Landesverordnung zur Änderung von Schulordnungen
Die GEW RLP begrüßt, dass an den Schulen Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt verpflichtend entwickelt werden sollen, zumal es für die Erstellung von Schutzkonzepten in jeder Einrichtung übergreifende verbindliche Rechtsvorschriften gibt, die durch diese vorgelegten Änderungen für die Schulen in RLP formal umgesetzt werden müssen. Der bereits seitens der KMK bestehende Orientierungsrahmen kann die Schulen dabei unterstützen, innerhalb des Zeitraums von vier Jahren ein Schutzkonzept zu entwickeln.
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:
Die GEW RLP begrüßt, dass an den Schulen Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt verpflichtend entwickelt werden sollen, zumal es für die Erstellung von Schutzkonzepten in jeder Einrichtung übergreifende verbindliche Rechtsvorschriften gibt, die durch diese vorgelegten Änderungen für die Schulen in RLP formal umgesetzt werden müssen. Der bereits seitens der KMK bestehende Orientierungsrahmen kann die Schulen dabei unterstützen, innerhalb des Zeitraums von vier Jahren ein Schutzkonzept zu entwickeln. Die GEW RLP bezweifelt jedoch, dass es für das Pädagogische Landesinstitut und für den Schulpsychologischen Dienst leistbar ist, alle Schulen bei der Entwicklung zu unterstützen.
Diese beiden Institutionen werden ständig mit neuen Aufgaben betraut, für die ihnen keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stehen. So werden die Schulen wieder mit einer zusätzlichen Aufgabe allein gelassen, die sie ohne zusätzliche Ressourcen bewältigen müssen. Allerdings halten wir es für unbedingt erforderlich, dass die Schulen im Rahmen der Umsetzung dieser Aufgaben professionell unterstützt werden, und zwar unter der Verantwortung des Bildungsministeriums, das die dafür notwendige verlässliche Orientierung gibt. Für die Schulen muss die nachhaltige Bedeutung und die Ernsthaftigkeit der Thematik auch insofern erkennbar sein, dass im BM (und in der ADD) verlässliche und zuständige Personen mit notwendiger Expertise für Hilfesuchende aus den Schulen vorhanden sind. Ein solchermaßen verlässliches und nachhaltiges Unterstützungskonzept des BM zu den konkreten umzusetzenden Aufgaben, die sich aus den Änderungen der Schulordnungen ergeben, fordert die GEW ein. Der vorgesehene partizipative Prozess wird viele Kapazitäten binden, die an anderer Stelle für die Schulentwicklung fehlen werden. Daher fordert die GEW RLP, dass es „Musterkonzepte“ für die unterschiedlichen Altersstufen geben muss, um den Schulen die Erstellung eigener Schutzkonzepte zu erleichtern.
Hier könnte man sicher auf bereits existierende Beispiele guter Praxis zurückgreifen, die einzelne Schulen bereits entwickelt haben. Bei einer verpflichtenden Präventionsarbeit, die zwar mit dem Erstellen eines Konzepts beginnt, jedoch auch einer fortlaufenden Begleitung, Betreuung sowie weiterer qualitätssichernder Maßnahmen bedarf, muss den Schulen die Möglichkeit gegeben werden, die involvierten Kolleginnen und Kollegen zu entlasten. Die GEW RLP bezweifelt, dass dieser Prozess "kostenneutral" ausgestaltet werden kann, wie dies im vorgelegten Entwurf auf Seite 2 unter D. Kosten dargestellt wird. Eine Aufstockung des Personals in der Zuständigkeit des Schulpsychologischen Dienstes zur Umsetzung der Konzepte ist erforderlich.
Anmerkungen, die sich auf die Inhalte der Anhörungsvorlage beziehen:
• Die Formulierung für die Schulordnungen erscheint nicht schlüssig bzgl. der verwendeten Begriffe: Abschnitt 12 a Schutzkonzepte gegen sexualisierte und andere Gewalt in der Schule § 93 a Schutzkonzepte: "Zu den schulischen Aufgaben gehört der Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Gewalt und sexuellem Missbrauch. Zur Umsetzung und Verstärkung dieses Schutzes besitzen alle Schulen ein Schutzkonzept gegen sexualisierte und andere Gewalt in der Schule. (...)"
