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Schwerbehinderte Menschen

Maßgebend für schwerbehinderte Kolleg*innen ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ vom 01.07.2001. Gemäß § 83 SGB IX hat das Bildungsministerium am 7. Juli 2003 zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für Schwerbehinderte und den Hauptpersonalräten eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, die konkrete Regelungen für die schwerbehinderten Beschäftigten an staatlichen Schulen und Studienseminaren in Rheinland-Pfalz enthält.

Schwerbehinderung und Gleichstellung (§ 2 SGB IX)
Als schwerbehindert im Sinne des Gesetzes gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gegeben ist. Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellt das für den Wohnsitz der behinderten Person zuständige Amt für soziale Angelegenheiten (ASA) fest. Dazu ist ein Antrag zu stellen. Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können schwerbehinderten Menschen auf Antrag gleichgestellt werden.

Interessenvertretung der schwerbehinderten Kolleg*innen (§§ 94 – 97, 98 SGB IX)
Eine Schwerbehindertenvertretung ist in Dienststellen mit mindestens 5 schwerbehinderten Beschäftigten zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Für den Schulbereich gibt es:

• Örtliche Vertrauenspersonen bei mindestens 5 Wahlberechtigten, d.h. schwerbehinderten Kolleg*innen. In den meisten Schulen wird es wohl keine örtliche Vertrauensperson geben. Daher werden bei geringerer Anzahl von Schwerbehinderten häufig mehrere Schulen im gleichen Kreis zusammengefasst und eine Person als örtliche Vertrauensperson gewählt.

• Bezirksvertrauenspersonen (pro Schulart eine Person sowie eine Stellvertretung) bei der ADD und

• Hauptvertrauenspersonen (pro Schulart eine Person sowie eine Stellvertretung) auf Landesebene.

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat einen dem Personalrat ähnlichen Status, d.h., sie genießt einen besonderen Schutz. Sie hat das Recht, an Sitzungen des jeweiligen Personalrats teilzunehmen. Grundsätzlich kümmern sich alle Personalräte um die Belange schwerbehinderter Kolleg*innen.

Die Integrationsvereinbarung vom 07.07.2003 (Amtsblatt 2003 S.496) sowie deren 3. Fortschreibung vom 12.09.2013 (Amtsblatt 2013 S. 226)
Die Integrationsvereinbarung enthält u. a. genaue Hinweise auf Regelungen in Erlassen, Verordnungen und Gesetzestexten des Landes. Bestandteil sind die im März 2007 erlassenen „Anwendungsleitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes“. In der Präambel wird den öffentlichen Arbeitgeber*innen eine besondere Fürsorge und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen auferlegt. Das bedeutet im Einzelnen:

Rechtzeitig vor Erstellung der Stundenpläne für das kommende Schuljahr (1x jährlich) müssen die Schulleiter*innen ein Gespräch mit der/ dem schwerbehinderten Beschäftigten über deren Arbeitsbedingungen führen (Integrationsgespräch). Die Teilnahme der örtlichen Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft möglich. Die Schulleiter*innen fertigen einen schriftlichen Vermerk, von dem die schwerbehinderten Beschäftigten eine Abschrift erhalten. Einen möglichen Vordruck erhalten Sie über die Schwerbehindertenvertretung der GEW.

Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Kolleg*innen besonders berücksichtigt werden. Ein unterrichtsfreier Tag soll auf Wunsch der Betroffenen eingeräumt werden. Im Blick auf Springstunden muss auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der schwerbehinderten Lehrkraft sowie auf die Art der Schwerbehinderung Rücksicht genommen werden. Schwerbehinderte Menschen können nur mit ihrer Zustimmung als Leiter*innen oder Begleitpersonen bei Schulfahrten eingesetzt werden. Bei Sportfesten können sie nur mit ihrer Zustimmung eingesetzt werden. Gehbehinderten sowie seh- und hörbeeinträchtigten Kolleg*innen ist die Pausenaufsicht zu erlassen. Anderen schwerbehinderten Menschen kann auf deren Antrag die Aufsichtsführung erlassen werden. Über das persönliche Regelstundenmaß hinausgehende Mehrarbeit (z. B. in Form von Vertretungsstunden) darf nur mit dem Einverständnis der schwerbehinderten Menschen geleistet werden. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Schwerbehinderte bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden.

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen, eines schulfachlichen Gutachtens oder im schulscharfen Einstellungsverfahren ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, soweit sich schwerbehinderte Menschen beworben haben. Dies gilt dann nicht, wenn Betroffene die Beteiligung schriftlich gegenüber der Schwerbehindertenvertretung ablehnen. Schwerbehinderten dürfen aus der Behinderung bei der Auswahl für eine Beförderung keine Nachteile erwachsen. Bei sonst gleicher fachlicher und persönlicher Eignung sollen Schwerbehinderte bevorzugt befördert und bei der Besetzung freier Stellen berücksichtigt werden. Schwerbehinderte sind zu geeigneten Fortbildungslehrgängen bevorzugt zuzulassen.

