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Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder ...

Stellungnahme zum Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge vom 22. April 2016 (GVBl. S. 236, BS 223-1-49)

Schreiben des BM vom 06.03.2024, kein Aktenzeichen

 

Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:

Die GEW Rheinland-Pfalz lehnt die Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge vom 22. April 2016 in § 3 Absatz 2 Nr. 1 ab.

Eine Änderung ist nicht notwendig und aus fachlicher Sicht abzulehnen.

Die mit C1 beschriebenen Kompetenzen „fachkundige Sprachkenntnisse:

Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.“ sind unabdingbare Voraussetzungen um die Aufgaben der Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge wahrnehmen zu können.

Die in der Landesverordnung erfassten Berufe haben in der Praxis sehr umfangreiche und komplexe Aufgaben wahrzunehmen. Diese erfordern stets ein hohes Sprachniveau.

Die Anforderungen an die erfassten Berufe steigen kontinuierlich an. Die Beschäftigten müssen in der Lage sein sich fachlich weiterzuentwickeln. Dazu müssen sie Fachtexte erfassen und deren Inhalte sicher in die Praxis umsetzen können. Dabei ist ihnen abzuverlangen, dass sie die Fachtermini sicher beherrschen. In Fort- und Weiterbildungen müssen sie zudem in der Lage sein, Fachvorträgen zu folgen, sie zu verstehen und deren Inhalte zu beleuchten.

Sie müssen in der Lage sein, die vom Arbeitgeber formulierten Konzeptionen zu erfassen und umzusetzen. Zudem müssen sie diese Inhalte auch gegenüber Dritten sicher vertreten und rechtfertigen können. Gleiches gilt für inhaltliche Vorgaben durch Gesetze und Bildungspläne, bzw. –Empfehlungen.

In der Zusammenarbeit im Team, insbesondere in multiprofessionellen Teams, müssen sie in der Lage sein den mündlichen Ausführungen zu folgen und aktiv an Fachgesprächen teilzunehmen.

Die Fachkräfte müssen in der Lage sein mit den Erziehungsberechtigten bzw. den Sorgeberechtigten sicher und verständlich so zu kommunizieren, dass sie ihnen eine Rückmeldung zum individuellen Entwicklungsstand geben können, sowie deren Bedürfnisse erfassen zu können. Mit ihnen müssen Entwicklungsziele bzw. Hilfepläne erstellt und deren Erreichung beispielsweise durch schriftliche Dokumentationen kontrolliert werden. Sie müssen auch bei kontrovers geführten Gesprächen umfassende, sichere sprachliche Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen um fachlich argumentativ reagieren zu können.

In der Kommunikation nach außen, beispielsweise mit Fachdiensten, müssen die Fachkräfte in der Lage sein auch schriftlich sicher zu kommunizieren. Sie müssen ihr Handeln korrekt und nachvollziehbar darstellen können und in der öffentlichen Darstellung kompetent und sicher wirken.

Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen haben den Auftrag für diejenigen, die sie betreuen Entwicklungsanreize bewusst zu setzen. Dabei ist die sprachliche Entwicklung als besondere Herausforderung der alltäglichen Betreuung hervorzuheben. Es ist daher unbedingt notwendig, dass sie ein besonders gutes Sprachvorbild darstellen.

Nach Ziffer 3.1 der aktuell gültigen Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in Tageseinrichtungen für Kinder nach §§ 22, 22a SGB VIII i. V. m. § 45 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 2 SGB VIII sowie dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) sind Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen befähigt auch die Leitung einer Kindertageseinrichtung zu übernehmen. Ein unter C1 liegendes Niveau an Sprachkenntnissen ist dort insbesondere nicht zielführend. Einrichtungsleitungen sind noch stärker gefordert sicher in Wort und Schrift in deutscher Sprache sicher und kompetent kommunizieren zu können.

Eine weitere Absenkung der Kompetenzniveaus von Fachkräften in Bildungsberufen stellt eine zusätzliche Belastung der Beschäftigten der frühkindlichen Bildung, der Behinderten- und in der Jugendhilfe dar. Beschäftigte, die das beschriebene Sprachniveau C1 nicht beherrschen, können nicht mit allen Aufgaben, die geleistet werden müssen, beauftragt werden. Dies führt zu zusätzlichen Belastungen der Leistungskräfte und der anderen Fachkräfte.

Unter Buchstabe A. „Problem und Regelungsbedürfnis“ der vorgelegten Änderungsverordnung wird unter Berufung auf § Abs. 2 Satz 3 der aktuell geltenden Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge erklärt: „Damit ist deutlich, dass die Verantwortung für die Feststellung des für die Berufsausübung notwendigen Sprachstandes vollständig in der Zuständigkeit des Einrichtungsträgers bleibt. Dieser muss sich im Rahmen der Einstellung von Personal z.B. auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII unabhängig von jedem formalen Nachweis eines Sprachstandniveaus stets selbst davon überzeugen, dass die einzustellende Person über die sprachlichen Fähigkeiten verfügt, um den Beruf in seiner Einrichtung fachgerecht ausüben zu können. Insofern stellen die Regelungen des § 3 nur eine Indizwirkung her, …“

Das definierte Niveau C1 ist also lediglich als Orientierung zu verstehen. Die tatsächliche Einschätzung obliegt der Einschätzung der Einrichtungsträger. Daher ist es nicht notwendig die Landesverordnung zu ändern, da die Einschätzung der Arbeitgeber in der Regel nicht durch staatliche Stellen kontrolliert wird.

 

Mainz, den 12.04.2024

Kontakt
Peter Blase-Geiger
Geschäftsführer GEW Rheinland-Pfalz
Adresse Landesgeschäftsstelle Mainz
Telefon:  06131 28988-15