Stundenermäßigungen
Die Bestimmungen zur Altersermäßigung richten sich nach § 9 LehrArbZVO. Danach wird Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung ohne Berücksichtigung der Altersermäßigung mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt, mit Beginn des Schuljahres der letzten beiden Schuljahre vor Erreichen des Ruhestandsbeginns (ab dem Schuljahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden), eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden gewährt.
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