Entwurf eines …ten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften; Beteiligung gem. § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
Stellungnahme zum Entwurf eines …ten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften; Beteiligung gem. § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
Az.: 0310-0002#2021/0010-0301 311
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:
Zu § 19a:
In Absatz (3) ist uns nicht klar, warum hier „in der Regel“ zu besprechen steht, wir sehen dies als grundsätzlich an.
Wichtig ist die Formulierung, dass der Entwurf vorher zur Kenntnis gegeben wird.
Zu § 25:
Hier gibt es eine Konkretisierung zu Nr.8 des Absatzes (1) Satz 2, den wir begrüßen.
Zu Absatz 3: Für das Schulwesen sollte eine analoge Formulierung vorgenommen werden.
Zu § 47:
Die ZMU hat nur das Ergebnis mitzuteilen. Diese Klarstellung in Absatz (2) unterstützen wir.
Zu § 64:
Wir unterstützen die Ergänzung zum Mutterschutz.
Zu § 73:
Absatz (1): Neu ist hier die Formulierung, dass eine „flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit“ und ein „Langzeitkonto“ möglich sein sollen. Dies nehmen wir zur Kenntnis.
Zu § 75:
Wir unterstützen die Änderung zum Teilzeitumfang.
Zu § 79:
Ein Ansparen von Erholungsurlaub soll ermöglicht werden. Da Lehrkräfte diesen in den Ferien zu nehmen haben, sehen wir das erst mal als nicht relevant für unseren Bereich an und nehmen es zur Kenntnis.
Zu §81; §107; §113; § 113a; §128:
Kenntnisnahme.
Zu Artikel 3; Laufbahnverordnung:
Wir kennen keine Fälle, bei denen eine Einstellung auch in höherem Amt als dem Einstiegsamt ermöglicht wurde. Das Vorhaben ist Nachvollziehbar. Kenntnisnahme.
Alle weiteren Artikel:
Kenntnisnahme.
Mainz, den 26.09.2023