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Sabbatjahr

Die Teilzeitbeschäftigung als „Sabbatjahrmodell“ ist in der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Nach § 6a „Besondere Form der Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung“ wird eine Lehrkraft auf Antrag – soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – am Ende eines mindestens 2 Jahre und höchstens 7 Jahre umfassenden Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt, wenn sie bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Die Dienstbezüge werden für den gesamten Bewilligungszeitraum anteilig bezahlt. Beihilfeanspruch besteht auch in der Freistellungsphase. Eine Sabbatjahrregelung gibt es auch für Tarifbeschäftigte.

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