Entwurf der Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen
Stellungnahme zum Entwurf der Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen
Schreiben des BM vom 24.05.2023, Az.: 0506-0002#2022/0001-090109414B
Die GEW Rheinland-Pfalz nimmt zu dem o.g. Entwurf wie folgt Stellung:
Grundsätzliches
Die GEW Rheinland-Pfalz begrüßt die von uns seit Jahren geforderte Ablösung der Sonderschulordnung aus dem Jahr 2000 durch eine neu gefasste Förderschulordnung. Die dringend erforderlichen verbindlichen Rechtsgrundlagen für ein landesweit einheitliches Verwaltungshandeln können durch diese Verordnung endlich geschaffen und die bisherigen Regelungen, die aus einer Nachsteuerung durch Einzelschreiben des Bildungsministeriums und der ADD bestanden haben, überwunden werden.
Allerdings bedauern wir, dass die GEW mit ihrer breiten Expertise nicht zu einem früheren Zeitpunkt in einen fachlichen Austausch einbezogen wurde.
Zu den Förder- und Beratungszentren
Der vorgelegte Entwurf einer Förderschulordnung enthält gegenüber der derzeit gültigen Sonderschulordnung eine Vielzahl neuer Aufgaben, insbesondere durch die erstmals in eine schulische Verordnung aufgenommenen umfangreichen Aufgaben der Förder- und Beratungszentren sowie der Stammschulen für Beratung (in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2). Dadurch wird das bisherige rheinland-pfälzische Verwaltungshandeln zum Bereich der im Schulgesetz verankerten Förder- und Beratungszentren konkretisiert. Allerdings sind sowohl die Aufgabenfülle als auch die häufig komplizierten Einzelregelungen, die in den Entwurfsfassungen beider Verordnungen enthalten sind, sowohl für die Förder- und Beratungszentren als auch für die allgemeinen Schulen sehr schwer verständlich und schwer umsetzbar. Hinzu kommen bisher nicht definierte Aufgaben, wie die konzeptionelle Zusammenarbeit von Grund- und weiterführenden Schulen (§ 7 Abs. 4).
Wir kritisieren vehement, dass die Beratung und Unterstützung der allgemeinen Schulen durch Förder- und Beratungszentren in § 6 Abs. 3 unter den Vorbehalt vorhandener Ressourcen gestellt wird und fordern die Streichung dieses Absatzes (siehe unten). Seit Einführung der Förder- und Beratungszentren im Schulgesetz wurde deren Personalzuweisung wegen des langjährigen Fachkräftemangels an ausgebildeten Förderschullehrkräften und Pädagogischen Fachkräften kontinuierlich zurückgefahren, so dass bereits jetzt das Personal für die sonderpädagogische Beratung und Unterstützung in vielen Regionen kaum oder nicht vorhanden ist. Dies wird sich in den nächsten Jahren noch weiter verschärfen.
Die GEW Rheinland-Pfalz hat deshalb große Zweifel, dass die vorgesehenen erweiterten Aufgaben für die Förderschulen umsetzbar und leistbar sein werden.
Im Zuge der Inkraftsetzung der neuen Verordnungen muss eine Neuregelung der Arbeitszeiten und Tätigkeitsbereiche für Pädagogische Fachkräfte (Evaluation der Verwaltungsvorschrift „Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst“ von 2014), Förderschullehrkräfte und Schulleitungen geschaffen werden. Die Zuweisung der Anrechnungsstunden für Schulleitungen, die immer noch ausschließlich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule berechnet wird, muss endlich auch die weiteren umfänglichen Aufgaben berücksichtigen.
Wir mahnen außerdem die bis heute nicht erarbeiteten landesweit einheitlichen Regelungen zur Arbeitszeit für die Tätigkeiten an den FBZ an.
