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Urheberrecht (Unterrichtsmaterial)

Die Möglichkeiten, Unterricht durch den Einsatz neuer Medien attraktiver und zeitgemäßer zu gestalten, haben sich in den letzten Jahren rasant entwickelt. Insbesondere der Einsatz von Beamer und Whiteboard sowie sozialen Netzwerken eröffnen Möglichkeiten, die in der Vergangenheit nicht vorstellbar waren. Dabei steigt jedoch die Gefahr, mit dem bestehenden Urheberrecht in Konflikt zu geraten. Die Auseinandersetzungen zwischen den Rechteinhabern von Ton und Text und deren Nutzern haben an Schärfe zugenommen. Die Vermarkter schrecken auch vor der Androhung massiver Konsequenzen nicht zurück. Beschäftigte an den Schulen müssen die Regeln des Urheberechts streng beachten.

Die Möglichkeiten des legalen Einsatzes von Vervielfältigungen aller Art sowie von Veröffentlichungen im Intranet von Schulen verhandelt die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) mit den Bundesländern. Im Februar 2014 wurde der zurzeit gültige Vertrag für die Zugänglichmachung im Intranet nach § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhRG), im Januar 2015 für Vervielfältigungen nach § 53 UrhRG abgeschlossen. Für die Möglichkeit der Zugänglichmachung im Intranet von Schulen zahlen die Bundesländer bis 2017 insgesamt 2,24 Mio €, für die Möglichkeit von Vervielfältigungen und Digitalisierungen an Schulen bis 2018 insgesamt 54,4 Mio €. Rheinland-Pfalz ist an diesen Zahlungen mit etwa 5% beteiligt. Zusätzlich enthält der Vertrag die Regeln zur Umsetzung der Rechte an Schulen. Er trifft also Aussagen darüber, was für Beschäftigte im Rahmen dieses Vertrages zulässig ist und was nicht. Der erstmalig im Dezember 2010 abgeschlossene Vertrag sah zudem noch vor, zur Überprüfung des Verbotes der Speicherung von digitalisierten Text- und Bilddateien an 1% der Schulen Plagiatssoftware einzusetzen. Dies konnte u. a. wegen des massiven Einspruchs der GEW in den Bundesländern vorerst verhindert werden.

Nach den Vertragsbedingungen ist es in engen Grenzen erlaubt, Vervielfältigungen anzufertigen, Teile von Werken zur weiteren Verarbeitung einzuscannen sowie Digitalisate von Werken zu erstellen, um sie auf elektronischem Weg im Unterricht weiterzuverarbeiten. Digitalisate dürfen dazu auch im Unterricht projiziert und auf Speichermedien der Lehrkraft abgespeichert werden.

Die engen Grenzen dafür definiert der Vertrag wie folgt:

Kleiner Teil eines Werkes

• maximal 10 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten

Werk geringen Umfanges

• Musikedition mit maximal 6 Seiten

• sonstiges Druckwerk (außer Schulbücher) mit maximal 25 Seiten

• alle Bilder und sonstigen Abbildungen

Für den Unterrichtsgebrauch dürfen niemals komplette Werke vervielfältigt werden. Pro Schuljahr und Klasse darf maximal ein Werk in diesem Maße analog oder digital vervielfältigt werden. Bei der Nutzung ist immer die Quelle anzugeben.

Zulässig ist es, folgende Materialien für den konkreten Einsatz im Unterricht – auch zur Vor- und Nachbereitung – jeweils einer Klasse bzw. einem Kurs oder einer Lerngruppe im Intranet der Schule zugänglich zu machen. Dies kann durch das Einscannen von Seiten aus einem Buch oder das Überspielen eines Musikstücks von einem Tonträger auf einen anderen erfolgen.

Veröffentlichte kleine Teile eines Werkes

• bei Druckwerken (Bücher): 25 % des Werkes, maximal jedoch 100 Seiten,

• bei anderen Werken (etwa Musiktiteln oder Hörspielen): max. 12 % eines Werkes,

• bei Filmen: maximal fünf Minuten Länge und frühestens zwei Jahre nach der Erstaufführung.

Werke geringen Umfangs

• ein Druckwerk von maximal 25 Seiten

• Musikeditionen maximal sechs Seiten

• einen ganzen Kurzfilm von max. bis fünf Min. Länge

• fünf Min. eines Musikstücks

• alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften

Nicht zulässig ist es z. B., die o. g. Werke auf der Website der Schule zu veröffentlichen bzw. folgende Werke in das Intranet einzustellen:

• Schulbücher

• Filme in den ersten zwei Jahren nach der Erstaufführung ohne Zustimmung des Urhebers

• o. g. urheberrechtlich geschützte Werke ohne konkreten Unterrichtsbezug („auf Vorrat“)

• o. g. Werke, die eine Firma digitalisiert für die Nutzung in schulischen Netzwerken verkauft

• Software oder Unterrichtsfilme, z. B. des FWU, ohne entsprechende Lizenzen

 

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