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Versetzung (Schuldienst)

Bei Versetzungen von Beamtinnen und Beamten muss unterschieden werden zwischen

  • Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 29 Landesbeamtengesetz LBG) ·        
  • Versetzung auf Antrag (§ 29 LBG) ·        
  • Versetzung/Übernahme im Ländertauschverfah­ren.

Versetzung aus dienstlichen Gründen
Beamtinnen und Beamte können auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt versetzt werden. Hier ist allerdings das persönliche Interesse der Betroffenen gegenüber den dienstlichen Bedürfnissen der Behörde /Schulaufsicht abzuwägen. Kriterien, z.B. Freiwil­ligkeit, soziale Gründe, Funktion in der Schule, die maßgeb­lich als Begründung für eine Versetzung aus dienstlichen Gründen dienen, sind mit dem Örtlichen Personalrat (ÖPR) zu erörtern. Vor ei­ner Versetzung ist die/der Betroffene von der Schullei­tung anzuhören. Die Mitbestimmung liegt beim Bezirkspersonalrat (BPR), der vor seiner Entscheidung den ÖPR nach § 53 Landesper­sonalvertretungsgesetz (LPersVG) anhört. Verweigert der BPR seine Zustimmung, so ist ein Eini­gungsverfahren nach § 74 LPersVG einzuleiten. Eine Um­zugskostenvergütung kann evtl. nach dem Landesumzugs­kostengesetz gewährt werden (Ansprechpartner Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ADD).  

Versetzung auf Antrag
Beamtinnen und Beamte können auf eigenen Antrag versetzt werden. Der Dienstherr hat dabei zu beachten. dass "im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beam­ten und seiner Familie zu sorgen" ist. Ein Rechtsanspruch auf Versetzung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung sowohl die schulischen Interessen (Personal-. Fächerbedarf) als auch soziale und familiäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Anträge auf Versetzung sind der ADD auf dem Dienst­weg bis spätestens 31. Januar für den Versetzungszeitpunkt 1. August oder spätestens 31. Juli für den Versetzungszeit­punkt 1. Februar vorzulegen.  

NEU!!! seit Januar 2018 - Versetzungsantrag online

Für alle Anträge, die eine Versetzung zum 01.02.2019 oder zu einem späteren Termin behandeln, ist die Antragstellung nur noch über das Portal abzuwickeln!

Im Rahmen der Prozessoptimierung innerhalb der Schulverwaltung ist ab März 2018 das neue Portal „VERSETZUNG online“ aktiviert.

Zum Portal geht es hier.

Um einen Versetzungsantrag stellen zu können, ist zunächst die Registrierung im ADD3-Portal erforderlich. Zur Registrierung geht es hier.

Zur Registrierung und zur Anmeldung wird die IPEMA-Personalnummer benötigt

Das Versetzungsportal soll den Beschäftigten die Einhaltung des Dienstweges erleichtern und bei Folgeanträge können durch Duplizieren, der im System hinterlegten Anträge, diese leichter erstellt werden. Zur Anmeldung im Portal benötigen Sie Ihre IPEMA-Personalnummer. Ein ausführliches Informationsschreiben wurde im Januar 2018 an alle Schulleitungen, mit der Bitte, dies den Kolleginnen und Kollegen bekanntzumachen, versandt.

Versetzung/Übernahme im Ländertausch­verfahren
Dieses Verfahren zwischen den Bundesländern dient vor allem dem Zweck der Familienzusammenführung. Grundlage des Ländertauschverfah­rens ist die Freigabeerklärung der Fachreferate der ADD, die bis zu einem bestimmten Termin in Trier vorhanden sein muss. Diese Freigabeerklärung ist auf der Grundla­ge des KMK-Beschlusses vom 10.05.2001 großzügig zu erteilen. Eine KMK-Arbeitsgruppe "Lehrertausch" ent­scheidet über die Versetzung/Übernahme. Der Antrag und die genauen Ablaufmodalitäten zum Lehrertausch­verfahren finden sich auf der Internet-Seite der ADD Trier.  

Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz 
Wegen unterschiedlicher Bestimmungen der einzelnen Bundesländer wird empfohlen, sich auf den jeweiligen Internetseiten der Länder zu informieren. Bei Verset­zungen nach Rheinland-Pfalz sollte folgendes beach­tet werden: Bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland kann sich das Gehalt der Beamtin oder des Beamten aufgrund des neu zu berechnenden Besoldungsdienstalters (BDA) verändern. Durch  Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 01.07.2013 wurde für die Bemessung des Grundgehaltes (§§ 29 ff LBEesG) eine altersunabhängige, sich in erster Linie an den beruflichen Dienst- und Erfahrungszeiten orientierende Tabellenstruktur eingeführt. Die endgültige Entscheidung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis ist abhängig vom Ergebnis einer in Rheinland-Pfalz durchgeführten amtsärztlichen Un­tersuchung. Es kann sein, dass einer Beamtin oder einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme im Beamtenverhältnis verweigert und stattdessen eine Übernahme im Beschäftigungsverhältnis angeboten wird.  

Antrag auf Versetzung durch Bewerbung auf ein schulscharfe Ausschreibung
Es gibt Bundesländer. die Stellen im schulscharfen Leh­rereinstellungsverfahren besetzen. Hierbei werden die zu besetzenden Stellen direkt von den am Bewerbungs­verfahren teilnehmenden Schulen entsprechend einem speziell festgelegten Anforderungsprofil - in der Regel auf der Homepage des ausschreibenden Landes - aus­geschrieben. Auf diese Stellen können sich rheinland-­pfälzische Lehrkräfte bewerben, wenn sie die o.g. Frei­gabeerklärung der ADD mit einreichen.    

Lehrerkräfte im Beschäftigungsverhältnis nach TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder)
Für Kolleginnen und Kollegen im Beschäftigungsverhältnis gelten bei einer Versetzung die tarifrechtlichen Grundlagen (TV-L § 4). Auch sie können aus dienstlichen oder be­trieblichen Gründen unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses versetzt werden. Diese Maßnahmen sind nach LPersVG § 78 "Mitbestim­mung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" mitbestimmungspflichtig. Die Zustim­mung kann nur aus wichtigem Grund verweigert wer­den. Kolleginnen im Beschäftigungsverhältnis (TV-L), die das Bundesland wechseln wollen, sollten darauf achten, dass sie eine Einstellungszusage mit Angabe der Entgelt­gruppe und der Grund- bzw. Entwicklungsstufe vom auf­nehmenden Land erhalten, bevor sie im abgebenden Land kündigen bzw. einen Auflösungsvertrag unterschreiben.  

Besondere Schutzbestimmungen bei Abordnung und/oder Versetzung
Bei schwerbehinderten Menschen dürfen Verset­zungen und Abordnungen nur mit deren Zustimmung oder aus zwingenden dienstlichen Gründen oder in be­sonderen Ausnahmefällen durchgeführt werden. Bei einer Versetzung oder Abordnung gegen den Willen der oder des Betroffenen ist die Schwerbehindertenvertretung hin­zuzuziehen (siehe Stichwort Schwerbehinderte Menschen). Für Personalratsmitglieder gelten besondere Bedin­gungen (§ 70 Abs.4 LPersVG).  

 

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