Teilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr
Teilzeitbeschäftigung ist nach § 75 Abs. 1 bis 3 Landesbeamtengesetz (LBG) für alle Beamt*innen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ohne zeitliche Begrenzung möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Außerdem ist nach § 75 Abs. 4 LBG ein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für Beamt*innen gegeben, die
• ein Kind unter 18 Jahren betreuen,
• ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren pflegen,
• einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörige n pflegen.
Dies gilt auch für Beamt*innen, die Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen. Auf Antrag kann nach § 75 Abs. 4 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Grundsätzlich gilt: Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung kann frei gewählt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Bezüge anteilig. Beihilfeanspruch bleibt erhalten.
Urlaub aus familiären Gründen ist nach § 76 Abs. 1 LBG unter den o. a. drei Bedingungen (ohne Dienstbezüge) zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Urlaubs besteht nach § 76 Abs. 2 LBG ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamt*innen mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht für die Beamt*innen, die berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuchs versichert sind (Fünftes Sozialgesetzbuch regelt die Gesetzliche Krankenversicherung; § 10 regelt die Familienversicherung).
Urlaub bei Bewerber*innenüberhang kann nach § 77 LBG Beamt*innen in Bereichen mit Bewerber*innenüberhang bewilligt werden, wenn ein dringendes Interesse besteht, verstärkt Bewerber*innen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, ermöglicht werden. Die Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung ist nach § 78 LBG für die Dauer von 15 Jahren festgelegt. Grundsätzlich gilt: Bei Beurlaubung entfallen die Bezüge und die Beihilfe vollständig. Bei Urlaub aus familiären Gründen besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamt*innen mit Dienstbezügen außer bei den o.a. Einschränkungen des § 76 Abs. 2 LBG.
Die gesamten Regelungen zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Beamt*innen gelten analog auch für Tarifbeschäftigte. Nach § 11 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist Teilzeitbeschäftigung für Beschäftigte möglich. Nach § 11 Abs. 1 TV-L soll mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
• mindestens ein Kind unter 18 Jahren
• einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigung von Beschäftigten wird das Entgelt anteilig bezahlt. Sonderurlaub können Beschäftigte nach § 28 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts erhalten. Bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Entgelt bzw. Dienstbezüge hat der Personalrat gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 9 bzw. § 79 Abs. 2 Nr. 8 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) mitzubestimmen. Da die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Entscheidung trifft, ist der jeweilige Bezirkspersonalrat (BPR) zuständig.
Bei allen Fällen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist zu beachten, dass sie Auswirkungen auf die Entgelte bzw. Bezüge und auf die Ansprüche zu Versorgung bzw. Altersrente haben.
Die Teilzeitbeschäftigung als „Sabbatjahrmodell“ ist nicht mehr im Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt, sondern jetzt Bestandteil der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung. Nach § 6a „Besondere Form der Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung“ wird eine Lehrkraft auf Antrag – soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – am Ende eines mindestens 2 Jahre und höchstens 7 Jahre umfassenden Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt, wenn sie bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Die Dienstbezüge werden für den gesamten Bewilligungszeitraum anteilig bezahlt. Beihilfeanspruch besteht auch in der Freistellungsphase. Eine Sabbatjahrregelung gibt es auch für Beschäftigte (Angestellte).
Über den unterrichtlichen Einsatz von Teilzeitbeschäftigten gelten allgemeine Regelungen in der Verwaltungsvorschrift (VV) „Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitkräften“. Darin wird u. a. festgelegt, dass teilbare Dienstpflichten wie Aufsicht nur anteilmäßig zu erbringen sind, dass die Lehrkräfte je nach Umfang der Teilzeit nicht an allen Wochentagen im Unterricht eingesetzt werden sollen und dass für stärkere Belastungen durch unteilbare Dienstpflichten Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt werden können.
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