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Tarifbeschäftigte (Angestellte - Arbeitnehmer/innen)

Seit Jahren werden in Rheinland-Pfalz Lehrkräfte zunehmend im Beschäftigtenverhältnis (früher Angestellte) beschäftigt. Neben Pädagogischen Fachkräften sind dies Lehrkräfte, bei denen z. B. wegen negativer Gutachten des Gesundheitsamtes die Voraussetzungen nicht vorliegen, um verbeamtet werden zu können oder deren Lehramtsabschlüsse aus anderen Staaten nicht als gleichwertig anerkannt werden. Zudem werden in den letzten Jahren Lehrkräfte vermehrt mit befristeten Vertretungsverträgen beschäftigt.

Rechtsgrundlage
Dem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft liegt in Rheinland-Pfalz grundsätzlich der Tarifvertrag der Länder (TV-L) zugrunde. Im Schulbereich gibt es jedoch eine Besonderheit. Die Arbeitszeitregelungen der §§ 6 bis 10 TV-L finden keine Anwendung, sondern es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden verbeamteten Lehrkräfte (§ 44 TV-L). D.h. auch für angestellte Lehrer/innen gilt die Lehrkräftearbeitszeitverordnung und die Mehrarbeitsverordnung. Die Unterrichtsverpflichtung und Präsenzzeiten der Pädagogischen Fachkräfte sind durch die VV des Bildungsministeriums vom 11. Mai 2014 geregelt. Die Vergütung angestellter Lehrkräfte ist tarifrechtlich in einer Entgeltordnung geregelt.

Angestellte sind wie verbeamtete Lehrkräfte bei Bewerbungen um Funktionsstellen zu berücksichtigen. Sie erhalten entsprechende dienstliche Beurteilungen.

Eine Besonderheit im Angestelltenverhältnis ist die Probezeit von einem halben Jahr, an deren Ende eine „Bewährungsfeststellung“ erfolgt (keine dienstliche Beurteilung!). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, ohne dass die Kündigungsgründe gerichtlich überprüfbar sind. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie.

Für länger als sechs Monate beschäftigte Angestellte bedarf es für Kündigungen eines Kündigungsgrundes. Dieser ist innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen gerichtlich überprüfbar. Im Unterschied zu verbeamteten Lehrkräften kann angestellten Lehrkräften nach entsprechender Abmahnung auch dann gekündigt werden, wenn sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch Kündigung. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag zu schließen, z. B. um eine Planstelle als verbeamtete Lehrkraft in einem anderen Bundesland antreten zu können.

Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres, können Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst nur noch aus Gründen gekündigt werden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 34 Abs. 2 TV-L).

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden aus Altersgründen ohne Kündigung mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.

Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vorher sind sie innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar. Nach Ablauf der Probezeit sind nur Arbeitsverhältnisse kündbar, deren Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Für diese gelten nach § 30 TV-L besondere Kündigungsfristen. Wurde ein Arbeitsvertrag unwirksam befristet, gilt er als unbefristet geschlossen (§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Der jeweils zuständige Personalrat hat bei allen Einstellungen ein Mitbestimmungsrecht. Er wacht darüber, dass die Arbeitsverträge hinsichtlich des Stellenumfangs und der Eingruppierung korrekt geschlossen werden. Ebenfalls kümmert er sich darum, dass keine ungerechtfertigten Befristungen vorgenommen werden.

Auch bei Kündigungen ist der Personalrat mitbestimmungspflichtig, bei der Erteilung einer Abmahnung, sofern der/die Beschäftigte das möchte, .

Auch angestellte Lehrkräfte sind beihilfeberechtigt, wenn sie vor 1998 eingestellt wurden. Bei der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kommt die Beihilfe jedoch in aller Regel nicht zum Tragen, weil die gesetzliche Krankenkasse Leistungen zu 100 % erbringt. Die Beihilfeleistung setzt erst ein, wenn die Krankenkasse keine 100 % zahlt und die Aufwendungen beihilfefähig sind.

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