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Schuletat/Budgetierung

Allgemeiner Schuletat
Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags werden den Schulen durch den Sachkostenträger jährlich Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Die jeweiligen Haushaltsansätze werden den Schulen schriftlich mitgeteilt. Neben den Personalkosten – das sind die Kosten für die unterrichtlich tätigen Personen an den Schulen, die in der Regel durch das Land Rheinland-Pfalz getragen werden – benötigt die Schule auch Finanzmittel zur Erhaltung des Gebäudes, Anschaffung von Mobiliar, Tafeln, Computern, Verbrauchsmaterialien, Büchern, Folien, Kopierpapier usw., also für die Sachkosten. Für diese Kosten muss laut gesetzlicher Regelung der jeweilige Schulträger, in dessen Zuständigkeit sich die Schule befindet, aufkommen. Sowohl die Höhe dieser Zuweisungen als auch die Art der Zuweisung ist von Schulträger zu Schulträger unterschiedlich geregelt. In aller Regel beschließt der Sachkostenträger nach Vorberatung im Schulträgerausschuss einmal im Jahr (Ausnahme: Kommune erstellt einen Doppelhaushalt), in welcher Höhe den Schulen Finanzmittel insgesamt und im Einzelnen nach einem bestimmten Verteilerschlüssel (Zuweisung pro Schüler/in, Schulart) zur Verfügung gestellt werden können. Dabei wird ggf. auch über eingegangene Anträge von Schulen hinsichtlich einer höheren (Einmal-) Zuweisung befunden. Der so ermittelte und der Schule zustehende Betrag wird der Schulleitung schriftlich mitgeteilt. Darüber hinaus ist dieser Betrag im Haushalt der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft nachzulesen. Nachdem der Haushalt beschlossen ist, ist er öffentlich.

Gemäß Konferenzordnung berät und beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze zur Anforderung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. Fachkonferenzen können zuarbeiten und fachbezogene Vorschläge unterbreiten. Aus allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gibt es zwei Bereiche: Ergebnishaushalt (Ausgaben der sog. „laufenden Verwaltung“) und Finanzhaushalt (Investitionen). Schulen müssen ihre Anschaffungswünsche dem Sachkostenträger mitteilen, dieser überprüft und sorgt, wenn er keine Bedenken hat, für die Anschaffung. Er kann aber die Schule auch ermächtigen, eine bestimmte Anschaffung unmittelbar zu veranlassen. In der Regel bedürfen Anschaffungen über einem Einzelwert von 410 Euro der vorherigen Genehmigung durch den Sachkostenträger. Darüber hinausgehende Anschaffungen fallen haushaltsrechtlich unter Investitionen. Im Zuge der erweiterten Selbstständigkeit von Schulen haben viele Schulträger in den letzten Jahren erkannt, dass die Schulen diese Finanzmittel weitgehend eigenständig verwalten können (Budgetierung).

 

Budgetierung
Im Wege der Verwaltungsvereinfachung sind inzwischen zahlreiche Sachkostenträger dazu übergegangen, den Schuletat zu budgetieren. Dies bedeutet in den meisten Fällen, dass den Schulen ein bestimmter Finanzbetrag zur Eigenverwaltung auf ein Konto übertragen wird. Je nach „Entschlussfreudigkeit“ des Schulträgers kann es sich dabei um ein nur „fiktives“ Konto handeln oder aber es fließen Finanzmittel auf ein eigens eingerichtetes Konto. Große Akzeptanz bei allen Beteiligten erfährt die Lösung mit einem Konto für die jeweilige Schule, das bei einer kommunalen Kasse des Sachkostenträgers eingerichtet ist und über das die Schule selbständig verfügen kann. Schon zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erhält die Schule ca. 25% des ihr zustehenden Gesamtbetrags zugeteilt. Das heißt, die Schule verfügt schon vor Verabschiedung des neuen Haushalts über eine fest kalkulierbare Finanzzuweisung und wird somit unverzüglich handlungsfähig. Schnelle Anschaffungen vor Ende des Rechnungsjahres, damit der nächste Haushalt nicht gekürzt wird, gehören der Vergangenheit an, wenn die Schule Finanzmittel aus beiden Haushaltsstellen ins nächste Haushaltsjahr ungekürzt übertragen kann. Auch können die Schulen Vorteile durch die Einräumung von verbesserten Zahlungskonditionen (Skonto) unmittelbar wieder einsetzen. Es kann aber auch für eine größere Anschaffung gezielt angespart werden. Letztendlich können auch Bareinkäufe, z. B. zur Wahrnehmung eines Sonderangebotes, unbürokratisch umgesetzt werden. Darüber hinaus wurde zum Teil der Freibetrag, bis zu dem eine Schule eigenverantwortlich entscheiden kann, bei etlichen Kommunen auf bis zu 5.000 Euro ange­hoben. Im Gegenzug müssen die Schulen aber eine entsprechende Buchführung vorlegen und sich gelegentlichen stichprobenartigen Kontrollen (Rechnungsprüfungsamt des Schulträgers) stellen. Insgesamt überwiegen die Vorteile sowohl für den Sachkostenträger als auch für die Schulen. Nicht zu verleugnen ist aber auch die hieraus resultierende Mehrarbeit im Verwaltungsbereich der Schulen.

 

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