfung, erfüllt
diese Anforderungen nicht und entspricht nicht dem aktuellen didaktischen Stand. Insofern ist dies nur ein
Notbehelf für ortsungebundene Studienangebote.

§ 20 Besondere Studienarten
Absatz 1
Das Vorhaben der Einführung von Microcredentials bzw. “weniger umfangreichen Lerneinheiten” ist als
kritisch anzusehen. Die Begründung, dass kleine Lerneinheiten “dazu beitragen, die für die persönliche und
berufliche Entwicklung benötigten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben” ist insofern
problematisch, als dies bereits die generelle Aufgabe des grundständigen Studiums darstellt. Es wird in der
Argumentation gewissermaßen vorausgesetzt, dass die aktuellen Studiengänge dieser Aufgabe nicht
gerecht würden. Bereits die deutsche Umsetzung der Bologna-Reformen hat zu einer steten
Modularisierung der Studiengänge und erhöhten Prüfungsanzahl geführt. Die Einführung von
Microcredentials birgt die Gefahr einer verstärkten Zerstückelung des Studiums in sich. Ein Studium soll
Wissen, Erkenntnisgewinn und kritische Auseinandersetzung fördern und keine zweckorientierten
Kompetenzen und Fähigkeiten.
Es muss somit auch an dieser Stelle ein weiterer Einzug einer Marktlogik in die Hochschulen verhindert
werden. Daher ist auch das Vorhaben zu kritisieren, Microcredentials, wie in § 35 (4) der Novelle geplant,
in der hochschulischen Weiterbildung einzusetzen. Die GEW RLP begrüßt die Förderung von
niedrigschwelligen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten unter Beachtung der
Geschlechtergerechtigkeit, insbesondere, wenn sichergestellt ist, dass diese gebührenfrei angeboten
werden. Es muss jedoch ebenfalls sichergestellt werden, dass Hochschulen nicht zu reinen Dienstleistern
im Sinne von Qualifikationsverteilungsanstalten werden.
Auch muss berücksichtigt werden, dass die Einführung von kleineren Lerneinheiten zu einem vermehrten
Arbeitsaufwand beim Lehrpersonal führt. Um die Qualität und didaktische Rahmung von Lerneinheiten
sicherzustellen, müssen seitens des Landes finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Die Einführung
von Microcredentials darf nicht zu Mehrarbeit beim Lehrpersonal führen, das bereits gegenwärtig durch
Praktiken der Kettenbefristung von Prekarisierung betroffen ist.
Absatz 2
Die GEW Rheinland-Pfalz bedauert es sehr, dass der Absatz 2 unverändert bleiben soll. Der Soll-Regelung,
Studiengänge in Teilzeit studierbar zu machen, sind die Hochschulen kaum nachgekommen. Die GEW
fordert hier eine Muss-Regelung, ggf. mit Ausnahmefällen:
„Die Hochschulen müssen ihre Studiengänge, soweit möglich, so organisieren, dass sie auch in Teilzeit
studiert werden können. Darüber hinaus können die Hochschulen gesonderte Teilzeitstudiengänge
einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender und steht
allen Studierenden offen.“
Absatz 3
Die GEW begrüßt insbesondere im Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaft die
zunehmende Kooperation mit der unternehmerischen Praxis in Form von dualen Studiengängen.
Ausdrücklich begrüßt wird, dass dies im Rahmen der bestehenden Struktur erfolgt und nicht durch neu
einzurichtende „Duale Hochschulen“.

§ 30 Verleihung von Hochschulgraden
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die Neuregelung im neuen Absatz 5 ausdrücklich.

§ 34 Promotion, Habilitation
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die in Absatz 7 festgehaltene Öffnung des Promotionsrechts
ausdrücklich.

§ 35 Hochschulische Weiterbildung, postgraduale Studiengänge
(siehe Stellungnahme zu § 20 Absatz 1 auf Seite 4 dieses Dokuments)

§ 38 Beschlussfassung
Hier wird die rechtliche Grundlage für etwas geschaffen, dass im Alltag meist schon so gehandhabt wurde.
Die GEW begrüßt diese rechtliche Klarstellung.

§ 41 Öffentlichkeit
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die im Absatz 3 festgehaltene Klarstellung ausdrücklich.

§ 48 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Aufgaben der Hochschullehrer:innen um den Wissens- und
Technologietransfer erweitert wird. Zur Gewährleistung der Umsetzung dessen sollte die daraus
resultierende zeitliche Mehrbelastung aber in Form von einer Lehrdeputatsreduktion von 9 auf 8 SWS
begleitet werden. Dies wird auch durch die Änderung in §53 nicht hinreichend gewährleistet.

§ 53 Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben des
Wissens- und Technologietransfers
Bezüglich der in Absatz 1 vorgesehenen Änderungen muss sichergestellt werden, dass dies nicht für
Unternehmen gilt, in denen Hochschullehrer Eigentümer oder Geschäftsführer sind.

§ 54 (5) und § 56 (4)
Die GEW begrüßt die Änderung der Bezeichnung von Junior- und Tandemprofessor:innen während der
Dauer dieser Dienstverhältnisse ausdrücklich.

§ 62 Honorarprofessur
Insbesondere die Universitäten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen Ausbildung. Die im Absatz 1
beschriebene Einbeziehung der „besonderen Praxiserfahrung“ sieht die GEW Rheinland-Pfalz deshalb an
dieser Stelle sehr kritisch.

§ 65 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
Die im § 65 Absatz 3 und 5 beschriebenen Zusatzprüfungen sieht die GEW Rheinland-Pfalz skeptisch. Hier
muss gewährleistet werden, dass die Anforderungen nicht höher sind als bei den traditionellen Bewerbern.
Zugangsprüfungen dürfen die schulischen Anforderungen nicht überbieten. Sie sind mit einem zeitlichen
Mehraufwand verbunden, der nicht durch die Zugangsgebühren kompensiert werden. Die
Zugangsgebühren werden von der GEW kategorisch abgelehnt.

§ 70 Studiengebühren
Eine lang ersehnt und geforderte Änderung der GEW Rheinland-Pfalz findet sich in der Abschaffung des
Absatz 3. Die Abschaffung der Zweitstudiengebühren wird mehr als ausdrücklich begrüßt.

§ 79 Präsidium
Die GEW-Rheinland-Pfalz begrüßt den in Absatz 7 beschriebenen Schritt der Transparenz ausdrücklich.
§ 113 Verwaltungsrat, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Die in Absatz 2 beschriebene Änderung zur Stärkung der studentischen Stimme im Verwaltungsrat wird
ausdrücklich begrüßt.


Mainz, den 23.08.2024

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15