Zu den Kosten
Grundsätzlich kritisiert die GEW Rheinland-Pfalz massiv, dass in den Vorbemerkungen zu den Verordnungsentwürfen im Teil „D. Kosten“ formuliert wurde: „Durch die Schulordnungen selbst entstehen keine Kosten; bei einer Ausweitung des inklusiven Unterrichts können Personalkosten für das Land entstehen. Diese stehen unter dem Vorbehalt künftiger Haushaltsaufstellungen und können durch bestehende Stellenpläne und Budgets gedeckt werden.“
Diese Ausführungen lassen große Zweifel am ernsten Willen des Verordnungsgebers zur erfolgreichen Umsetzung der Inklusion und der Veränderungen in Förderschulen entstehen, wenn die personelle Ausstattung unter den Vorbehalt künftiger Haushaltsaufstellungen gestellt ist und Mehrkosten, die die Einstellung des erforderlichen Personals erzeugen, nicht benannt werden.
Die GEW fordert deshalb eindringlich, das rheinland-pfälzische Schulsystem personell so auszustatten, dass der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie der inklusive Unterricht und die individuelle Förderung tatsächlich umgesetzt werden können. Aktuell ist das Gegenteil der Fall: Zurzeit fehlen an sehr vielen Schulen die ausgebildeten Lehrkräfte, um überhaupt die Unterrichtsversorgung sicherstellen zu können. Der seit Jahren vorhandene und nun sich massiv verstärkende gravierende Mangel an Förderschullehrkräften lässt die Umsetzung des inklusiven Unterrichts an vielen Schulen immer mehr zum Wunschdenken werden. Lehrkräfte an allgemeinen Schulen sind ohne sonderpädagogische Unterstützung und ohne eigene erworbene Expertise allein gelassen, werden überfordert und frustriert, während zu vielen Schülerinnen und Schülern die notwendige Unterstützung nicht erteilt werden kann.
Zur Verwendung des Behindertenbegriffs
Wir kritisieren, dass in den vorgelegten Entwurfsfassungen der beiden rheinland-pfälzischen Verordnungen inklusiver Unterricht auf den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung beschränkt wird und teilweise sogar mit zieldifferentem Unterricht gleichgesetzt wird. Wir fordern, dass im rheinland-pfälzischen Schulsystem statt des engen Inklusionsbegriffs das weite Inklusionsverständnis im Sinne von Diversität und Schule der Vielfalt zugrunde gelegt wird. Hierzu verweisen wir auf den Landesaktionsplan des Jahres 2020 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Daraus leitet sich die Verpflichtung für eine Sprache und Grundhaltung ab, die alle Schülerinnen und Schüler in den Blick nimmt, damit mit den vorgelegten Verordnungen eine etikettierende Einteilung in die Kategorien mit und ohne Behinderung überwunden wird.
Hier beziehen wir uns auf die im Verordnungsentwurf enthaltenen Erläuterungen zu den Bestimmungen: „Im Mittelpunkt steht schulische Teilhabe der Schülerinnen und Schüler, die durch individuelle Förderung einschließlich sonderpädagogischer Maßnahmen ermöglicht wird und damit als gemeinsame Aufgabe aller Lehrkräfte definiert ist.“
Nach unserer Auffassung ist dieser Auftrag für alle Schülerinnen und Schüler zu erfüllen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, entsprechend der UN-Konvention sprachlich durchgehend die Voranstellung des Menschen vor der Beschreibung seiner Behinderung oder seines Förderbedarfs zu nennen, also Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Förderbedarf und nicht von „gehörlosen und hörbehinderten Schülerinnen und Schülern“ zu sprechen.
Zu den vorgesehenen Regelungen im Einzelnen
§ 6 Abs. 2 Satz 2
Dass auch Pädagogische Fachkräfte im Rahmen ihrer „berufsspezifischen Fachkompetenz“ (wie in den Erläuterungen ausgeführt wird) zur sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung eingesetzt werden können, wird von der GEW begrüßt. Wir beantragen allerdings, dass hier die Regelungen aus der Verwaltungsvorschrift „Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst“ von 2014 übertragen werden: Über den Einsatz im FBZ „im Einzelfall entscheidet die Schulleitung nach Eignung, Qualifikation und schulischem Bedarf. Sie können (…) nur entsprechend ihrer Qualifikation (…) eingesetzt werden.“ Damit wird gesichert, dass Pädagogische Fachkräfte im Rahmen der FBZ-Tätigkeit entsprechend ihrer Fachlichkeit beraten und sich somit wirksam einbringen können.
