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Versetzung in den Ruhestand - Verrentung

In § 44 Nr. 2 TV-L heißt es unter „Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte: Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.“

Der Gesetzgeber hat aufgrund des demographischen Wandels (steigende Lebenserwartung der Menschen sowie sinkende Geburtszahlen) das Renteneintrittsalter erhöht. So kam es zur Einführung der Rente ab 67. Während es bis zum Jahr 2011 ausreichend gewesen ist, das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt zu haben, wird seit 2012 das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt. 

 

Geburtsjahr

Einstiegsalter

Jahr des Renteneintritts

1951

65 Jahre + 5 Monate

06 / 2016 bis 05 / 2017

1952

65 Jahre + 6 Monate

07 / 2017 bis 06 / 2018

1953

65 Jahre + 7 Monate

08 / 2018 bis 07 / 2019

1954

65 Jahre + 8 Monate

09 / 2019 bis 08 / 2020

1955

65 Jahre + 9 Monate

10 / 2020 bis 09 / 2021

1956

65 Jahre + 10 Monate

11 / 2021 bis 10 / 2022

1957

65 Jahre + 11 Monate

12 / 2022 bis 11 / 2023

1958

66 Jahre

01 / 2024 bis 12 / 2024

1959

66 Jahre + 2 Monate

03 / 2025 bis 02 / 2026

1960

66 Jahre + 4 Monate

05 / 2026 bis 04 / 2027

1961

66 Jahre + 6 Monate

07 / 2027 bis 06 / 2028

1962

66 Jahre + 8 Monate

09 / 2028 bis 08 / 2029

1963

66 Jahre + 10 Monate

11 / 2029 bis 10 / 2030

1964

67 Jahre

01 / 2031 bis 12 / 2031

Für Beschäftigte, die nach 1964 geboren sind, gilt das Rentenalter von 67 Jahren. Dies bedeutet, dass sie erst mit 67 einen Anspruch auf die volle Rente haben.

Es gibt für besonders langjährig Versicherte die Möglichkeit, bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung ihren Beitrag eingezahlt haben. Ab dem Jahrgang 1953 steigt die Altersgrenze für abschlagsfreie Altersrenten schrittweise an, so dass sie für arbeitende Tarifbeschäftigte, die 1964 oder später geboren sind, bei 65 Jahren liegt. Auch schwerbehinderte Tarifbeschäftigte können mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Bisher galt für diesen Personenkreis ein Eintrittsalter von 63 Jahren, doch dieses wird – beginnend mit Geburtsjahrgang 1952 – schrittweise angehoben.

Es steht jeder bzw. jedem Arbeitenden frei, eher als gesetzlich vorgeschrieben in Rente zu gehen, vorausgesetzt, das 63. Lebensjahr ist bereits vollendet. Für jeden Monat, den Betroffene eher in Rente gehen, als sie müssten, werden 0,3% des Rentenanspruchs abgezogen – und zwar lebenslang.

Wer also z. B. bis 66 arbeiten müsste und 24 Monate eher geht, hat Rentenabzüge in Höhe von 7,2%.

Bei der Deutschen Rentenversicherung – für Rheinland-Pfalz in Speyer – wird für jede/n Versicherte/n ein Versicherungskonto geführt, in dem alle Daten gespeichert werden, die für die Gewährung und Berechnung einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sein können. Die Rentenversicherung hält entsprechende Formulare zur Beantragung der Versichertenrente bereit.

 

Die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand ist in den §§ 37 – 39 und 44 – 48 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Inzwischen gilt für alle Lehrkräfte, soweit sie nicht bis zum 1. August 2015 eine Altersteilzeit begonnen haben, folgende Regelaltersgrenze: Eine Lehrkraft wird zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt. Ein Hinausschieben der Versetzung in den Ruhestand um bis zu 3 Jahren ist auf Antrag möglich.

Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen ist weiterhin möglich. Da jedoch ein Abschlag von monatlich 0,3 % bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze besteht, kann es bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze zu Abschlägen von bis zu 9 % vom „erdienten“ Ruhegehalt kommen.

Für Kolleginnen und Kollegen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 44 LBG), gibt es erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand. Die Abschläge betragen 3,6 % je Jahr (0,3 % je Monat), sind jedoch wie bisher auf 10,8 % begrenzt. Die Übergangsregelung sieht vor, dass ab einer Pensionierung zum 01.01.2017 die Grenze für eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zunächst um jährlich 2 Monate, ab 01.01.2020 um jährlich 3 Monate angehoben wird, bis ab 01.01.2025 die Grenze 65 Jahre erreicht ist. Die Abschläge von 3,6 % je Jahr bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit beziehen sich auf die folgenden Lebensjahre.

 

Versetzung von schwerbehinderten Lehrkräften in den Ruhestand auf Antrag

Hier gibt es Regelungen, die nacheinander in Kraft treten:

• Die bisherige Antragsaltergrenze – Vollendung des 60. Lebensjahres – gilt noch für die vor dem 01.01.1955 geborenen schwerbehinderten Kolleg*innen mit mindestens 50 GdB (Grad der Behinderung).

• Für die ab 1955 geborenen schwerbehinderten Kolleg*innen wird die Antragsaltersgrenze in Jahresschritten um jeweils 2 Monate angehoben (1955 – 1960).

• Für die Jahrgänge 1961 ff gilt die Antragsaltersgrenze „Vollendung des 61. Lebensjahres“.

• Auch bei den Abschlägen (3,6 % je Jahr oder 0,3 % je Monat) bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Schwerbehinderung gibt es Übergangsvorschriften: Bisher ist die Versetzung in den Ruhestand für Schwerbehinderte abschlagsfrei ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Diese Grenze wird in Zweimonatsschritten für die Jahrgänge ab 1956 bis 1960 angehoben, für die Jahrgänge ab 1961 folgen zunächst ein Fünfmonatsschritt und danach Dreimonatsschritte bis zum Erreichen der Vollendung des 65. Lebensjahres ab Jahrgang 1964. Das bedeutet, dass für die Jahrgänge ab 1964 ein Abschlag bis zur Höhe von 14,4% bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 61. Lebensjahres) vorgesehen ist.

• Schwerbehinderte Lehrkräfte können bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch während eines laufenden Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden, sofern hiergegen nicht unabweisbare Gründe bestehen.

Die Abschläge von 3,6 % je Jahr (0,3 % pro Monat) beziehen sich auf folgendes Lebensalter als Altersgrenze:

 

Lehrkräfte, die bis zum 1. August 2015 ihre Altersteilzeit begonnen haben, genießen Vertrauensschutz. Für sie gilt die frühere gesetzliche Altersgrenze Ende des Schuljahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Für Lehrkräfte, deren Altersteilzeit ab 01.08.2016 begonnen hat, gilt die Neuregelung: Sie werden zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand versetzt, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für Kolleg*innen, die das Blockmodell gewählt haben, bedeutet dies eine Verlängerung der Arbeits- und der Freistellungsphase um jeweils ein halbes Jahr.

 

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