In der Überschrift heißt es "sexualisierte und andere Gewalt", in Satz 1 der Vorschrift wird "Gewalt und sexueller Missbrauch" verwendet und in Satz 2 der Vorschrift wieder wie in der Überschrift "sexualisierte und andere Gewalt".
Dies halten wir für nicht stringent. Sexueller Missbrauch ist eine Unterform von sexualisierter Gewalt. Der erste Begriff ist demnach aus unserer Sicht umfänglicher und deshalb passender. Vielleicht wollten die Verfasser lediglich Wiederholungen sprachlich vermeiden, was hier unseres Erachtens aber eher für Verwirrung sorgt.
Im KMK-Leitfaden wird der Begriff "sexueller Missbrauch" lediglich in Fußnoten und bei Links auf Materialien verwendet, ansonsten der weitere Begriff der "Gewalt".
• In der Begründung der Landesverordnung steht zum einen: "Diese Schutzkonzepte müssen in einem partizipativen Prozess entstehen. Zu deren Entwicklung erhalten die Schulen umfangreiche Unterstützungsangebote, die zukünftig noch weiter ausgebaut werden. Beispielsweise begleiten die 14 Schulpsychologischen Beratungszentren des Pädagogischen Landesinstituts die Schulen dabei, Schutzkonzepte zu entwickeln und die Schulen können ein umfangreiches Fortbildungsangebot nutzen, sowie sich mit den regionalen Fachstellen vernetzen, die ebenfalls helfend wirken können."
Die Schulen erhalten umfangreiche Unterstützungsangebote, die ausgebaut werden und beispielhaft angeführt sind, mit Verweis auf den Schulpsychologischen Dienst. Das umfangreiche Fortbildungsangebot ist mitbestimmungspflichtig, deshalb wäre es sinnvoll, dass die StV über die Gesamtkonzeption informiert werden, unabhängig von der Mitbestimmung zu den Einzelfortbildungen. Eine weitere Frage stellt sich der GEW: Wie sind die bisherigen Angebote der Frauennotrufe hiermit verknüpft bzw. bestenfalls miteinander koordiniert?
• Weiter in der Begründung: "Die Schulen erhalten ebenfalls Unterstützung bei der Schutzkonzeptentwicklung in Form von Informationsmaterialien, wie dem am 17. März 2023 veröffentlichten Leitfaden „Schutz in der Schule - Leitfaden zur Entwicklung und praktischen Umsetzung von Schutzkonzepten und Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt an Schulen“, der auf KMK-Ebene zusammen mit Rheinland-Pfalz erarbeitet wurde.
Anknüpfend an den KMK-Leitfaden wird den Schulen eine Handreichung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt an Schulen zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die KMK-Veröffentlichung wird in RLP als Grundlage den Schulen zugeleitet. Dieser Leitfaden wurde von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, darunter (siehe S. 8 der Broschüre) "Psychologiedirektorin Dr. Katja Waligora (Rheinland-Pfalz)". Sie ist Stellvertretende Abteilungsleitung 3 Schulpsychologie des PL und Leitung der Arbeitsbereiche Prävention und Gesundheitsförderung. Demnach hat das PL aktiv am KMK-Leitfaden mitgearbeitet. Sie könnte ggf. Ansprechpartnerin für die Zusammenarbeit von BM und StV sein. Wann ist mit der Veröffentlichung der "Handreichung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt an Schulen" zu rechnen? Wer erarbeitet diese? Werden die Interessenvertretungen und/oder die StV vorab informiert? • Weiter in der Begründung: "Zugleich fügt sich die rechtliche Verankerung von Schutzkonzepten auch in den „Pakt gegen sexualisierte Gewalt“ in Rheinland-Pfalz ein, und nimmt dessen Handlungsempfehlungen auf."
Dieser Pakt unter Federführung des Familienministeriums arbeitet ressortübergreifend. Wer arbeitet von Seiten des BM an dieser Stelle mit und kann als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung stehen?
Mainz, den 06.05.2024