§ 6 Abs. 3
Die GEW fordert eindringlich die Streichung des Ressourcenvorbehalts (siehe oben). Wenn die Orientierung auf ein inklusives Schulsystem ernst gemeint ist und gelingen soll, muss der Prävention ein größerer Stellenwert zukommen. Deshalb sind Unterstützungsleistungen für die allgemeinen Schulen unerlässlich. Die Förderschulen müssen deshalb über eine garantierte Anzahl an Förderschullehrerwochenstunden für die Arbeit als FBZ verfügen können, um dem vorgesehenen erweiterten Beratungs- und Unterstützungsbedarf angemessen in der Region nachkommen zu können. Der Entwurf der Inklusionsverordnung enthält eine Vielzahl von ausgeweiteten Beratungs- und Unterstützungsleistungen, die den Kolleginnen und Kollegen an den allgemeinen Schulen verlässlich zur Verfügung stehen müssen.
Regelungen zur Arbeitszeit bei Beratung und Unterstützung fehlen derzeit gänzlich. Deshalb haben die verschiedenen Schulen oder Regionen eigene Verfahrensweisen entwickelt. Wir fordern dringend, zeitnah mit einer landesweiten Rechtsvorschrift ein einheitliches Verfahren zu schaffen.
§ 7 Abs. 4 Satz 2
Wir kritisieren die Formulierung „Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.“ an dieser Stelle der Verordnung. Denn in Satz 1 wird die Zusammenarbeit der Förderschule mit Grundschulen und weiterführenden Schulen geregelt, was mit der Förderung des Schullebens der eigenen Schule inhaltlich nicht in Verbindung steht. Deshalb legt dies die Fehlinterpretation nahe, dass der Förderschule die Aufgabe zukommt, das Schulleben der Schulen, mit denen sie kooperiert, zu fördern. In der Begründung wird erläutert, dass der Satz „in Anlehnung an § 1 GSchO und § 1 ÜSchO übernommen“ wurde. Die Regelung in § 1 Abs. 3 GSchO ist jedoch eindeutig und verständlich auf die eigene Schule bezogen: „Die Grundschule arbeitet mit dem Kindergarten konzeptionell zusammen, um den Übergang in die Schule zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.“ In § 1 ÜSchO ist eine vergleichbare Regelung nicht zu finden. Stattdessen ist dort gemäß der inhaltlichen Ausrichtung des § 1 (§ 1 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens) in Absatz 3 lediglich geregelt: „Die Schülerinnen und Schüler können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.“ Die Bezeichnung des § 7 des Entwurfs der Förderschulordnung ist inhaltsgleich mit der o.g. Bezeichnung des § 1 der ÜSchO. Der zitierte Absatz 3 der ÜSchO findet sich im Entwurf der Förderschulordnung bereits inhaltsgleich im § 7 Abs. 5 Satz 3, was wir begrüßen.
Wir fordern deshalb zur inhaltlich korrekten Zuordnung die Streichung von Satz 2 in Abs. 4 und gleichzeitig die Einfügung dieses Satzes in einem neu eingeschobenen Absatz 5 oder alternativ die Einfügung dieses Satzes als Abs. 5 Satz 3.
§ 14 NEU
Wir fordern mit Nachdruck die Übertragung des Paragraphen 8 der Inklusionsverordnung in den Abschnitt 3 – Eltern und Schule der Förderschulordnung als neuen Paragraphen 14. Gerade an Förderschulen ist eine Unterstützung der Elternschaft dringend geboten. Zur größeren Handlungssicherheit an den Schulen beantragen wir den Begriff „Eltern mit Behinderungen“ durch „Eltern mit besonderem Unterstützungsbedarf mit und ohne Behinderungen“ zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache, dass gerade im Förderschwerpunkt Lernen viele Schülerinnen und Schüler aus sozial benachteiligten Kontexten anzutreffen sind und/oder Deutsch nicht als Muttersprache gesprochen wird, halten wir es für wichtig, auch diese Form der Benachteiligung in der Form anzuerkennen, dass z.B. Übersetzung in andere Sprachen inkl. einfacher und leichter Sprache zu gewährleisten sind.
