Vertretungsunterricht / Vertretungskonzept/ Mehrleistung
Lehrkräfte sind laut der „Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (DO-Schulen)“ nach Punkt 1.10.5 verpflichtet, Vertretungsunterricht zu übernehmen (Anwärter:innen sind davon ausgenommen).
Vertretungsstunden sind Unterrichtsstunden, die eine Lehrkraft ersatzweise oder abweichend von ihrem regulären Stundenplan (Dienstplan) erteilt, um die Abwesenheit einer anderen Lehrkraft aufzufangen.
Die Dienstordnung enthält allerdings keine Regelung in Bezug auf möglicherweise entstehende Arbeitszeitüberschreitungen in Folge der geleisteten Vertretungsstunde[1].
Daher ist zu unterscheiden:
a) Die Lehrkraft wird mit Vertretungsunterricht beauftragt, weil ihre eigene Lerngruppe/Klasse nicht verfügbar ist. In diesem Fall handelt es sich um eine „Stattstunde“.
b) Die Vertretungsstunde muss zusätzlich zu den Unterrichtsstunden laut Dienstplan geleistet werden. In diesem Fall entsteht eine Überstunde (Mehrleistung), die durch Freizeit an anderer Stelle auszugleichen ist (oder verrechnet werden kann mit einer Stunde, die der Lehrkraft an anderer Stelle entfallen ist). Für die organisatorischen Rahmenbedingungen von Vertretungsstunden sorgt das schulische Vertretungskonzept, das jede Schule verpflichtend entwickeln muss (1.10.5 und 2.1.4 DO-Schulen). Dort oder in einer separaten Dienstvereinbarung sollten die Modalitäten zur Saldierung von Vertretungsstunden und die entsprechenden Ausgleichsregelungen festgelegt sein.
Vertretungsstunden sind in jedem Fall vollwertiger Unterricht, da sie laut DO-Schulen einer angemessenen Vor- (und Nachbereitung) und Durchführung bedürfen.
Wenn es sich um eine zusätzlich zu haltende Stunde handelt, muss wiederum entschieden werden, ob diese zusätzliche Stunde in Folge einer schriftlichen Mehrarbeitsanordnung im Sinne der VV Mehrarbeit erbracht wird oder als Mehrleistung (Überstunde).
Im Schulalltag sind die Voraussetzungen für eine rechtskonforme Mehrarbeitsanordnung in der Regel nicht gegeben. In den überwiegenden Fällen handelt es sich um Überstunden (Mehrleistung), die zurückgegeben werden müssen.
Sollte in Ausnahmefällen für die Vertretungsstunde tatsächlich eine Mehrarbeitsanordnung im Sinne der VV vorliegen, sollen auch diese Stunden vollumfänglich wieder in Freizeit ausgeglichen werden. Lediglich bei der Vergütung ist ein Schwellenwert zu beachten[2].
Vertretungsstunden sind vollwertiger Unterricht, da sie laut DO-Schulen einer angemessenen Vor- (und Nachbereitung) und Durchführung bedürfen.
Für die organisatorischen Rahmenbedingungen von Vertretungsstunden sorgt das schulische Vertretungskonzept, das für jede Schule verpflichtend ist (1.10.5 und 2.1.4 DO-Schulen). Dort oder in einer separaten Dienstvereinbarung sollten die Modalitäten zur Saldierung von Vertretungsstunden und die Ausgleichsregelungen festgelegt sein.
[1] Bei der Anwendung der Dienstordnung bleiben die Regelungen der Lehrkräftearbeitszeitverordnung unberührt. Die Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungsunterricht setzt die Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeit nicht außer Kraft.
2 siehe Artikel „Mehrarbeit“
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