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Entwurf einer ... ten Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung; Beteiligung gem. § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes

Stellungnahme zum Entwurf einer ... ten Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung; Beteiligung gem. § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes

 Schreiben des MDI vom 05.06.2024, Az.: 0311#2022/0018-0301 311

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Das Bestreben der näheren Ausgestaltungen des Beurteilungswesens durch den Gesetzgeber wird generell begrüßt. Es ist aus gewerkschaftlicher Sicht notwendig, verbindliche und transparente, aber unbedingt auch faire und vergleichbare Bedingungen im Beurteilungswesen für alle Beteiligten des Verfahrens zu schaffen. Dies gelingt durch den vorliegenden Entwurf nur bedingt aus folgenden Gründen:

  • Die im künftigen § 15a (4) vorgesehene Höchstzahl an Beurteilungen in den Bereichen von 90% (max. 10% der zu Beurteilenden) bzw. 80% (max. 30% der zu Beurteilenden) der möglichen Gesamtzahl an Beurteilungspunkten ist in Ansätzen nachvollziehbar, da sie zur Allokation praktikabel erscheint, sie kann jedoch Ursache für eine mögliche Abwertung individueller Beurteilungsergebnisse und damit der tatsächlichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sein, wenn zu viele Beurteilte in diesen Bereichen zu bewerten wären.
  • Im künftigen § 15b (3) ist die Formulierung wie folgt abzuändern: „Die dienstliche Beurteilung ist ihr oder ihm in ihrem vollen Wortlaut durch Aushändigung einer Abschrift zu eröffnen und zu besprechen.“ Eine Besprechung muss zwingend erfolgen, um Nachfrage der Beurteilten zu ermöglichen und Transparenz zu schaffen. Der genannte zeitliche Abstand zwischen Eröffnung und Besprechung wird als sinnvoll und unabdingbar erachtet. Als letzter Satz des Absatzes soll eingefügt werden: „Zur Eröffnung und Besprechung darf die Beamtin oder der Beamte ein Mitglied des Personalrats hinzuziehen. Auf dieses Recht ist sie oder er hinzuweisen.“

Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt ausdrücklich, dass eine gewisse Objektivierung des Beurteilungsvorgangs und der Bewertung erfolgen soll durch die im künftigen § 15b (2) vorgesehene Mitwirkung zweier Personen an der Beurteilung. Ebenso explizit positiv zu erwähnen ist die Verkürzung der zeitlichen Anforderungen an eine hauptberufliche Tätigkeit im künftigen § 18, da hierdurch auch aus gewerkschaftlicher Sicht bei hinreichender Qualifikation in Ausbildung und zeitlich ausreichender hauptberuflicher Tätigkeit in den jeweiligen Einstiegsämtern dem bestehenden Personalmangel entgegengewirkt werden kann. Dies ist individuell kritisch zu prüfen, um die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeiten im jeweiligen Einstiegsamt und Beschäftigungsfeld erfüllen zu können.

Mainz, den 26.06.2024

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Martinsstr. 17
55116 Mainz
Telefon:  06131 28988-15