§ 19 Abs. 4
In Satz 1 sollte die Bezeichnung „Förderschulkindergarten“ konkretisiert werden um den Förderschwerpunkt Sprache. Denn gemäß § 25 Abs. 2 können in Rheinland-Pfalz nur in diesem Förderschwerpunkt Förderschulkindergärten eingerichtet werden.
Wir beantragen den zweiten Satz zu streichen: „Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert.“ Denn dies ist Aufgabe jeder Schule.
§ 26 Abs. 2
Da die Aufhebung des Förderschwerpunkts Lernen ab dem 01.08.2028 auch mit einem Wechsel der Schule verbunden sein wird, wenn die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen keinen Abschluss der Berufsreife mehr vergeben dürfen (siehe § 74), zweifelt die GEW an, dass die Schülerinnen und Schüler bei einem Wechsel in eine Realschule plus oder Integrierte Gesamtschule erfolgreich den Abschluss der Berufsreife werden erzielen können. Dieser Bruch in der Bildungsbiographie, möglicherweise mit dem Ende der Klasse 6 und dem Eintritt in die Pubertät, verbunden mit den großen Umstellungen auf deutlich größere schulische Systeme erscheint aus pädagogischer Sicht deshalb fragwürdig. Es müssen dringend Konzepte zur Gestaltung dieses Übergangs entwickelt werden. Denkbar wäre ein deutlicher Ausbau der KoA-Klassen (Keiner ohne Abschluss) an den Realschulen plus, um die Schülerinnen und Schüler, die von einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen kommen, hier mit zu unterrichten.
Die Übergangsfrist bis zum 01.08.2028 erscheint nicht ausreichend, weil Eltern bis jetzt so beraten werden, dass an den betroffenen Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen der Abschluss der Berufsreife erworben werden kann.
§ 27
Dass die bisherige Stufenzuordnung in die Stufen der Unter-, Mittel-, Ober- und Werkstufe ersetzt wird durch die Stufen der Primarstufe, Sekundarstufe I und berufsbildenden Stufe und dadurch für die Schularten und -formen einheitliche Regelungen getroffen werden, wird von der GEW begrüßt.
Im Nachgang bedarf es aber einer dezidierten Erläuterung der Umstrukturierung und Umsetzung. Deshalb fordert die GEW die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Stundentafeln für die Sonderschulen“ vom 02.06.2000, insbesondere zur Ziffer 2.3 „Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung“, aber auch zur dringend notwendigen Anpassung der Fächer der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen an die Fächer der allgemeinen Schulen.
Für den Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung vermissen wir die weite Definition im Sinne der aktuell gültigen Sonderschulordnung (§ 13 Abs. 2 Nummer 7: „Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen ein umfassender Förderbedarf in den Bereichen der geistigen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache und der sozialen Entwicklung besteht.“). Gerade der Förderbereich „motorische Entwicklung“ ist dringend grundsätzlich mit zu berücksichtigen, und dies nicht nur in den kombinierten Schulen mit den beiden Förderschwerpunkten ganzheitliche und motorische Entwicklung, da sich dieser auch auf die räumliche und sächliche Ausstattung der Förderschulen auswirkt. Auch die neuen Schulbaurichtlinien werden diese Spezifika bei den Flächenbemessungen berücksichtigen müssen.
§ 32 Abs. 2
Auch für den Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung wird auf die Bildungsangebote der Regelschulen verwiesen. Hier muss zeitnah eine Adaption der Rahmenpläne erfolgen.
