Stillzeit
Der Anspruch der Kollegin auf Stillzeiten ist Teil der erweiterten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 88 Nr. 1 LBG), geregelt in §§ 7, 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle Beschäftigten und zusätzlich mit §§ 8, 9 Mutterschutzverordnung (MuSchVO) auf die Beamtinnen übertragen. „Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin (stillenden Mutter) auf ihr Verlangen freizugeben ..., wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, ist einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten ...“ zu gewähren.
(§ 8 Abs. 1 MuSchVO, vgl. auch § 7 Abs. 1 MuSchG). „Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden“ (§ 8 Abs. 2 MuSchVO; vgl. auch § 7 Abs. 2 MuSchG). „Die oberste Dienstbehörde (Aufsichtsbehörde) kann ... die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben“ (§ 8 Abs. 3 MuSchVO; vgl. auch § 7 Abs. 3 MuSchG).
„Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit ... herangezogen werden“ (§ 9 Abs. 1 MuSchVO; vgl. auch § 8 Abs. 1 MuSchG).
Tipps für die Praxis
Die stillende Mutter kann verlangen, für die ihr zustehenden Stillzeiten von der Arbeitspflicht befreit zu werden. Auch Teilzeitbeschäftigten und angestellten Lehrkräften steht der gleiche Mindestanspruch zu. Außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit liegende Stillzeiten begründen keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit. Die stillende Mutter hat die Wahl, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Kind stillen will. Sie ist nicht verpflichtet, das Stillen in die unterrichtsfreie Zeit zu verlegen. Sie muss ihr Wahlrecht aber so ausüben, dass sie die Stillzeit für einen längeren Zeitraum täglich einheitlich festlegt, um eine ordnungsgemäße Unterrichtsplanung zu ermöglichen. Kennt die Schulleitung die Stillzeiten vor Aufstellung des Stundenplans, ist es ihr nicht untersagt, Stillzeiten in Freistunden zu legen. Sie darf aber einen bestehenden Stundenplan nicht mit dem gleichen Ziel verändern. Ggf. sollte die Kollegin erst auf die Aushändigung des Stundenplanes bestehen und dann die Freistellung für die zum Stillen notwendige Zeit verlangen. GEW-Mitglieder sollten sich im Konfliktfall bei der GEW-Rechtsstelle nach ihren rechtlichen Möglichkeiten erkundigen
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