Zum Inhalt springen

Schulfahrten

Grundsätzlich können Veranstaltungen wie Schulwanderungen, Unterrichtsgänge und mehrtägige Veranstaltungen in allen Klassenstufen durchgeführt werden. Die Leitung einer Schulfahrt kann nur eine Lehrkraft übernehmen. Unterrichtsgänge und Schulwanderungen dauern höchstens einen Unterrichtstag. Klassenfahrten in der Primarstufe sollen höchstens drei, Klassen- und Kursfahrten höchstens fünf Kalendertage dauern. Aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen, insbesondere bei Schullandheimaufenthalten und bei Fahrten mit sportlichem Schwerpunkt, können im Schulfahrtenkonzept im Einvernehmen mit den Eltern auch längere Fahrten festgelegt werden. Studienfahrten sind ab der 9. Klassenstufe möglich und sollen im Inland nicht mehr als 8 Tage, im Ausland nicht länger als 10 Kalendertage dauern.

Planung
Die Schulen stellen Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten auf (Schulfahrtenkonzept). Nach § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 Schulgesetz (SchulG) stimmt der Schulelternbeirat der Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten zu. Alle Schulfahrten haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren. Die Vertretung der Schülerschaft ist nach § 33 Abs.1 SchulG ebenfalls zu beteiligen. Schulfahrten sind wirtschaftlich und unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu planen und durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen bleibt. Die Sorgeberechtigten sind rechtzeitig – bei mehrtägigen Schulfahrten in der Regel auf einer Klassenelternversammlung – über geplante Schulfahrten und deren voraussichtliche Kosten zu unterrichten. Die Klassenelternversammlung kann über die Durchführung der Klassen- oder Studienfahrt abstimmen. Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Teilnahme des Kindes an der mehrtägigen Schulfahrt ist vor Vertragsschluss unter Angabe des Zielortes und der voraussichtlichen Kosten schriftlich einzuholen. Volljährige Schüler*innen geben eine entsprechende schriftliche Erklärung ab.

Genehmigung
Jede Schulfahrt ist von der Schulleitung vor Vertragsabschluss und vor Beginn zur Schulveranstaltung zu erklären. Sie ist darüber hinaus von der Schulleitung für die Lehrkräfte vor Vertragsschluss als Dienstreise zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Gewährung der Reisekostenvergütungen zur Verfügung stehen oder die Finanzierung der Dienstreise oder des Dienstgangs auf andere Weise sichergestellt ist. Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten Reisekostenvergütung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bindende Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen können nur abgeschlossen werden, wenn zuvor die Zustimmung der Schulleitung und die verbindliche schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schüler*innen vorliegen. Die Lehrkraft schließt den Vertrag ausdrücklich im Namen des Landes. Bei Beachtung dieser o. a. Punkte haftet im Falle einer Vertragsverletzung das Land. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann das Land die Lehrkraft in Regress nehmen.

Außerdem ist zu beachten:
• Schwerbehinderte Lehrkräfte dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten herangezogen werden.

• Von Teilzeitlehrkräften sollen mehrtägige Schulfahrten nicht gefordert werden. Stimmt die Teilzeitkraft ausnahmsweise zu, ist zuvor eine Vereinbarung über Freizeitausgleich oder Vergütung zu treffen.

• Bis zur 10. Klasse müssen in der Regel zwei Aufsichtspersonen die Gruppe begleiten und in der Unterkunft übernachten.

Unfallverhütung und Aufsichtspflicht
Die Aufsicht führende Lehrkraft kann Schüler*innen die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt pädagogisch angemessene Unternehmungen in Gruppen durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist. Bei minderjährigen Schüler*innen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorher schriftlich einzuholen. Neben den allgemeinen Vorschriften zur Aufsicht gibt es besondere Regelungen für Fußwanderungen, Radwanderungen, die Benutzung von privateigenen Pkws, für das Schwimmen und Baden, Wanderungen im Gebirge, für das Skilaufen und für Wattwanderungen.

Kostenerstattung
Lehrer*innen erhalten Reisekosten nach der VV „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten“ vom 20.11.2013. Die Kostenerstattung erfolgt z. Zt. als pauschale Zuweisung (Budget Schulfahrten) für die einzelne Schule. Diese Mittel reichen jedoch häufig nicht aus, so dass die Genehmigung oft nur erteilt wird, wenn die Kolleg*innen auf Reisekostenerstattung verzichten. Zuschüsse für Schüler*innen werden nur für bestimmte Vorhaben von unterschiedlichen Institutionen gewährt. Als Beispiele seien Fahrten zu Parlamenten im Rahmen der politischen Bildung sowie politische Seminare genannt. Für einkommensschwache Familien kommen Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Frage.

Tipps für die Praxis
Keine Verzichtserklärung unterschreiben bezüglich der zustehenden Reisekosten. Falls die Schulleitung die Genehmigung von der Unterschrift abhängig macht, den Verzicht nur unter Vorbehalt erklären. Die Dienststelle darf sich später nicht auf solche etwaigen Verzichtserklärungen berufen – dies ist mittlerweile durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. 10.2012 – 9AZR 183 / 11) festgestellt. Niemand kann gezwungen werden, unter Verzicht auch nur eines Teils der Reisekosten eine Klassenfahrt durchzuführen. Es empfiehlt sich, die tatsächlich entstandenen Kosten mit Belegen bei der ADD einzureichen und die volle Kostenerstattung zu fordern, auch wenn die Schulleitung davon abrät. Mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes haben Kolleg*innen ihre Rechte bereits durchgesetzt. Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.

Newsletter

Wenn Sie den elektronischen Newsletter der GEW, der monatlich erscheint, erhalten wollen, melden sie sich bitte hier an.

Aktuelle Nachrichten, Publikationen, Veranstaltungen, Pressemitteilungen etc.

Hier kommen Sie zur Startseite unserer Homepage.