Mit Bezug auf die „KMK-Empfehlungen zur schulischen Bildung, Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung“ aus dem Jahr 2021 erwarten wir die zeitnahe Erarbeitung eines landesweiten „bildungsgangspezifischen Lehrplans, der für das Lernen an unterschiedlichen Lernorten handlungsleitend ist bzw. Orientierung gibt“ (KMK-Beschluss, Seite 13).
§ 37
Zur Erteilung von Religionsunterricht bedarf es spezieller Lehrbefähigungen. Im Förderschulbereich gibt es sehr wenige Lehrkräfte mit dieser Lehrbefähigung. Somit ist die Erteilung von Religionsunterricht vielerorts nicht möglich. Dies muss Berücksichtigung finden.
Abs. 1 Satz 3 entspricht nicht der Realität: Hier muss der Elternwille entscheidend sein.
§ 41
Der § 23 Abs. 5 der noch gültigen Sonderschulordnung (Ausweisung einer Pausenzeit von 100 Minuten am Tag für verpflichtende Ganztagschulen) entfällt bzw. wird nicht neu geregelt. Dies ist zu begrüßen, da ein Freiraum für die Schulen geschaffen wird.
In Abs. 6 zur zusätzlichen außerunterrichtlichen Betreuung im Rahmen der Ganztagsschule als Kann-Bestimmung ist das Benehmen bzw. die Einbeziehung des Schulträgers nicht angeführt. Es bedarf einer Regelung, wer die Betreuung durchführt und wie zusätzliche Öffnungszeiten der Schulen geregelt sind. Zusätzliche Nachmittagsangebote oder Ferienangebote können nicht durch das Personal der Schule abgedeckt werden. Gleiches gilt für erweiterte Öffnungszeiten.
§ 48 Abs. 3
Der Verweis auf die Schulordnung für den inklusiven Unterricht ist hier nicht verständlich genug.
Grundsätzlich begrüßen wir für die Bildungsgänge ganzheitliche Entwicklung und Lernen, dass in einzelnen Fächern erbrachte zielgleiche Leistungen auch als zielgleiche Leistungsbeschreibungen im Zeugnis aufgenommen werden können. Damit werden auch in Rheinland-Pfalz die Vorgaben der KMK-Empfehlungen zur schulischen Bildung, Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im sonderpädagogischen Schwerpunkt LERNEN“ von 2019 umgesetzt, die folgendermaßen lauten: „Werden in Fächern oder Fachbereichen zum Ende der Schullaufbahn der Sekundarstufe I Leistungen entsprechend den Standards für den ESA erreicht, sind diese im Zeugnis wie im zielgleichen Unterricht auszuweisen.“ [ESA = erster allgemeinbildender Schulabschluss]
Die vorgesehene Formulierung „wird in der Leistungsbeschreibung entsprechend beschrieben“ bleibt allerdings unklar und ist aus unserer Sicht zu präzisieren.
§ 54
Bei der Umstrukturierung der Förderzentren in Worms, Daun und Gerolstein beantragen wir dies so zu gestalten, dass jeder dieser Schulstandorte in eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, ganzheitliche Entwicklung und Sprache überführt wird und dass dabei keine Reduzierung der personellen Ausstattung vorgenommen wird.
Fazit
Zusammenfassend kommt die GEW zu der Auffassung, dass nach den Jahrzehnten des Wartens auf eine neue Förderschulordnung und auf Regelungen zum inklusiven Unterricht nun keine Verordnungen „über das Knie gebrochen“ werden sollten. Es ist noch immer ausreichend Zeit, Verfahrensregelungen für eine gelingende Umsetzung an den Schulen erheblich klarer und eindeutiger zu fassen.
Wir geben abschließend zu bedenken, ob das Inkraftsetzen einer gesonderten Inklusionsverordnung in Verbindung mit der Förderschulordnung nicht deutlich mehr Verwirrung an den allgemeinen Schulen stiftet als eine Überarbeitung der Grundschulordnung und der Übergreifenden Schulordnung im Sinne der schulischen Inklusion.
Mainz, den 21.07.2023