Schwerbehinderte sollen grundsätzlich nur dann ersetzt oder abgeordnet werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen, Entwicklungsmöglichkeiten oder Aufstiegschancen geboten werden. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder Änderung des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden. Vor der Versetzung oder Abordnung ist das Benehmen zwischen Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung herzustellen.

Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung werden die Rechte der Schwerbehindertenvertretung in der Fortschreibung der Integrationsvereinbarung stärker hervorgehoben. So wird klargestellt, dass der/die Arbeitgeber*in die zuständige Schwerbehindertenvertretung bei allen Verfahren, den schwerbehinderten Menschen betreffend, beteiligen muss. Wird dies versäumt, muss die getroffene Maßnahme aufgrund der Unwirksamkeitsklausel der Anwendungsrichtlinien zurückgenommen werden.

Schwerbehindertenermäßigung (§ 10 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung)
Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung

ab 50 um zwei Wochenstunden

ab 70 um drei Wochenstunden

ab 90 um vier Wochenstunden

ermäßigt. Diese Regelung gilt auch für vollbeschäftigte schwerbehinderte Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte, die Altersteilzeit nach dem Blockmodell oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell in Anspruch nehmen. Diese Ermäßigung wird auch teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräften gewährt, die ihr Regelstundenmaß nicht um mehr Unterrichtsstunden reduziert haben, als es für ihren GdB Ermäßigungsstunden gibt (Beispiel: Eine Lehrkraft mit Regelstundenmaß 27 Stunden – teilzeitbeschäftigt mit 25 Stunden – GdB 50 erhält zwei Stunden Schwerbehindertenermäßigung).

Den übrigen Teilzeitbeschäftigten mit einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes wird bei einem GdB

ab 50 eine Wochenstunde

ab 90 zwei Wochenstunden

Ermäßigung gewährt.

Die Schulbehörde (ADD) kann in besonderen Fällen auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft eine zusätzliche Ermäßigung (bis zu zwei Stunden) gewähren – dazu ist ein amtsärztliches Zeugnis notwendig.

Versetzung in den Ruhestand
Schwerbehinderte Beamt*innen können laut § 39 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Schwerbehinderte Menschen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr können auf Antrag aus dem Dienst ausscheiden. Sie müssen jeweils Abschläge auf das Ruhegehalt von 3,6 % pro Jahr und auf Dauer – bezogen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres – in Kauf nehmen.

Seit dem 25.06.2015 ist „Das neunte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Hier wird u. a. die Anhebung der Pensionsaltersgrenze neu festgesetzt, die sich auch auf die schwerbehinderten Lehrkräfte auswirken. Bei den Kolleg*innen, die bis zum 31.03.1952 geboren sind, ändert sich nichts. Sie erreichen die Altersgrenze am 31.07.2016 und gehen wie bisher in Pension. Da die Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte von 60 auf 61 Jahre angehoben wurde, verändert sich auch die Pensionsgrenze. Hier gibt es eine Übergangsregelung: Lehrkräfte, die vor dem 01.01.1956 geboren sind, können weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen. Für die später Geborenen verschiebt sich die Antragsgrenze in Jahresschritten um je 2 Monate. Zudem wurde die abschlagsfreie Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte von derzeit 63 auf 65 Jahre angehoben. Dies führt dazu, dass schwerbehinderte Lehrkräfte künftig nur unwesentlich besser gestellt sind als nicht schwerbehinderte Lehrkräfte: Schwerbehinderte Lehrkräfte können nach Vollendung des 65. Lebensjahres auch während des laufenden Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden. Auch hier gibt es eine Übergangsregelung:

Für die Geburtsjahrgänge bis 1955 ist, wie bisher, die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Ab Geburtsjahrgang 1956 verschiebt sich die abschlagsfreie Altersgrenze in folgenden Schritten. Bei Pensionierung vor diesem Zeitpunkt muss ein Versorgungsabschlag von 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr) in Kauf genommen werden. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 %.

Versetzung in den Ruhestand

 

Geburtsjahr

 

Anhebung in Monaten

 

Lebensalter

 

1956

+2

60

1957

+4

60

1958

+6

60

1959

+8

60

1960

+10

60

Ab Geburtsjahrgang 1961 gilt dann die neue Antragsaltersgrenze „Vollendung des 61. Lebensjahres“.

Geburtsdatum bis

Lebensalter

 

Jahr

Monat

31. Dezember 1955

63

0

31. Dezember 1956

63

2

31. Dezember 1957

63

4

31. Dezember 1958

63

6

31. Dezember 1959

63

8

31. Dezember 1960

63

10

31. Dezember 1961

64

3

31. Dezember 1962

64

6

31. Dezember 1963

64

9

Ab 1. Januar 1964

65

0

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